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Personenstandsrechtsreformgesetz

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Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) wurde am 9. November 2006 durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Dezember zugestimmt [1]. Das Personenstandsrechtsreformgesetz ändert 22 Gesetze und 55 Rechtsverordnungen.

Das bislang geltende Personenstandsrecht mit dem Personenstandsgesetz 1937 i.d.F. vom 8. August 1957 wird durch das Personenstandsrechtsreformgesetz grundlegend reformiert. Insbesondere werden elektronischen Möglichkeiten der Registerführung und der Kommunikation mit dem Bürger sowie mit Behörden und anderen Stellen eingeführt.

Wesentliche Kernpunkte der Reform sind:

  • Die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher
  • Die Begrenzung der Fortführung der Personenstandsregister durch das Standesamt sowie die Abgabe der Register an die Archive
  • Die Ersetzung des Familienbuchs durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern
  • Die Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß
  • Die Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher
  • Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine Testamentsdatei.

Insbesondere wird durch die Umstellung der Personenstandsbeurkundungen von Papierbüchern auf elektronische Register wird mit Arbeitserleichterungen und Verbesserungen des Bürgerservices gerechnet. Wegen der Anschaffungs- oder Umstellungskosten für Geräte und Programme (bundesweit etwa 17 Mio. Euro jährlich) sind nennenswerte Kosteneinsparungen aber erst nach Ablauf der etwa 5-jährigen Umstellungsphase zu erwarten. Nach überschlägiger Berechnung führt die Einführung der Informationstechnik nach Abschluss der Umstellungsphase zu jährlichen Mehrausgaben von rund 14 Mio. Euro, denen Einsparungen von etwa 18 Mio. Euro gegenüber, so dass sich per Saldo ein jährliches Einsparvolumen von 4 Mio. Euro ergibt.

Erhebliche Einsparungen werden bei den Standesämtern zudem durch den Wegfall des Familienbuches erwartet. Einem Einsparvolumen in Höhe von insgesamt rund 42 Mio. Euro jährlich stehen bis zum Abschluss der Rückführung der Familienbücher an das Standesamt der Eheschließung allerdings Ausgaben von etwa 57 Mio. Euro jährlich gegenüber. Nach Abschluss der Rückführungsaktion (etwa ab dem 6. Jahr nach Inkrafttreten der Reform) wirkt sich die durch den Wegfall des Familienbuchs bedingte Einsparung in vollem Umfang auf die kommunalen Haushalte aus. Auf der Grundlage dieser Berechnungen ist durch die Reform bei den Standesämtern langfristig insgesamt mit einem jährlichen Einsparvolumen von rd. 46 Mio. Euro zu rechnen.

Änderung von Bundesgesetzen

Durch das Personenstandsrechtsreformgesetz werden folgende Bundesgesetze geändert:

  1. Personenstandsgesetz (PStG)
  2. Staatsangehörigkeitsgesetz
  3. Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  4. Minderheiten-Namensänderungsgesetz
  5. Melderechtsrahmengesetz
  6. Transsexuellengesetz
  7. Bundesvertriebenengesetz
  8. Konsulargesetz
  9. Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
  10. Rechtspflegergesetz
  11. Beurkundungsgesetz
  12. Strafvollzugsgesetz
  13. Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
  14. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  15. Kostenordnung
  16. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  17. Bürgerliches Gesetzbuch
  18. Familienrechtsänderungsgesetz
  19. Lebenspartnerschaftsgesetz
  20. Verschollenheitsgesetz
  21. Adoptionswirkungsgesetz
  22. Strafgesetzbuch
  23. Sechstes und Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Inkrafttreten

Das Personenstandsrechtsreformgesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Artikel 1 §§ 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen), 74 (Rechtsverordnungen der Landesregierungen) und 77 Abs. 1 (Zuständig für die Fortführung der Familienbücher) sowie Artikel 2 Abs. 13 (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Von faktischer Bedeutung für den Bürger sind aus der Liste der unmittelbar nach der Bekanntmachung des Gesetzes in Kraft tretenden Übergangsregelungen zu den Familienbüchern (§ 77 Abs. 1 Personenstandsgesetz).

Quellen

  1. http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0801-900/850-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/850-06(B).pdf Beschluss des Bundesrates vom 15. Dezember 2006