Geldtransport
Aufgeblasener Wörterbucheintrag. Anton-Josef 11:03, 18. Dez. 2006 (CET)
Geldtransport (englisch cash-in-transit, auch CIT genannt) ist die Bezeichnung für den Industriezweig, der sich mit dem Transport von Bargeld befasst und häufig auch die Bareinzahlungen vornimmt.
Privatwirtschaft
Der Geldtransport wird z.B. zwischen Einzelhändlern und Bank-Filialen besorgt. Hierzu zählen sowohl die Betreiber als auch die Ausstatter von Geldtransportern, sowie Firmen, die Dienstleistungen rund um die Abwicklung des Bargeldtransfers anbieten. Meist sind dies große Sicherheitsdienste. Große Anbieter in Deutschland sind Securicor und die Heros Unternehmensgruppe.
Öffentlich-Rechtlicher Geldtransport
Des Weiteren bezeichnet er in Deutschland den Transport zwischen den Druckereien der Bundesdruckerei bzw. Münzprägeanstalten („Staatlichen Münzen“) und den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank (bis 2002: Landeszentralbanken) sowie den Transport von Bargeld von Hauptverwaltungen zu Banken, Außenstellen der Hauptverwaltungen und behördlichen Kassen. Dabei wird die Fracht, die Bargeld mit einem Wert von mehreren Millionen Euro transportiert, in der Regel durch zahlreiche zivile und uniformierte Polizeifahrzeuge begleitet. Es gibt auch Transporte die nicht begeleitet werden, insbesondere auf Kurzstrecken.
Die Transportfahrzeuge sind serienmäßige LKW-Fahrgestelle, welche mit einem gepanzerten Aufbau versehen werden. Die Sicherheitseinrichtungen entsprechen denen von gewöhnlichen Geldtransportern (Alarmanlage, Laderaum nur von innen zu öffnen). Die Fahrzeuge sind oft wie Polizeifahrzeuge in grün und weiß oder nur in weiß lackiert. Bei Kolonnenfahrten melden sich die Polizeifahrzeuge bei der jeweiligen Leitstelle an. Die Transporter sind oft mit FMS ausgestattet. Gelegentlich ist auch eine GPS-Überwachung, besonders bei langen Strecken, vorgesehen. Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden diese staatlichen Transporte nicht mehr überfallen.
Gewerberecht
Die Tätigkeit bei Geldtransporten unterfällt nicht der Bewachungsverordnung und erfordert nicht nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) einen Sachkundenachweis, sondern lediglich als „allgemeine Bewachungstätigkeit“ eine Unterrichtungsbescheinigung nach § 34 a GewO.