Zum Inhalt springen

Pflegeskandal

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. Dezember 2006 um 16:18 Uhr durch Aaaah (Diskussion | Beiträge) (Skandal versus Skandalisierung: WP-Lemma bzw. bereits genannte Lit). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen.

Falls du Autor des Artikels bist, lies dir bitte durch, was ein Löschantrag bedeutet, und entferne diesen Hinweis nicht.

Zur Löschdiskussion.

Ein POV-Aufsatz über ein Bildzeitungs-Schlagwort ist nix für eine Enzyklopädie. Weissbier 09:31, 13. Dez. 2006 (CET)

Dieser Artikel wurde in der Redaktion Medizin zur Verbesserung eingetragen. Hilf mit, ihn zu bearbeiten, und beteilige dich an der Diskussion!

Vorlage:Redaktionshinweis/Wartung/Medizin

Folgendes muss noch verbessert werden: der Artikel wurde bearbeitet und neutralisiert, hat jetzt auch Quellenbelege, aber weitere fachliche Bearbeitung und Unterstützung des Autors wäre wünschenswert Dinah 12:27, 26. Nov. 2006 (CET)


Der Begriff Pflegeskandal ist ein Schlagwort, das in den Medienberichten für die Vernachlässigung, Misshandlung oder die wiederholte Verletzung der Berufspflichten von Pflegepersonal gegenüber Patienten und pflegebedürftigen Personen ebenso wie systematisch herbeigeführte Schädigungen von Patienten in Kliniken, Altenheimen bzw. von Kunden in der ambulanten Pflege benutzt wird. Als Begriff in Schlagzeilen von Zeitungen und Medien wird das Wort nicht einheitlich verwendet. Es kann sich dabei um Einzeltaten oder um einen wiederholt auftretenden gravierenden Mangel in einer Institution handeln. Dabei wird in vielen Artikeln damit gleichzeitig die Vorstellung verbunden, dass die jeweilige Institution nicht alles ihr Mögliche getan hat, um diese Pflegefehler oder Straftaten zu verhindern. Es geht bei diesem Begriff also um das Zusammentreffen von individuellem und kollektivem Fehlverhalten, das in der Öffentlichkeit Zweifel auslöst, ob die pflegerische Einrichtung nicht gerade das Gegenteil der Fürsorglichkeit bewirkt, die von ihr erwartet und von ihr in der Regel auch geleistet wird.

Besonders chronisch Kranke und Senioren fallen derartigen Missständen leicht zum Opfer, da sie in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Pflegepersonal stehen. Wenn sie auf sich allein gestellt sind und keine Angehörige oder Betreuer für sie aktiv werden, bleiben Vernachlässigung oder gar Straftaten ihnen gegenüber häufig unentdeckt. Sie selbst rufen meist nicht die Polizei und klagen nur selten vor Gericht. An Demenz erkrankte Personen, die seit dem Jahr 2000 über sechzig Prozent der Bewohnerschaft von Pflegeheimen ausmachen, stehen einem eventuellen Fehlverhalten der pflegenden Institution und des Personals besonders hilflos gegenüber. Kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht irgendwo im deutschen Sprachraum über mindestens einen Fall von massiven „Mängeln" oder gar Verbrechen in einem Altenheim, einer Klinik berichtet wird.[1][2][3]

Strukturelle Defizite

Es gibt strukturelle Defizite im Gesundheitswesen. Als Hauptursache struktureller Defizite im Pflegebereich wird am häufigsten ein chronischer Personalmangel genannt: Während es in früheren Jahren zu wenige ausgebildete Pflegekräfte in Deutschland gab („Pflegenotstand“), so werden heute meist zu geringe Personalzuweisungen („Personalschlüssel“) als Folge einer unzureichenden allgemeinen Finanzierung des Gesundheitswesens für Mängel in der Pflege verantwortlich gemacht.

