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Diskussion:Anwartschaftsrecht

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Anmerkungen zu den unverständlichen Teilen:

Die kursiven Stellen verstehe ich nicht/sind in juristischer Fachsprache.

Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht ähnliches Recht. Es wird regelmäßig als ein dem Eigentum wesensgleiches Minus bezeichnet oder als Vorstufe zum Eigentum umschrieben. [BGHZ 35, 85 (89)]

dogmatische Strucktur: {{vermutlich: Struktur?} h.M.: Das Anwartschaftsrecht ist nach herrschender Meinung ein dingliches Recht.

[Baur/Stürner, Sachenrecht, § 59 B. IV. 1. (Rn. 33, S. 755) und 5. a. (Rn. 45, S 761); Raiser, Dingliche Anwartschaften, S. 37 ff.; Soergel/Mühl, § 929 BGB Rn. 38; MünchKomm./Westermann, § 455 BGB Rn. 50 f.] a.A.: Aufgrund der Begründung des Anwartschaftsrechts im Vertrag wird es aber auch als obligatorisches Recht bezeichnet.

[Larenz, Schuldrecht BT, § 43 II. c. (S. 100ff.); Gudian, NJW 67, 1786; Flume, AcP 161 (1962), 385 (407 f.)]

weiterhin ist für mich fraglich:

  • ist das deutschlandspezifisch?
  • worum geht es überhaupt - wer hat warum wann worauf eine Anwartschaft?
  • welche Ansprüche ergeben sich daraus?
  • gibt es Beispiele dafür, die selbst ich verstehen würde?

[[Benutzer:MAK|MAK ]] 11:10, 10. Sep 2004 (CEST)