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Angriffskrieg

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Angriffskrieg bezeichnet einen Krieg, bei der ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.

Zur Definition einen Angriffkrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.

Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg verboten und unter Strafe gestellt.

Wegen der völkerechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim Polenfeldzug behauptet, Polen hätte einen Deutschen Sender angegriffen. Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als präventiver Verteidigungskrieg dargestellt. Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Der Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien weder versucht als Verteidigungskrieg darzustellen, noch mit dem bestehenden Völerrecht begründet, sondern mit einer der Nothilfe vergleichbaren erweitereten Auslegung des humanitären Völkerrechts.

Beispiele für Angriffskriege