Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb ist ein Rechtsbegriff.
In Deutschland ist die Hauptgesetzesgrundlage das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gewährt werden Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet "gewerblicher Rechtsschutz".
Die genannten Ansprüche setzen einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, § 1 UWG (Generalklausel). Mangels einer abschließenden Definition des Begriffs der "guten (Geschäfts-)Sitten" wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, nach denen regelmäßig ein bestimmtes Handeln als Verstoß gegen das UWG eingeordnet werden kann. Es sind dies: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen bleiben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnern. Problematisch ist das Wettbewerbsrecht auch in gesellschaftspolitischer Hinsicht. Das UWG kann zum Zwecke des Wettbewerbs mißbraucht werden. Finanzstarke Unternehmen können sich auch solche Unterlassungsklagen leisten, die vor Gericht nur geringe Erfolgsaussichten haben. Damit wird auf andere Unternehmen erheblicher finanzieller Druck ausgeübt, was zum Nachgeben verleiten kann, indem ungeprüft strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben werden.
Interessant für den Verbraucher ist das UWG vor allem deshalb, weil seit der jüngsten Novellierung des Paragraphen 7 (Unzumutbare Belästigungen) unaufgeforderte Werbeanrufe, Spam-Email etc. als unlauter erklärt werden.
Siehe auch
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/ - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Deutschland)
Literatur
- Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht. 22. Aufl., C.H. Beck, München 2001.