Scheck
Der Scheck (auch Cheque) ist eine auf Sicht (d. h. gegen Vorlage des Papiers beim Angewiesenen) ausgestellte, schriftliche Zahlungsanweisung eines Kunden an ein Kreditinstitut.
Der Scheck ist, wirtschaftlich betrachtet, wie der Wechsel ein Wertpapier des Zahlungs- und Kreditverkehrs.
Deutsches Recht
Schecks stellen kein gesetzliches, jedoch anerkanntes Zahlungsmittel dar. Er muss demnach nicht zur Begleichung einer monetären Schuld akzeptiert werden. Juristisch gesehen ist der Scheck eine Urkunde. Es handelt sich um eine schriftliche, formgebundene (jedoch nicht formulargebundene) Zahlungsanweisung mit einer doppelten Ermächtigung: Einerseits wird der Bezogene (die Bank des Ausstellers) ermächtigt, dem Schecknehmer vom Konto des Ausstellers eine Zahlung zu leisten. Dem Schecknehmer wird eingeräumt, bei der bezogenen Bank die Zahlung zu fordern.
Durch die Anweisung („zahlen Sie gegen diesen Scheck“) erwachsen dreierlei Rechtsbeziehungen: Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht das Deckungsverhältnis; der Angewiesene wird zur Leistung an den Schecknehmer zu Lasten des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht das Valutaverhältnis. Im Einlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, in eigenem Namen die Leistung einzuziehen. Damit das Scheckverfahren funktioniert, haben die Spitzenverbände der Bankwirtschaft mit der Deutschen Bundesbank das „Abkommen über den Einzug von Schecks“ geschlossen.
Der Sichtvermerk braucht in Deutschland nicht geschrieben zu werden, weil der Scheck kraft Gesetzes ein Sichtpapier ist. Die gesetzliche Grundlage für den Scheckverkehr ist das Scheckgesetz vom 14. August 1933. Darin ist auch geregelt, dass der Scheck ein Wertpapier ist. Die Ausübung der in ihm verbrieften Rechte ist insoweit an den Besitz des Wertpapiers gebunden.
Gesetzliche Bestandteile des Schecks
Ein Scheck liegt nur dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).
In Artikel 1 Scheckgesetz sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:
- Die Scheckklausel: Das Wort „Scheck“ muss im Text der Urkunde enthalten sein.
- Name des Bezogenen Kreditinstituts: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet sein.
- Zahlungsort
- Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Ort und Tag der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Ein Scheck ohne Datum (BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135) oder ohne Ausstellungsort (OLG Hamm, Urteil v. 14. Oktober 1997 – 7 U 104/94, KKZ 1999, 22) ist unwirksam.
Kaufmännische Bestandteile des Schecks
- Schecknummer
- Kontonummer des Ausstellers
- Bankleitzahl
- Geldsumme in Ziffern
- Name des Schecknehmers (Zahlungsempfänger)
- Überbringerklausel
- Verwendungszweck
Arten von Schecks
Nach der Form der Einlösung wird zwischen Barschecks und Verrechnungsschecks unterschieden. Im internationalen Scheckverkehr spricht man von persönlichen Schecks (Aussteller ist eine Privatperson oder Firma) oder Bankschecks (Aussteller ist eine Bank).
Barschecks
Barschecks sind Schecks, die bar an den Inhaber oder den in der Order genannten Empfänger ausgezahlt werden dürfen. Barschecks werden in der Regel nur bei der im Scheck genannten bezogenen Bank ausgezahlt. Eine Besonderheit sind Reiseschecks (auch: Travelerscheck, Traveler Cheque), da sie international als Zahlungsmittel akzeptiert werden und versichert sind. Reiseschecks sind sicherer als Bargeld. Bei Verlust werden sie vor Ort kostenlos und i. d. R. innerhalb von 24 Stunden ersetzt. Da beim Kauf von Reiseschecks einer fremden Währung der günstige Briefkurs angewendet wird, ist eine kostengünstige Bargeldversorgung im Ausland möglich. Die Schecks gibt es von mehreren Anbietern (beispielsweise American Express, Thomas Cook) und in unterschiedlichen Währungen und Stückelungen. Gegen eine Gebühr, die in der Regel 1 % beträgt, können sie bei Banken und Sparkassen gekauft werden. Beim Kauf wird auf jedem Scheck unterschrieben. Beim Einlösen ist eine zweite, identische Unterschrift auf dem Scheck erforderlich.