Darüber hinaus dürfen laut Heimgesetz in Pflegeheimen bis zur Hälfte der Mitarbeiter fachlich unausgebildete Pflegepersonen sein. Dies und die häufig geltend gemachte ungenügende fachliche Anleitung dieser Pflegehelfer durch ausgebildetes Personal führt nicht selten zu einer Verringerung der Qualität in der Pflege. Wenn beispielsweise in Pflegeheimen Menschen Wunden ertragen müssen, die fachlich falscher Lagerung geschuldet sind („Dekubitus“), ist dafür möglicherweise die zeitliche und fachliche Überforderung des Personals Ursache des Übels. Daher werden deswegen in der Regel nicht einzelne Pflegekräfte beschuldigt, sondern Juristen sprechen von einem Organisationsversagen, wenn die Institution zu geringe Vorsorge gegen derartige Fehlleistungen trifft.

Vergleichbar wurde in den vergangenen Jahren durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) in Berichten zur Pflegequalität bemängelt, dass zu viele Menschen in Pflegeheimen unterernährt seien oder zu wenig Getränke zugeführt bekämen.[4][5]

Immer wieder berichten Pflegekräfte oder Angehörige auch von alten Menschen, die mangels Personal viele Stunden in ihrem Kot und Urin liegen müssen, oder von Personen, die ohne richterlichen Beschluss in ihren Betten angebunden („fixiert“) werden, eine Handlungsweise, die juristisch gesehen den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Da die jeweilige Heimleitung davon eigentlich Kenntnis haben muss, kann sie nicht ohne weiteres den einzelnen Pflegenden hierfür die juristische Schuld zuweisen. Die Heimleitungen werden deshalb selbst als ein Teil der strukturelle Defizite benannt, weil ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung nur auf einem niedrigen Niveau vorgeschrieben ist.[6][7]

Kliniken und Pflegeeinrichtungen müssen wie Ärzte ihre pflegerischen Handlungen – und somit auch ihre Unterlassungen – dokumentieren, damit spätere Kontrollen möglich sind. In den letzten zehn Jahren wurde allerdings wiederholt darüber diskutiert, ob diese Dokumentationspflicht sinnvoll ausgestaltet ist oder nicht und damit nur unnötig Arbeitskraft bindet.

Individuelle Fehlhandlungen

Wenn eine Krankenschwester oder ein Altenpfleger Patienten bestiehlt, beschimpft oder gar misshandelt, ist das deren individuelles kriminelles Handeln. Es wurde nicht angeordnet oder auch nur geduldet. Unterlassene Hilfeleistung oder Diebstahl in Pflegeeinrichtungen ist aber nicht nur ein Aufklärungsproblem sondern bedeutet einen Vertrauensbruch zwischen gepflegter Person und der Institution. Überdeutlich wird dies bei jeder Form von Gewalt in der Pflege. Im Extremfall eines Mordes wird immer wieder der zwiespätige Begriff „Todesengel“ strapaziert. Es ist hier zu fragen, warum es in Einzelfällen immer wieder möglich ist, solche Taten unentdeckt über einen längeren Zeitraum in einer Institution zu vollbringen, in der viele Personen eng zusammen arbeiten.

Auf der Suche nach Täterprofilen ist die Kriminalistik und die Psychologie inzwischen so weit zu sagen, dass es "die" klar abgrenzbare Tätergruppe nicht gibt. Vorsorge kann also nicht über frühzeitige Identifizierung von Tätern erfolgen sondern nur über Prophylaxe bei potentiellen Opfern.[8][9] Das kann im Bereich der systematischen Pflege, Ausbildung, Fortbildung der Pflegenden oder z. B. der menschenwürdigen Gestaltung des Heimalltags sein.

Die Grauzone Sterbehilfe

Die Selbsttötung wird in der Bundesrepublik nicht bestraft. Wer andere tötet, auch mit der im Strafverfahren vorgebrachten Entschuldigung es aus Mitleid getan zu haben, muss durch den Staatsanwalt und später das Gericht mit einer genauen Prüfung der Umstände und seiner Motive rechnen. Weil es in der Bundesrepublik keine rechtlichen Bestimmungen gibt, die Sterbehilfe (oft Euthanasie genannt) in klar umrissenen Grenzen erlaubt, wird Ärzten oder Pflegekräften, die sich daran beteiligen, in der Öffentlichkeit fast regelmäßig dies als strafmildernd zugestanden.[10]

Dabei wird in der Presse oft der Unterschied zwischen einer Tötung einer dem Täter gut bekannten Person als Einzelhandlung einerseits und Serientaten oder Tötungen von professionellen Pflegekräften, evtl. auch um andere strafbare Handlungen dieser Täter zu verdecken, andrerseits übersehen. Das Motiv Mitleid kann von einer professionellen Pflegekraft doch nicht bei „Opfern" geltend gemacht werden, die sie noch gar nicht persönlich kennen kann.

Mängel bei der Aufsicht über die Heime

Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherungen“ legt bei hilfsbedürftigen Älteren die Pflegestufe fest und prüft zudem die Qualität von Heimen neben der so genannten staatlichen „Heimaufsicht“, von der evtl. jahrelang nichts zu hören ist. Werden dabei erhebliche Missstände festgestellt und deren Abhilfe vom Heimbetreiber verlangt, erfährt die Öffentlichkeit oder Angehörige von dort gepflegten Personen zunächst gar nichts davon. Die Prüfer dürfen ihre Berichte laut Gesetz nicht veröffentlichen. Sie bleiben vertraulich zwischen den Pflegekassen, der Kreisbehörde, dem Heimverband und dem Heimbetreiber. Nur in den seltenen Fällen einer Heimschließung dringt mal was an die Öffentlichkeit.

Immer noch sind die meisten Besuche von Medizinische Dienst und Heimaufsicht angekündigte Begehungen von Stationen auf den tagelange vom Personal in zusätzlichen Überstunden „klar Schiff“ gemacht wurde. Dokumentationen werden ergänzt, Speisenvorräte auf Hygienemängel überprüft, Medikamentenschränke und Rezepte mit einander abgeglichen.

Pflegemitarbeiter, die sich bei Missständen an diese Aufsicht wenden, müssen nicht nur mit dem Verlust ihres jetzigen Arbeitsplatzes rechnen sondern Angst haben, als „schwarze Schafe“ keine neue Beschäftigung zu finden.[11] Das geht soweit, dass selbst Juristen in Bezug auf die Pflege beklagen, dass es für „Whistleblower“ im Vergleich zu den USA nur geringen Rechtsschutz gibt.

Da in der Bundesrepublik eine Leichenuntersuchung nur als Ausnahmefall vorgenommen wird, gibt es keine wissenschaftlich überprüfbaren Zahlen über die Häufigkeit von kriminellen Handlungen direkt vor dem Tod einer in Institutionen gepflegten Person. Dunkelziffern, das kann bedauert werden, werden leicht bei einem Skandalverdacht angeführt.

Das Institut des Heimbeirats/-fürsprechers ist nicht so unabhängig wie es ein Ombudsmann in anderen Ländern ist, da von ihm eine nahestehende Person im Heim lebt.[12]

Bekannte Skandale in den vergangenen Jahre

  • 1989: Die Verurteilung der Krankenschwester M. R. zu elf Jahren Freiheitsstrafe wegen wegen Totschlags in fünf Fällen, fahrlässiger Tötung und Tötung auf Verlangen in je einem Fall 1989 durch das Landgericht Wuppertal. Als ihr Prozess begann, ging die Anklage davon aus, dass die Frau, die seit Oktober 1978 Krankenschwester und später Vertreterin des Oberpflegers auf der chirurgischen Intensivstation der St.-A.-Kliniken in Wuppertal gewesen war, in zwei Jahren 17 Patienten jeweils kurz nach ihrer Verlegung auf die Intensivstation getötet habe. Das Gericht hat sich mit der persönlichen Schuld der Angeklagten befasst. Es hat sich nicht an der Beantwortung der Frage versucht, ob nicht die Gesellschaft den Tod verdrängt, ob sie nicht Leiden und Sterben auf die Ärzte und das Pflegepersonal der Kliniken abwälzt.
  • In Wien ist 1991 ein Prozess gegen vier Hilfsschwestern (Lainz) mit harten Urteilen wegen Mordes beendet worden.
  • 1992 wird in Mosbach (Baden-Württemberg) ein Altenpfleger (Heimleiter) wegen körperlicher Misshandlung als vorsätzliche Körperverletzung in 15 Fällen und einer fahrlässigen Tötung mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zur Anzeige kam es nicht durch Personal oder Ärzte, die Zeugen einzelner oder mehrerer Taten waren.
  • Im Juli 1993 ist der Krankenpfleger W. L., der im Jahr 1990 in Gütersloh zehn alte, schwerkranke Patienten durch Luftinjektionen getötet hat, vom Landgericht Bielefeld wegen Totschlags zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
  • 1994 - Eine Krankenschwester hatte in einer Klinik im mittelfränkischen Treuchtlingen einer todkranken Frau ein Beruhigungsmittel gespritzt. Kurz nach der Injektion war die 85-Jährige gestorben. „Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Angeklagte eine ähnliche Tat nicht mehr begehen wird“. Urteilsbegründung mit einer Bewährungszeit von drei Jahre. Durch die Presse auch als Ansbacher „Todesspritzenprozess“ bezeichnet.
  • Ein Pfleger in einer Bundeswehrklinik in Berlin wird 1996 wegen fünffachen Totschlags an schwerst kranken Patienten angeklagt. Er gibt zunächst „eine Art Sterbehilfe" als Motiv an. Später widerruft er sein Geständnis und wird freigesprochen.
  • Das Luzerner Kriminalgericht verurteilte den 36-jährigen Angeklagten nun zur lebenslänglich Zuchthaus wegen Mordes in 22 Fällen, Mordversuchs in drei Fällen und unvollendeten Mordversuchs in zwei Fällen an demenzkranke Menschen im Alter von 66 bis 95 Jahren in Innerschweizer Pflegeheimen zwischen 1995 und 2001. Die Aufdeckung der Tat erfolgte, nachdem der Heimleitung eines Betagtenzentrums nach auffälliger Häufung von Todesfällen die Untersuchungsbehörden eingeschaltet hatte.
  • 2001 - Ein ehemaliger Altenpfleger gesteht in Bremerhaven den Mord an fünf alten Frauen, die er vorher betreute. Bei Hausbesuchen würgt der 31-Jährige seine Opfer und schlägt sie anschließend tot. Er wird zu lebenslanger Haft verurteilt.
  • 2003 - Wegen Totschlags in einem Fall sowie versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen wird eine Karlsruher Altenpflegerin zu 15 Jahren Haft verurteilt. Das Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Verurteilte über Jahre hinweg Patientinnen im Alter zwischen 81 und 94 Jahren ohne medizinische Notwendigkeit in hohen Dosen Insulin verabreicht hat.
  • 2004 - Das Verfahren gegen den „Krankenpfleger von Sonthofen“, Namenskürzel S. L. – 27 Jahre, begann am 6. Februar und endete am 20. November 2006 vor der 1. Großen Strafkammer am Landgericht Kempten mit einem Urteil in 1. Instanz. Es geht darin um die größte bekannt gewordene Serientötung der BRD. Aufgrund ihrer Ermittlungen wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, zwischen dem 2. Februar 2003 und dem 10.Juli 2004 insgesamt 29 Patienten - zwölf Männer und 17 Frauen im Alter zwischen 40 und 94 Jahren – in einem Krankenhaus in Sonthofen getötet zu haben. Nur für einen Teil der Tötungen liegt ein Geständnis vor. Das Landgericht Kempten hat den sogenannten Todespfleger wegen mehrfachen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das Gericht sah eine besondere Schwere der Schuld als erwiesen an.
  • 2005 - Unter dem Verdacht, sechs Patienten getötet zu haben, ist in Bonn eine unausgebildete Pflegeassistentin verhaftet worden. Die Frau war aufgefallen, weil sie in den vergangenen Monaten während ihrer Dienstzeit in einem Pflegeheim bei Bonn in vier Fällen gemeldet hatte, die Patientin sei in ihrem Beisein eines natürlichen Todes gestorben. Das Landgericht Bonn verkündete am 22. 2. 06 das Urteil. Das noch nicht rechtskräftige Urteil wegen vierfachen Mordes, vierfachen Totschlags und einer Tötung auf Verlangen verhängt als Strafen lebenslängliche Haft, die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und das Berufsverbot auf Lebenszeit ausgesprochen.

