Prozessmaxime
Die Prozessmaxime (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes. Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maxime. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit. Die Prozessmaxime müssen sich im Rahmen der Verfassung bewegen.
Grundsätze ieS
Rechtshistorisch sind die Prozessmaxime stets im Fluss gewesen. Die im modernen Recht geltenden Prinzipien der Mündlichkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör durchwirken heute alle Verfahrensarten. Im Zivilrecht herrscht beispielsweise die Dispositionsmaxime vor, wohingegen im Strafverfahren die Offizialmaxime besteht. Zugleich besteht bei beiden der Verhandlungsgrundsatz. Ebenfalls in modernen Staaten etabliert ist der Grundsatz der Öffentlichkeit. Pervertiert steht diesem Grundsatz der Schauprozess gegenüber. Im Strafverfahren steht die Inquisitionsmaxime im Vordergrund. Das Akkusationsprinzip wird teilweise durch die Möglichkeit der Privatklage durchbrochen. Das Unmittelbarkeitsprinzip durchwirkt heute alle Verfahrensordnungen für das Gericht der ersten Instanz. Lediglich das Revisionsgericht, das keine Tatsachenprüfung mehr vollzieht, hat keinen unmittelbaren Zugriff mehr. Weitere bedeutende Grundsätze sind der Verfügungsgrundsatz und der Konzentrationsgrundsatz.
Literatur
Helmut Schnellenbach, Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens, Juristische Arbeitsblätter 1995, S. 785ff.