Durch Anbringen des Vermerkes „Nur zur Verrechnung“ oder bei internationalen Schecks durch zwei parallele diagonale Striche in der rechten oberen Ecke eines Schecks wird ein Barscheck zum Verrechnungsscheck.
Verrechnungsschecks

Ein Verrechnungsscheck (V-Scheck) ist ein Scheck, der nicht bar an den Inhaber ausgezahlt werden darf. Da ein Verrechnungsscheck immer über ein Girokonto eingezogen werden muss, kann dann zumindest der Zahlungsweg des Scheckinkassos nachverfolgt werden.
Nach der Form der Übertragung werden unterschieden:
- Inhaberscheck
Beim Inhaberscheck handelt sich um einen Scheck, der auf den Inhaber oder auf eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder „eigene Order“ ausgestellt ist. Von Gesetzes wegen handelt es sich um ein Orderpapier, das aber durch die Inhaberklausel („oder Überbringer“/„eigene Order“) zum Inhaberscheck wird. In der Praxis wird diese Scheckart am meisten verwendet und von den Banken bevorzugt ausgegeben, da damit die strenge Form der Indossamentsprüfung wie beim Orderscheck für die Bank entfällt.
- Orderscheck
Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Im Orderscheck wird im Empfängerfeld anstatt des Zusatzes oder „Überbringer“ der Hinweis „oder Order“ angegeben und zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet. Eine Orderklausel ist möglich und üblich, rechtlich aber nicht erforderlich, da der Scheck geborenes Orderpapier ist. Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger „oder Order“ und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein. Vergleichbar mit dem Orderpapier.
Ein Rektascheck kann durch die negative Orderklausel „nicht an Order“ nicht mehr übertragen werden. Er kommt in Deutschland in der Praxis nicht vor. (Obwohl er rechtlich zulässig und möglich wäre.) In Frankreich und ehemaligen französischen Kolonien ist eine abgewandelte Form des Rektaschecks verbreitet. Diese Schecks tragen einen Vermerk, dass sie nicht indossable sind, außer zur Vorlage bei einem Kreditinstitut. Damit kann nur der rechtmäßige Scheckempfänger oder sein Bankbevollmächtigter den Scheck durch Indossament bei einer Bank zum Inkasso vorlegen.
Kennzeichnung
Zur Kennzeichnung wird in Deutschland gemäß § 39 Scheckgesetz durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk wie beispielsweise „nur zur Gutschrift“ angebracht. Die Kennzeichnung durch zwei parallele Striche allein ist dabei nicht ausreichend. In Deutschland sind die inzwischen abgeschafften Regelungen des Scheckgesetzes für gekreuzte Schecks nie in Kraft getreten. Ausländische gekreuzte Schecks werden als Verrechnungsschecks behandelt. Der Inhaber eines fremden Barschecks darf diesen auf der Vorderseite sonst nirgends beschriften.
Der Vermerk kann handschriftlich angebracht werden. Ein einmal angebrachter Vermerk verliert seine Wirkung auch durch Streichung oder Ähnliches nicht.
Wirkungen
Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung auf den Scheck. Bei Barauszahlung haftet der Bezogene dem Aussteller für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass die Scheckforderung nicht demjenigen zugekommen ist, dem der Aussteller den Scheck zugewandt hat. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Schecksumme begrenzt.
Ein Verrechnungsscheck beugt Missbrauch vor, da eine Feststellung des Einlösers erleichtert wird. Höhere Sicherheit bringt ein Orderscheck.
Schecks zur Gutschrift auf ein Girokonto werden unter Vorbehalt gutgeschrieben. Scheckbetrug (Betrug nach § 263 StGB, ohne dass dieser im Gesetz besonders erwähnt wird) liegt vor, wenn ein Scheckaussteller einen Scheck übergibt, obwohl er Kenntnis von einer mangelnden Deckung hat („fauler Scheck“).
Bankschecks
Bankschecks sind vor allen Dingen im internationalen (häufig interkontinentalen) Zahlungsverkehr gebräuchlich. Der Zahlungspflichtige kauft bei seiner Bank einen Scheck. Aussteller – und damit zahlungsverpflichtet gegenüber dem Zahlungsempfänger – ist jetzt nicht mehr der Zahlungspflichtige, sondern die ausstellende Bank. Vorteil: Da Banken sich eher über die Bonität einer Bank Informationen beschaffen können, werden diese Schecks in der Regel schneller eingelöst oder angekauft. Außerdem werden diese Schecks dadurch häufig schneller eingelöst, da der Inkassoweg nur bis zur bezogenen Bank läuft und nicht bis ins Ausstellungsland. Der Zahlungspflichige kann Zahlung durch Bankscheck veranlassen, wenn er die Bank des Zahlungsempfängers nicht kennt. Verwendet werden Bankschecks häufig auch, wenn die Zahlung in einem Drittland erfolgen soll und der Zahlungsempfänger dies dem Zahlungspflichtigen nicht offen mitteilen will.
Bestätigung eines Schecks
Die Bestätigung von Schecks, also die verbindliche Zusage seiner Einlösung, ist in Deutschland der Bundesbank vorbehalten (siehe Bestätigter LZB-Scheck).
Das Scheckinkasso
Das Scheckinkasso entspricht der Scheckgutschrift nach Eingang (n.E.). Dies bedeutet für den Scheckbegünstigten, dass er erst seine Gutschrift erhält, sobald ein effektiver Geldeingang der Auslandsbank zu verzeichnen ist.
Einreichung zum Inkasso, wenn:
- Abgelaufene Scheckvorlagefrist (Deutschland: 8 Tage. Europa 20 Tage. Übersee: 70 Tage. USA: Verfallsdatum auf Scheck)
- Veraltete Schecks
- Bestandteile fehlen
- Auslandsbank kaum bekannt
- Bislang nicht bekannter Kunde von Begünstigtem
Ablauf:
- Ausstellung eines Schecks durch den Zahlungspflichtigen und Versand an den Begünstigten
- Einreichung des Schecks durch den Begünstigten bei seiner Hausbank zur Gutschrift
- Scheckeinzug bei der bezogenen Bank
- Gutschrift Inkasso hure
- Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen
- Erst wenn Geld bei Empfängerbank gutgeschrieben ist, erfolgt Gutschrift beim Begünstigten.
Ablauf einer Zahlung per Verrechnungsscheck
- Schuldner bezahlt gegenüber Gläubiger per Scheck.
- Gläubiger stellt Einlösungsauftrag bei seiner Bank.
- Bank des Gläubigers nimmt vorläufige Gutschrift auf Konto des Gläubigers vor und führt Verrechnung des Schecks mit Bank des Schuldners durch.
- Bank des Schuldners zieht Scheck ein, und belastet das Konto des Schuldners.
- Nach Eingang der Zahlung bei der Bank des Gläubigers erfolgt endgültige Gutschrift des Betrages auf dessen Konto.
Einlösefrist eines Schecks
Die Vorlegefrist bei einem Geldinstitut ist im deutschen Scheckgesetz (ScheckG) im vierten Abschnitt Art. 29 wie folgt geregelt:
- Im Inland ausgestellte Schecks: 8 Tage
- Im europäischen Ausland ausgestellte Schecks: 20 Tage
- Im außereuropäischen Ausland ausgestellte Schecks: 70 Tage
Sonstiges
Auch bestimmte Gutscheine mit Zahlungsfunktion werden als Schecks bezeichnet, z. B. Restaurantschecks. Diese Gutscheine unterliegen lediglich zivilrechtlichen Bestimmungen, da sie keine Schecks im Sinne des Scheckgesetzes sind.
Bei einem Haushaltsscheck handelt es sich um ein behördliches Formular.
Siehe auch
Weblink
- Text des Scheckgesetzes
- Reisekasse - Tipps für den richtigen Mix Online-Special des Bundesverbandes deutscher Banken