Diskussion:Anwartschaftsrecht
Anmerkungen zu den unverständlichen Teilen:
Die kursiven Stellen verstehe ich nicht/sind in juristischer Fachsprache.
Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht ähnliches Recht. Es wird regelmäßig als ein dem Eigentum wesensgleiches Minus bezeichnet oder als Vorstufe zum Eigentum umschrieben. [BGHZ 35, 85 (89)]
dogmatische Strucktur: {{vermutlich: Struktur?} h.M.: Das Anwartschaftsrecht ist nach herrschender Meinung ein dingliches Recht.
[Baur/Stürner, Sachenrecht, § 59 B. IV. 1. (Rn. 33, S. 755) und 5. a. (Rn. 45, S 761); Raiser, Dingliche Anwartschaften, S. 37 ff.; Soergel/Mühl, § 929 BGB Rn. 38; MünchKomm./Westermann, § 455 BGB Rn. 50 f.] a.A.: Aufgrund der Begründung des Anwartschaftsrechts im Vertrag wird es aber auch als obligatorisches Recht bezeichnet.
[Larenz, Schuldrecht BT, § 43 II. c. (S. 100ff.); Gudian, NJW 67, 1786; Flume, AcP 161 (1962), 385 (407 f.)]
weiterhin ist für mich fraglich:
- ist das deutschlandspezifisch?
- worum geht es überhaupt - wer hat warum wann worauf eine Anwartschaft?
- welche Ansprüche ergeben sich daraus?
- gibt es Beispiele dafür, die selbst ich verstehen würde?