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Vor-GmbH

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Mit dem formgültigen Satzungsbeschluss der GmbH entsteht eine Vorgesellschaft: die Vor-GmbH. Diese besteht dann solange, bis sie durch Eintragung ins Handelsregister in die eigentliche GmbH übergeht.

Einleitung

Angesichts der Vielfalt der von der GmbH einzuhaltenden Entstehungsvoraussetzungen ist es leicht einsichtig, dass sich die Gründung einer solchen Gesellschaft nicht in einem einzigen Akt erledigt. Sie gliedert sich vielmehr in unterschiedliche Phasen:

  1. Vorgründungsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck einer GmbH-Gründung)
  2. Vor-GmbH
  3. GmbH.

Rechtsnatur

Es ist nicht leicht, die Vor-GmbH rechtlich einzuordnen. Einerseits ist sie noch keine juristische Person, andererseits weist sie bereits die unverkennbaren körperschaftlichen Strukturen einer juristischen Person auf.

Somit ist die Vor-GmbH als "Organisation eigener Art" (sui generis) zu qualifizieren. Sie wird nach den allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts behandelt. Grundsätzlich kann sie schon Träger von Rechten und Pflichten sein. Unanwendbar sind aber solche Regelungen des GmbH-Gesetzes, die auf eine Eintragung ins Handelsregister abstellen, welche bei der Vor-GmbH gerade noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist die Vor-GmbH grundbuch- und firmenrechtsfähig.

Haftung

Zentrale Frage der Vor-GmbH ist die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Geschäftsverbindlichkeiten, die es durch Gründung einer GmbH gerade auszuschließen gilt. Die Haftungsbeschränkung der GmbH tritt jedoch erst ein, wenn diese mit Eintragung in das Handelsregister tatsächlich entstanden ist. Da aber die Geschäftstätigkeit meist schon vor Eintragung aufgenommen wird, ist die Haftung für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH von besonderer Bedeutung.

Es ist heute fast allgemein anerkannt, dass die Gründungsgesellschafter nicht in vollem Umfang haften. Andererseits ist die Haftung auch nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen der Vor-GmbH beschränkt. Denn gerade im Gründungsstadium ist dieses meist noch nicht gut ausgestattet. Im Ergebnis ist eine sog. Verlustdeckungshaftung anzunehmen: Die Gläubiger einer Vor-GmbH können sich nicht unmittelbar an die einzelnen Gesellschafter halten, sondern nur an die Vor-GmbH selbst. Diese hat aber ihrerseits gegen die Gründungsgesellschafter Ansprüche im Innenverhältniss auf den Ausgleich der bereits eingetretenen Verluste.

Durch diese Lösung werden die Interessen aller Beteiligten ausreichend gewahrt: Die Gläubiger einerseits erhalten ausreichend Haftungsmasse. Andererseits werden die Gesellschafter nach außen keiner unbegrenzten Haftung unterworfen, sondern lediglich einer anteiligen Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis.