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Prozessstandschaft

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Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft:

  • Gesetzliche Prozessstandschaft beruht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen z. B. in Scheidung lebende Eltern hinsichtlich des Unterhalts minderjähriger Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) oder den bisherigen Rechtsinhaber bei der Veräußerung einer Sache oder Abtretung eines Rechts im Laufe eines Prozesses über diese (§ 265 ZPO).
  • Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Partei des Prozesses übertragen wird. Sie setzt ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Partei voraus, das fremde Recht geltend zu machen.

Eine besondere Bedeutung hat dies im deutschen Verfassungsrecht bei Verfahren vor dem BVerfG. Dort kann z. B. eine Fraktion oder ein Bundestags-Abgeordneter Rechte des Bundestags im Wege der Prozessstandschaft bei einem Organstreitverfahren für sich geltend machen.