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Anerkennungszahlung der Evangelischen Kirche in Deutschland an Betroffene sexualisierter Gewalt

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Begründung: Ein Einzelaspekt der Folgen des sex. Missbrauchs in den Kirchen. Wichtig für die Betroffenen, aber es kann nicht jede einzelne Form von Zahlung, jede Entschuldigung einen eigenen Artikel geben. Das gehört gestrafft in einen Artikel zum Missbrauch in der ev. Kirche. Der Artikel stellt außerdem wohl einseitig die Position der Kirche dar. Der Abschnitt "Kritik" stützt sich auf eine Anwältin. Das ist so kein enzykl. Artikel und atomisiert das Thema. Grüße --Okmijnuhb 23:55, 23. Mär. 2025 (CET)

Die Anerkennungszahlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland an Betroffene sexualisierter Gewalt sind Zahlungen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihrer angeschlossenen diakonischen Werke an Personen, die in einer der verfassten Gliedkirchen oder in einer diakonischen Einrichtung sexualisierte Gewalt erfahren haben.

Hintergrund

Die Gliedkirchen der EKD zahlen an die Betroffenen von sexualisierter Gewalt keinen Entschädigungen für einen entstandenen Schaden zur Wiedergutmachung. Statt dessen zahlen Sie Anerkennungsleistungen die das Leid, die die Betroffenen sexualisierter Gewalt erlitten haben, anerkennen.[1] Bisher hatten die Gliedkirchen unterschiedliche Anerkennungsverfahren und es kam zu deutlichen Unterschieden bei der Höhe der Anerkennungszahlungen.[2][3]

Höhe der Anerkennungsleistungen

Die Anerkennungsleistungen bestehen aus zwei Teilen. Der erste Teil ist eine individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der Institution berücksichtigt.[4]. Der zweite Teil ist eine pauschale Leistung in Höhe von 15.000 € für den Fall, dass die Tat zum Tatzeitpunkt oder zum Zeitpunkt der zahlung gemäß des 13. Abschnittes des Strafgesetzbuches strafbar war.[5]

Die Höhe der individuellen Leistung wird anhand eines sogenannten Anhaltkatalogs bestimmt.[6] Der Anhaltskatalog ist von dem Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt und den Vorsitzenden der Anerkennungskommisssionen erstellt. In der Katalog sollen hypothetische Fälle mit entsprechenden Beispielsummen aufgelistet sein, die sich an der Spruchpraxis von Zivilgerichten orientieren.[7]

Verfahren zum Erhalt der Anerkennungsleistungen

Um eine Anerkennungsleistung zu bekommen, muss eine Person die bei einer Anerkennungskommission der Gliedkirche einen entsprechenden Antrag stellen.[8] Die antragstellende Person muss die Tat gegenüber der Anerkennungskommission plausibel machen. Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von Anerkennungsleistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.[9] Wenn die Antragstellende Person mit der Entscheidung der Anerkennungskommission unzufrieden ist, kann sie innerhalb von 6 Monaten eine Gegenvorstellung an die Anerkennungskommission richten.[10] Sollte die antragstellende Person mit der erneuten Entscheidung der Anerkennungskommission weiterhin unzufrieden sein kann sie eine erneute Gegenvorstellung an die Koordinierungskommission richten die erneut über den Antrag entscheidet.[11] Die Koordienierungskommission besteht aus den Vorsitzenden der Anerkennungskommissionen.[12]

Kritik

Die die Fachanwältin Martina Lörsch, die an der Aufarbeitung des Ahrensburger Missbrauchsskandal beteiligt war, kritisiert dass ein Verknüpfen von einer Anerkennungsleistung an eine Strafbarkeit realitätsfern und ungerecht ist. Sie gibt an, dass eine Strafbarkeit häufig beispielsweise an das Vorliegen eines Schutzbefohlenverhältnisses gebunden ist. Das Vorliegen eines Schutzbefohlenverhältnisses könne alleine davon abhängen, ob eine Tat nach dem konfirmandenunterricht im Pfarrhaus (kein Schutzbefohlenenverhältnis) oder auf einer Konfirmandenfreizeit in der Jugendherberge (Schutzbefohlenenverhältnis) geschehen sei.[13]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 1 (1)
  2. Evangelische Kirche reformiert Zahlungen für Missbrauchsopfer NDR, 21.03.2025
  3. [https://www.sueddeutsche.de/politik/missbrauch-in-der-evangelischen-kirche-ekd-stimmt-fuer-einheitliche-anerkennungszahlungen-lux.WpvGqvERgaKzVq86nucfbq EKD stimmt für einheitliche Anerkennungszahlungen 21. März 2025] SZ, 21.03.2025
  4. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 7 (3) a)
  5. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 7 (3) b), (4)
  6. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 8 (7)
  7. EKD Anerkennungsrichtlinie der EKD Was sind die wichtigsten Änderungen durch die Anerkennungsrichtlinie?
  8. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 3 (1)
  9. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 5 (1)
  10. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 6 (2)
  11. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 6 (4)
  12. Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) § 6 (5)
  13. VB030 Gespräch mit der Fachanwältin für Strafrecht Martina Lörsch Von Vertuschung Beenden / 06/03/2025