Skandal versus Skandalisierung

Ein Skandal (aus dem Französ. bzw. Griech. skandalon Fallstrick, Stolperstein. Dagegen verharmlosend: Affäre) ist das beabsichtigte oder irrtümliche Fehlverhalten (in diesen Fällen) einer regional oder überregional angesehenen Institutionen, das öffentlich bekannt wird und in der Gegenwart meist mittels der Medien öffentlich gemacht wird und hohes Aufsehen in der Bevölkerung eines Landes erregt. Das Fehlverhalten der einzelnen Pflegepersonen wird in den genannten Fällen jeweils -zunächst- dem Krankenhaus / der Pflegeeinrichtung zugeschrieben. Dabei wurde der Anteil des Organisationsverschuldens der Institution nicht im Einzelnen nachgewiesen. Im Sinne der juristischen Beweislastumkehr soll eine Pflegeeinrichtung sicherstellen, dass von ihr keine massive Schädigung der zur Pflege anvertrauten Patienten, alten oder behinderten Menschen ausgehen kann. Dieser Nachweis ist in den genannten Fällen (Urteile bzw. MDK-Gutachten auf vielen Erhebungen beruhend) logischerweise nicht möglich. Der Presse und anderen Medien kann daher nicht der Vorwurf einer Skandalisierung gemacht werden. Allerdings könnte die Verknüpfung von Mißständen mit weiteren Themen im Sinne einer Auflagensteigerung/Quotenverbesserung durchaus gezielt erfolgen. Dies konnte bei den genannten Skandalen aber nicht als Publikationsstrategie nachgewiesen oder als Vorwurf gegen einzelne Medien erhoben werden. Die Fälle wurden jeweils in vielen Medien mit ungefähr gleichlautender Kommentierung berichtet.

Siehe auch

Literatur

Prävention
  • Brandl Katharina (HSM Hrsg. 2005): Möglichkeiten zur Gewaltprävention in der Altenpflege. Eine Herausforderung für die Ausbildung. Bonner Schriftenreihe "Gewalt im Alter", Band 12. 102 Seiten. Mabuse-Verlag. ISBN 3938304278.
  • Dieter Deiseroth: Nestbeschmutzung oder unverzichtbare Information: Welchen Nutzen bringt das Whistleblowing von Beschäftigten? In: ProAlter 3/2006:16-23, ISSN1430-1911 (Whistleblowing, engl., entspricht etwa dem dt. Wort Verpfeifen, hat aber eine positive Konnotation i.S. von rechtzeitig alarmieren. Die dt. Sektion der Juristenvereinigung IALANA würdigt herausragend couragierte Persönlichkeiten mit dem Whistleblower-Preis. Printausgabe oder online)
  • Hiss Barbara u.a. (1999): Fallgeschichten Gewalt. Anfänge erkennen, Alternativen entwickeln. Reihe: Reihe Pflege im Vincentz Verlag, Hannover, 106 Seiten. ISBN 3878706162
Aggressionen, Macht und and. Emotionen als Konflikstoff
  • Kienzle Theo, Paul-Ettlinger Barbara (2000): Aggressionen in der Pflege. Umgangsstrategien für Pflegebedürftige und Pflegepersonal. Kohlhammer, Stuttgart. Reihe Pflege kompakt. 130 S. ISBN 317 015997-6
  • Kürten Claudio, Klaus Dörner (Herausgeber, 1999): Erfolgreich behandeln - armselig sterben. Macht und Ohnmacht im Krankenhaus und Heim. 136 Seiten. Verlag Die Brücke, Neumünster, 3. Aufl. ISBN 3926200715
  • Schneider Cordula (2005): Gewalt in Pflegeeinrichtungen. Erfahrungen von Pflegenden. Schlütersche. ISBN 3899931491
Die Pflege alter Menschen in Institutionen als Problemsituation
  • Dieter Deiseroth: Bestandsaufnahme: Wo liegen gravierende Missstände im stationären Pflegebereich? In: ProAlter 3/2006:23-28
  • Dörner Klaus (2002): Tödliches Mitleid. Zur sozialen Frage der Unerträglichkeit des Lebens. Paranus Verlag, 4. Aufl. 236 Seiten. ISBN 3926200863
  • Eastman Mervyn (1984): Old Age Abuse. Mitcham, Surrey. Auf deutsch: (1985, 1991) Gewalt gegen alte Menschen. Lambertus-Verlag, Freiburg. ISBN 3784102859
  • Fussek Claus, Loerzer Sven (2005): Alt und abgeschoben. Der Pflegenotstand und die Würde des Menschen. Herder, Freiburg, 2. Aufl. ISBN 3451284111
  • Kemper Johannes (2000): Alternde und ihre jüngeren Helfer. Vom Wandel therapeutischer Wirklichkeit. Unter Mitarbeit von Helga Geiger, Anette Helmrich, Josef Seyfried. 264 Seiten. Ernst Reinhardt Verlag, 2000, 2. Auflage. ISBN 3-497-01529-6
  • U. Reus, H. Huber, U. Heine (2005): Pflegebegutachtung und Dekubitus. Eine Datenerhebung aus der Pflegebegutachtung des Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) in: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie: 38:3:210 – 217.
  • Roth, G., Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(Hrsg.): Qualitätsmängel und Regelungsdefizite der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege – Nationale und internationale Befunde. Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Institut für Gerontologie an der Universität Dortmund.
Patiententötungen durch Pflegepersonal
  • Karl H. Beine: Homicides of patients in hospitals and nursing homes: a comparative analysis of case series. In: International Journal of Law and Psychiatry 26 (2003) 373-386 (engl., dt. Rezension)
  • Maisch Herbert (1997): Patiententötungen. Dem Sterben nachgeholfen. Kindler, München. 432 Seiten. ISBN 3463402548
Zitatnachweise, Zeitungsartikel
  1. Erkens Fred (1998): Nachgefragt: Einfach einsperren? In Süddeutsche Zeitung vom 19.03.98 (Soziologe, Leiter des Beratungsbüros Handeln statt Mißhandeln in Bonn; Weitere Literatur seither bei HSM – siehe Weblinks)
  2. BAGSO-Positionspapier zu "Gewalt gegen Ältere" von 2002. Bagso ist ein dt. Dachverband vieler Seniorenverbände
  3. Siehe bei Literatur Eastman (Klassiker zu dem Thema; aus den USA), Fussek und Hiss
  4. Siehe bei Literatur D. Deiseroth - Bestandsaufnahme, S. 24f
  5. Verweis auf den MDK-Artikel, der die MDS-Site mit den Studien nennt.
  6. Siehe bei Literatur Fussek und Hiss
  7. Sigrid Pilz: Pflegenotstand bei Altenbetreuung. 23.06.2006
  8. Siehe bei Literatur Beine, Görgens
  9. Sigrid Pilz: Wege aus dem Pflegenotstand. 29.08.2006
  10. Ausführliche Lit.Liste dazu bei den Weblinks: N3 u. a.
  11. Siehe bei Literatur D. Deiseroth - Nestbeschmutzung, S. 22f
  12. Siehe bei Literatur D. Deiseroth - Bestandsaufnahme, S. 27