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Schutz von Ehe und Familie

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Der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat ist in Vorlage:Zitat Art Grundgesetz geregelt.

Dieser stellt Ehe und Familie als Institution sowie die familiäre Erziehung unter den besonderen Schutz des Staates und gewährleistet Grundrechte für Ehepartner sowie Eltern und deren Kinder.

Diese besondere Wertschätzung der Familie beruht darauf, dass sie nach Ansicht des Verfassungsgebers das ideale Umfeld für das Heranwachsen von Kindern ist, ohne die auf Dauer keine staatliche Gemeinschaft existieren kann. Die Bedeutung der Ehe liegt darin, dass sie - quasi als "Keimzelle des Staates" - Vorstufe zur Familie ist (so ausdrücklich noch Art. 119 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung: "Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.").

Wortlaut

Art. 6 GG lautet:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Schutzbereich

Schutz der Ehe

Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die "auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau." Lediglich die monogame Beziehung verschiedengeschlechtlicher Paare fällt demnach in den Schutzbereich des Art. 6, was aus der Funktion als Vorstufe der Familie folgt.

Die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete rechtlich anerkannte Lebenspartnerschaft ist trotz ihrer umgangssprachlichen Bezeichnung als "Homo-Ehe" keine Ehe im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 17. Juli 2002 eindeutig entschieden, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen den grundgesetzlich bestimmten Schutz von Ehe und Familie verstößt[1]. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: "Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen" (BVerfGE 105,313).

Nach dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe ist wirksam nur die bürgerlich-rechtliche (also standesamtliche) Ehe; eine rein kirchliche Trauung genügt in Deutschland nicht. Sofern im Ausland aber eine solche ausreicht, wird die dort wirksam geschlossene Ehe ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 geschützt. Probleme bereiten die "hinkenden" Ehen, also solche, die in Deutschland mit einem Ausländer geschlossen wurden, aber nur nach dem Recht dessen Herkunftslandes gültig wäre. Das Bundesverfassungsgericht sieht auch eine solche Gemeinschaft ungeachtet der zivilrechtlichen Formnichtigkeit wegen der förmlichen Eheschließung und dem Vertrauen der Eheleute als Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG an.

Das Grundrecht garantiert insbesondere die Eheschließungsfreiheit. Inwieweit gleichzeitig als "negative Eheschließungsfreiheit" auch das Recht gewährt wird, keine Ehe einzugehen, ist angesichts des besonderen Schutzes der Ehe zweifelhaft: es kann schwerlich auch das Gegenteil der Ehe gleichermaßen besonders geschützt sein. Die Freiheit, keine Ehe zu schließen, wäre demnach nur als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.

Gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstieß die zwingende Zusammenveranlagung der Ehegatten für die Einkommensteuer, die wegen der Progression die Ehe im Vergleich zu einer Lebensgemeinschaft benachteiligte. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ehegattensplitting von der Verfassung zwingend vorgeschrieben wird.

Träger des Grundrechts (persönlicher Schutzbereich) ist jede natürliche Person, nicht etwa nur der Verheiratete.

Schutz der Familie

Familie ist die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern ("Kleinfamilie"). Der Begriff der Familie ist also faktisch gemeint - er liegt auch vor bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamem oder nicht gemeinsamem Kind sowie Elternteilen mit Kind. Die Ehe als solche ist dagegen noch keine Familie.

Wichtigstes Recht ist das Erziehungsrecht der Eltern. Hervorgehoben wird daneben die Schutzbedürftigkeit (werdender) Mütter sowie die Gleichstellung unehelicher Kinder. Letztere wurde vom Gesetzgeber erst 1969 in Angriff genommen; vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1998 verwendete das einfache Gesetzesrecht den Ausdruck "nichtehelich" statt "unehelich". Seither ist die begriffliche Unterscheidung ganz abgeschafft worden.

Träger der Grundrechte sind alle natürlichen Personen, die zueinander im Eltern-Kind-Verhältnis stehen.

Einschränkungen

Ehe und Familie sind ebenso wie das Eigentum Rechtsinstitute, die durch die einfache Rechtsordnung ausgestaltet werden müssen. Das geschieht hier vor allem im 4. Buch des BGB ("Familienrecht"). Das Institut der Ehe wird beispielsweise durch die Ehemündigkeit, Vorlage:Zitat de § BGB, sowie durch Eheverbote ausgestaltet. All zu weitreichende Verbote (Witwer und Stiefsohn; Verschwägerte) hat das Bundesverfassungsgericht aber für nichtig erklärt.

Hinsichtlich des Rechtes auf Schutz der Familie enthalten Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG qualifizierte Gesetzesvorbehalte, um die Kinder in Extremsituationen schützen zu können (siehe z.B. den Sorgerechtsentzug in Vorlage:Zitat de § BGB). Das staatliche Wächteramt wird durch die Familiengerichte und Jugendämter ausgeübt. Strafrechtlicher Schutz: siehe Vorlage:Zitat de § StGB.

Stärkster regelmäßiger Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 ist die Schulpflicht, die aber durch Vorlage:Zitat Art GG als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt ist. Auch eine Freigabe zur Adoption durch gerichtliches Urteil gegen den Willen der Eltern sowie ein Entzug des Sorgerechts sind möglich.

Quelle

  1. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html