Tierseuchengesetz (Deutschland)
Das Tierseuchengesetz (TierSG) ist ein deutsches gefahrenabwehrrechtliches Gesetz zur Verhinderung von schwerwiegender Gefährdung der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit durch das Inverkehrbringen verseuchten Fleisches oder anderer tierischer Produkte.
Gesetzgebungskompetenz und Gesetzeshistorie
Das Tierseuchengesetz geht zurück auf das Viehseuchengesetz von 1909. Das vorkonstitutionelle Recht wurde Bundesrecht. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG gegeben. Die letzte Neubekanntmachung mit erheblichen Änderungen datiert auf den 25. Juni 2004.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Tierseuchengesetz |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | TierSG |
| FNA: | 7831-1 |
| Verkündungstag: | 26. Juni 1909 (RGBl. 1909, S. 519) |
| Aktuelle Fassung: | 25. Juni 2004 (BGBl. I 2004, S. 1260) |
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich nach § 1 TierSG ist auf die Bekämpfung von Seuchen bei Tieren gerichtet. Tierseuchen im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 2) sind Krankheiten, die bei Tieren auftreten und auf Tiere und Menschen (sog. Zoonosen) übertragbar sind.
Überwachungsbehörde
Überwachungsbehörden nach §§ 3 und 4 TierSG sind das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut. Beide Institute sind Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz.