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Diskussion:Geschichte des Urheberrechts

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Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Löschkandidat in Abschnitt Überarbeiten Baustein

ACHTUNG Diese Seite dient der Diskussion des ARTIKELS, Fragen zum Urheberrecht sind auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen zu stellen. Siehe auch Wikipedia:Urheberrechte beachten



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Welche Quellen sind denn für Wikipedia frei verfügbar? Hier würde eine kleine Aufstellung nützlich sein. Konkrete Frage: Wie ist das bei Abbildungen aus älteren Enzyklopädien (um 1900)? Können wir die hier frei verwenden? --Media lib 09:09, 8. Mai 2003 (CEST)Beantworten

Findet sich in Wikipedia:Public-Domain-Quellen einiges dazu. --Spitz 09:17, 8. Mai 2003 (CEST)Beantworten

Im englischen Wikipedia gibt es die Ausnahme "fair use" für Bilder: was ist das Equivalent im deutschen?

Zitat: Fair use attempts to balance the interests of copyright holders with the public interest in the wider distribution and use of creative works, by allowing certain limited uses that might otherwise be considered infringement.

Unter "fair use" ist es in dem Fall erlaubt, zb. Hüllen von Schallplatten zu publizieren in wikipedia, da wikipedia ein non-profit Unternehmen und das öffentliche Interesse an der Illustration überwiegt (Beispiel: Cover der Sex Pistols)

Wer hat dazu eine Idee/Meinung/Wissen? --Diftong 11:13, 17. Mai 2003 (CEST)Beantworten

Die GNU Dokumenations-Lizenz erfordert, dass alles Material, das hier geposted wird, unter der selben Lizenz (und die schließt kommerziellen Gebrauch ein!) weiterverwendet werden darf. Da die Lizenz, unter der der Wikipedia-Content steht, also kommerziell weiterverwendbar sein darf, darf auf der anderen Seite nichts enthalten sein, was "nur" fair use wäre. Ich bin zwar kein Jurist, aber vom logischen Standpunkt aus wäre das die Konsequenz Uli 11:45, 17. Mai 2003 (CEST)Beantworten

Beim Urheberrecht wird ziemlich viel durcheinandergeworfen. Aufgabe einer Enzyklopädie sollte es sein, zur Klärung beizutragen. Der Artikel schmeisst noch immer reltaiv viel durcheinander (z.B. gibt es im Deutschen Recht kein Copyright sondern ein Vervielfältigungsrecht und im amerikanischen Recht gibt es kein Urheberrecht im deutschen Sinne) --Nichtich 10:40, 28. Mai 2003 (CEST)Beantworten


Kopiert von Wikipedia:Löschkandidaten:

Hier gibt es einen juristischen Beitrag zu dem Thema Urheberrechte an Reproduktionen: http://www.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm

       ich zitiere mal eben das wichtigste:

"Gewicht haben natürlich auch die Ausführungen von Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455:

Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt.

In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet:

Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...] "

Wenn das verbürgt ist, sollte man das vielleicht in den Artikel übernehmen. --Mikue 15:09, 20. Nov 2003 (CET)

Woher kommt die Information, dass die Theorie "geistigen Eigentums" im 18. Jahrhundert entstanden ist? Meines Wissensstandes nach wurde der Begriff Geistiges Eigentum erst 1971 mit Gründung der WIPO aus der Taufe gehoben und hat bis heute keine echte juristische Bedeutung (in keinem Gesetz zu finden etc.) --Lupino 16:28, 16. Dez 2003 (CET)


Stehen eigentlich Vertragstexte unter Urheberschutz? Und wenn ja, wie lange? (Nein, ich will keinen Vertragstext in die Wikipedia kopieren, aber die Frage interssiert mich!) Steht beispielweise der Text des Vertrag von Rapallo unter Urherberschutz??? --Hedavid 16:59, 21. Dez 2003 (CET)

Vielleicht hilft Dir das: AGB unterliegen meines Wissens (nicht 100 % sicher!) dem Urheberrecht. Man darf also m. W. nicht einfach eine AGB eines Mitanbieters übernehmen. Guillermo 17:04, 21. Dez 2003 (CET)
Definitiv nein. Es handelt sich um einen amtlichen Text im Sinne von § 5 UrhG, der keinem Urheberrecht unterliegt. --Andrsvoss 20:05, 21. Dez 2003 (CET)

Meines Wissens begann die Diskussion um "Geistiges Eigentum" bereits im England des ausgehenden 17. Jahrhunderts. Anlaß waren die sogenannten licensing acts, die der regelmäßigen Erneuerung bedurften. Stichwort war allerdings "author's copyright".

Die philosophische Begründung im Naturrecht führt vor allem auf John Lockes Arbeitstheorie des Eigentums zurück, deren Gültigkeit allerdings nicht unumstritten ist.


Ich verstehe den ersten Absatz nicht: Für Computerprogramme gelten andere Bestimmungen als für Texte auch in digitaler Form (=Software)? --Pgu 09:57, 1. Jul 2004 (CEST)


Ein sachlicher Umgang mit dem Argument URV bei WikiPedia

Grundwissen Urheberrecht V - Inhaltliche Schranken c) Zitatrecht http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw05.html#2c


Entstehung des Urheberrechtsschutzes ...

Selbstverständlich fällt der Text auf einer x-beliebigen Webseite (Quelle) nicht automatisch unter das Urheberrecht. Zunächst müsste geprüft werden, ob es sich bei der Quelle um eine persönliche geistliche Schöpfung im Sinne des Urheberrechtes handelt. Trifft dies zu und ist es ein Werk der Wissenschaft, so gilt der Grundsatz: "Die Information ist frei." Die schützenswürdige Eigentümlichkeit (Individualität, Nicht-Standard, mehr als das Durchschnittliche) des Werkes bezieht sich in diesem Fall (lediglich) auf die äußere und innere Form des Werkes.

zur Vertiefung: http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw02.html#1a


Dieser Artikel ist unverständlich formuliert und zum Teil unrichtig. Eine Generalüberholung wäre angebracht. --Php 21:50, 7. Sep 2004 (CEST)


Börsenvereinspam gelöscht

Die folgende Absätze standen unter Alternativen:

"Im März 2006: Börsenverein protestiert gegen geplante Selbstbedienung bei Verlagen, Gesetzesentwurf verabschiedet: Bibliotheken, Museen und Archive sollen nach dem Willen der Bundesregierung ihren Nutzern Bücher, Presseerzeugnisse, CDs, Filme und andere urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen können, ohne sie kaufen zu müssen (Regelung zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, 52b Urheberrechtsgesetz) "...Bankrott der deutschen Bildungspolitik”, kritisiert der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. “Für das selbe Geld wie bisher soll in Bibliotheken, Museen und Archiven ein Vielfaches an Inhalten zur Verfügung gestellt werden: Sparpolitik der öffentlichen Hand auf Kosten der Verlage.” Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie hatte der ursprüngliche Regelungsvorschlag des Bundesjustizministeriums lediglich vorgesehen, dass Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände an Büchern und Medien auch an speziellen Terminals zugänglich machen können, ohne dafür die Genehmigung der Rechteinhaber einholen zu müssen. Nun soll es den begünstigten Einrichtungen hingegen möglich sein, in diese Terminals Inhalte einzustellen, die sie gar nicht selbst besitzen. Ebenso soll der Zugriff auf gesetzliche Pflichtexemplare gestattet werden. Dies sind Medien, zu deren kostenloser Ablieferung der Gesetzgeber Verlage oder Tonträgerhersteller aus Dokumentations- und Archivierungsgründen zwingt.

Da den Verlagen mit dieser Regelung ihre Verdienstmöglichkeiten wegbrechen, würde es sich für sie nicht mehr lohnen, wissenschaftliche Werke zu verlegen. Für den Wissenschaftsstandort Deutschland hätte diese Entwicklung gravierende Auswirkungen. Wenn sich im laufenden Verfahren keine Änderungen an dem Entwurf ergeben, wäre der Börsenverein gezwungen, gegen die verfassungs- und europarechtswidrige Regelung gerichtlich vorzugehen.Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist online abrufbar unter: http://www.bmj.bund.de/media/archive/1174.pdf

Eine ausführliche Stellungnahme des Börsenvereins zu § 52b UrhG-E findet sich unter: http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=82993&dl_id=101234 (bbl. Online)."

Da sie dort nicht hingehören, habe ich sie gelöscht. Eine ausführliche Stellungnahme des Börsenvereins zum zweiten Korb ist bereits unter diesem Kapitel vorhanden. Neon02 15:23, 27. Mär 2006 (CEST)


Urheberrecht bei frei zugänglichem Text

Hallo! Wie sieht es denn mit dem Urheberrecht bei folgenden 2 Beispielen aus?

1) Ich komme im Wikipedia auf eine Seite, in der das Wort "Heilpraktikergesetz" existiert, dieses Wort wurde aber noch nicht bearbeitet. Da mir das aktuelle Heilpraktikergesetz vorliegt, hab ichs kurzerhand ins Wikipedia gestellt. Da dieser Gesetzestext nun überall im Internet, Büchern, etc. zu finden ist, darf ich ihn doch hier auch verewigen (natürlich im Originaltext) - oder? Zumindest habe ich nirgendwo einen Vermerk auf Urheberrecht gefunden.

2) Ich suche nach der Übersetzung eines Fremdwortes. Im Internet werde ich fündig. Da dieses Wort im Wikipedia noch nicht existiert, könnte ich es doch hinzufügen, denn auf ein Wort kann ja schlecht ein Urheberrecht gelten. Bsp: Das Wort Trauma = Verletzung

joe P.S. Meine Frage gilt stellvertretend für ähnliche Fälle.

Bitte die Regeln für Signaturen einhalten. Also zwei Striche und vier Tilden. Zur Sache: Eine möglichst prägnante Frageformuliereung hilft erheblich weiter. Sofern mir der Sinn der Frage aufgegangen ist, folgende Hinweise: Bitte keine Volltexte "ins" Wikipedia (Enzyklopädie) stellen, dafür gibt es andere Teile unter wikipedia.org. Wenn der Gesetzestext aus dem Bundesgesetzblatt abgetippt wurde, gibt es keine URV-Probleme (§ 5 UrhG - amtliche Werke), ansonsten könnten solche entstehen, etwa wenn geschützte Zwischenüberschriften übernommen wurden oder gegen die Interessen des Berechtigen eine geschützte Datenbank (Website) geplündert wurde. Ad 2) Für reine Begriffsdefintionen gibt es das Wiktionary. Hier sind solche verpönt. Auf ein Wort gibt es in der Tat keine Urheberrechte, aber möglicherweise auf eine ausführliche Definition. --Historiograf 17:55, 8. Nov 2004 (CET)

Schutzdauer bei Büchern

Ich nehme gerade ein Beispiel: Das Buch "Die Kinder von Kapitän Grant" von Jules Verne, erschienen 1948. Hat nun der Verlag das Urheberrecht (für immer, da er gar nicht sterben kann, auch bei Konkurs wären 70 Jahre noch nicht vorbei) oder ist das UR aufgehoben, da Jules Verne schon vor über 70 Jahren gestorben ist (ich beziehe mich jetzt auf die schweizerische Rechtslage)? --195.186.207.137 18:30, 27. Mär 2005 (CEST)

  • Wenn der Autor stirbt, bevor das Werk erschienen ist, dann gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, nicht das Todesdatum des Autors. --Tukasu 13:32, 28. Mär 2005 (CEST)

Tonaufnahmen und Komponistenrechte

Wie ist das denn wenn bei Tonaufnahmen die Rechte nach 50 Jahren erlöschen, die Rechte des Komponisten und oder Autors in der Regel aber noch eine ganze Weile länger gelten. Ich dachte z.B. an öffentliche Aufführungen (z.B. Gebühren für den Komponisten aber nicht die Musiker) oder Sampling etc. Oder muss ich dann einfach keine Gebühren mehr bezahlen. solange ich mit diesem Tonmaterial arbeite. Vielen Dank --Docvalium 00:47, 3. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Schöpfungshöhe...

...ist ein redirect auf diesen Artikel, das Wort kommt hier aber gar nicht vor.--Gunther 11:11, 27. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Urheberrecht und Internet

Hallo, auf irgendwelcher Wiki-Seite wurde ein Urteil eines deutschen Gerichtes erwähnt, welches besagt, dass der Quellcode einer Webseite keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt. Wie ist das zu verstehen? Wenn mein Browser eine Webseite runterlädt, ist ja die Webseite in meinem Cache gespeichert, was ja schon eine URV darstellt. Hat das Gericht in dieser Hinsicht argumentiert? Oder wie verhält es sich mit der Funktionsweise von Webbrowsern und Copyright? Gruss + Danke für eine erleuchtende Antwort, --Keimzelle 20:15, 29. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Ich denke, das Downloaden in den Cache ist ok - ich denke, Änderungen und/oder Vervielfältigung ist nicht ohne Genehmigung gestattet, weil sonst läuft das unter dem Motto "Ich habe einen Film gesehen - Das speichern von Ausschnitten in meinem Kopf stellt eine Urheberrechtsverletzung dar" ;) --Ensign Joe 00:57, 2. Jul 2006 (CEST)

Nutzungsrechte alte Karten

In der Stadtbibliothek Bern gibt es eine Sammlung von alten Karten(bis ca. Ende 18.. Jahrhundert). Einige dieser Karten sind im Internet zugänglich. Kann man diese Bilder nun auf Wikipedia veröffentlichen? Die Urheber sind ja alle schon seit Jahrhunderten tot... Ich frage deswegen, weil auf der Homepage folgendes steht (Zitat): "Die Bilder dieser Sammlung befinden sich im Eigentum der Stadt- und Universitätsbibliothek Bern (StUB). Für Veröffentlichungen muss bei der Stadt- und Universitätsbibliothek Bern ein Nutzungsrecht eingeholt werden." Die StUB hat kann ja eigentlich nur die Eigentumsrechte an den einzelnen Exemplaren, bzw. der Sammlung haben. Urheber kann die StUB ja nicht sein. Kann man diesen Hinweis ignorieren? --Twenty-nine 29. Mai 2005

Ich kenne mich mit Urheberrecht nicht so aus, möglicherweise besteht aber ein Urheberrecht an den Scans. --Docvalium 23:27, 29. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Ist denn ein Scan schon ein eigenständiges Werk? Würde das scannen nicht umbedingt als schöpferischen Akt bezeichnen...--Twenty-nine 20:33, 30. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Bitte lest doch vor dem xten Beginn dieser Diskussion wenigstens das, was oben auf dieser Seite durch grüne Schrift hervorgehoben steht. --Andrsvoss 20:45, 30. Mai 2005 (CEST)Beantworten
OK. Für Deutschland ist der Fall klar. Aber die StUB befindet sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz. Habe mich zwar ausführlich mit dem schweizerischen Urheberrecht auseinandergesetzt, dies jedoch nur als einfacher Berufsschüler. Aber dieser Hinweis der StUB (siehe oben) hat mich trotzdem etwas irritiert...--Twenty-nine 21:00, 30. Mai 2005 (CEST)Beantworten

übersetzungen

Vielleicht steht's ja irgendwo, und ich Dussel find's nicht: Wie ist das mit Übersetzungen?

  1. Das Ursprungswerk ist gemeinfrei (z.B. Hávamál). 1875 erschien eine Übersetzung von Simrock im Hempel-Verlag, Berlin. 1963 erschien eine Übersetzung von Genzmer im Diederichsverlag. Welche sind geschützt?
  2. Bei manchen Werken steht nur © X-Verlag, bei anderen steht "Alle Rechte, auch das der Verfilmung und Übersetzung beim Verlag". Ist das neben © ein überflüssiger Zusatz, weil's schon in © enthalten ist, oder erlaubt das © allein die Übersetzung?
  3. Was ist mit mit den Rechten untergegangener Verlage, bezüglich der Werke, die nicht von anderen Verlagen übernommen wurden?
  4. Wie bekommt man heraus, ob und wann ein Urheber gestorben ist?


Fingalo 20:02, 24. Jun 2005 (CEST)


Nach schweizerischem Recht gilt eine Übersetzung als Werk zweiter Hand und ist somit als eigenständiges Werk, unabhängig vom Originalwerk, geschützt. Twenty-nine 14:43, 26. Jun 2005 (CEST)
Das Urheberrecht ist in Deutschland und anderen Ländern unabhängig von einem Zeichen, wie etwa dem © oder sonst einem Hinweis. Dementsprechend ist es auch egal, ob da © steht oder "alle Rechte...", zumindest rechtlich gesehen, da Übersetzungen wie oben gesagt abhängige Werke sind. An der Übersetzung haben Übersetzer und Autor Urheberrechte. Das Urheberrecht liegt in Deutschland immer beim Autor, der ggf. nur die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten hat. Dementsprechend läuft das Urheberrecht weiterhin bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Vorher ist ein Werk auch nie wirklich gemeinfrei. --Docvalium 23:08, 26. Jun 2005 (CEST)

Wo ist die Grenze?

Sicherlich darf ich aus meinem Wissen entnehmen und daraus Texte in die WP schreiben. Dieses Wissen entspringt aber z. B. Fachbüchern, die ich gelesen habe. Im Regelfall darf man aber nicht ungefragt aus (Fach-)büchern abschreiben. Wo ist denn die Grenze? Darf man umformulieren, nacherzählen oder ähnliches? --Wolfgang Feld 23:27, 12. Jul 2005 (CEST)

Solche Fragen bitte nie auf dieser Seite sondern auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen --Historiograf 16:23, 16. Sep 2005 (CEST)

Warum?

Warum ist das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke ohne Erlaubnis des Autors verboten? 84.61.62.175 11:41, 15. Sep 2005 (CEST)

Ich versteh die Frage nicht... Das ist doch der Zweck des Urheberrechts. Dass der, der mal eine Leistung erbracht hat, von dieser dann auch profitieren kann. Würdest du 100 Millionen für die Produktion eines Films ausgeben, den dann jeder frei kopieren und vielleicht sogar in seinen Kinos zeigen darf? --Eike 11:46, 16. Sep 2005 (CEST)

Recht auf Privatkopie und Registrierungspflicht

Es gibt im dt. Urheberrecht kein (einklagbares) Recht auf die "Privatkopie". Wenn der Artikel also davon spricht, dass die IFPI eine Abschaffung des "Rechtes auf Privatkopie" betreibt, spielt man damit eigentlich der Musikindustrie in die Hände. Was es nicht gibt, muss auch nicht abgeschafft werden.

Des weiteren hat die Copyright-Registrierungspflicht für Quellcode von Software in den USA immer noch Bestand - siehe den dort aktuellen Streitfall SCO gg. Novell wegen der UNIX System V Quellcodes.

Es gab aber mal ein Recht auf Privatkopie, das zwar nicht einklagbar war, aber es eben erlaubte, Maßnahmen zum Kopierschutz zu umgehen. --Docvalium 11:42, 23. Sep 2005 (CEST)
Welcher Paragraph soll das gewesen sein? Oder meinst Du nur, dass aufgrund der Novellierung des UrhRG jetzt(!) die Umgehung eines Kopierschutzes (für gewerbliche Zwecke, wohlgemerkt) unter Strafe steht? --A.spengler 12:13, 23. Sep 2005 (CEST)
§53 I UrhG, und er existiert immer noch: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch: (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. [...] -- H005 13:50, 23. Sep 2005 (CEST)
Das ist immer noch kein Recht. Und der letzte Teil von Satz (1) ("[...], soweit nicht...") ist im Übrigen schon der Novellierung geschuldet. --A.spengler 16:17, 28. Sep 2005 (CEST)
Wie definierst du denn "Recht"? Ich verstehe darunter alles, was nicht widerrechtlich ist. Ich habe ein Recht darauf, in meinem Keller einen Kopfstand zu machen und dabei den Holzmichel zu singen. Oder brauche is dafür ein Gesetz? Wenn du sagst "Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Privatkopie", dann bin ich bei dir. Aber das steht nicht im Text. -- H005 17:51, 28. Sep 2005 (CEST)
Agreed. Es müsste wohl wirklich besser "Rechtsanspruch" heißen. Da bin ich jetzt wohl genau in die Falle getappt, die die Rechteverwerter gerne aufstellen ;-) --A.spengler 09:55, 29. Sep 2005 (CEST)

Gegenbewegung

"durch die verbreitete Gewöhnung an Urheberrechtsverletzungen in Musiktauschbörsen in Verbindung mit der immer strenger werdenden Rechtslage" - diesen Teil habe ich mal entfernt. Ich glaube nicht, das die Wiederholung der alltäglichen Propaganda der Urheberrechtslobbyisten dem Neutralitätsanspruch einer Enzyklopädie gerecht wird.

Hmmm, deine Änderung halte ich für noch weniger neutral. Habe es jetzt mal schlichter formuliert. -- H005 21:03, 25. Okt 2005 (CEST)

Urheberrecht in Schule und Lehre

Gehört nicht herher sondern auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen --Historiograf 18:49, 13. Nov 2005 (CET)

Systematik

Von der Gemeinfereiheit kam ich hierher und habe ncith alles gelesen. Mein verdacht: es fehlt die Unterscheidung von Urheber-Persönlichkeitsrecht (Verstoß z. B. Plagiat) und Urheber-Verwertungsrecht. Seit dem Aufkommen von Fotokopierern zählt für viele Leute nur noch ads 2.

URV

Auf die Seite "Urheberrecht" wird von URV weitergeleitet, aber nirgends steht was URV bedeutet.

Übertragung des Urheberrechts

Warum kann das Urheberrecht nicht übertragen werden? --84.61.54.222 16:40, 19. Nov 2005 (CET)

Weil das so im Gesetz steht: § 29 UrhG --Historiograf 21:19, 19. Nov 2005 (CET)

Es können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden, beispielsweise die Vermarktungsrechte an einem Lied. --Docvalium 23:20, 19. Nov 2005 (CET)

Privatkopie

Wann ist die Privatkopie grundsätzlich verboten? --84.61.57.127 15:52, 20. Nov 2005 (CET)

Grundsätzlich verboten ist sie gar nicht. --Docvalium 18:03, 20. Nov 2005 (CET)

Von welchen Werken dürfen keine Privatkopien erstellt werden? --84.61.49.109 15:21, 21. Nov 2005 (CET)

Von solchen, die durch technische Maßnahmen davor geschützt sind. Sprich: Man darf einen Kopierschutz nicht umgehen. --Docvalium 17:03, 21. Nov 2005 (CET)
Ich gehe davon aus, Sie meinen dabei den Kopierschutz zu einem Datentraeger (CD, DVD, etc.), auf der sich Software befindet. In diesem Falle moechte ich Ihrer Rechtsauffassung nicht so ganz pauschal zustimmen, denn beim Kopieren wird die geschuetzte Software nicht installiert. Der Schutz der Software erstreckt sich gerade darauf, eine unbefugte Nutzung moeglichst zu vermeiden. Eine Software, die nicht installiert ist, kann schon von vornherein nicht genutzt werden. -- IAAL 22:17, 14. Jan 2006 (CET)

Von welchen Werken, die nicht durch technische Maßnahmen vor Privatkopie geschützt sind, dürfen keine Privatkopien erstellt werden? --84.61.43.250 16:59, 23. Nov 2005 (CET)

Es darf von allen Werken eine Privatkopie erstellt werden. Ausnahme s.o. --Docvalium 17:54, 23. Nov 2005 (CET)

Dürfen von Computerprogrammen Privatkopien erstellt werden? --84.61.43.250 18:07, 23. Nov 2005 (CET)

Spreche ich eigentlich eine andere Sprache als Deutsch? Ja, man darf eine Sicherungskopie durchführen. Man darf diese nur nicht benutzen, sondern nur für Sicherungszwecke im Schrank aufbewahren. --Docvalium 19:12, 23. Nov 2005 (CET)

Dürfen von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik Privatkopien erstellt werden? --84.61.48.120 15:58, 8. Dez 2005 (CET)

Meinst Du Noten? --Docvalium 16:51, 8. Dez 2005 (CET)

Dürfen von Notenblättern Privatkopien erstellt werden? --84.61.31.230 17:08, 8. Dez 2005 (CET)

EOD. Diese Seite dient der Diskussion des Artikels WP:UF beantwortet Fragen zum Urheberrecht. Wer nicht in der Lage ist § 53 UrhG durchzulesen, hat das Recht verwirkt, uns zu nerven .... --Historiograf 16:09, 27. Jan 2006 (CET)

Urheberrecht ./. GNU-Lizenz für freie Dokumentation

Wie ist das Urheberrecht auszulegen, wenn jemand als Schoepfer des Werkes per dem u.g. Absendebutton der "GNU-Lizenz für freie Dokumentation" einer Artikelveroeffentlichung zustimmt, jedoch dann zu einem spaeteren Zeitpunkt aus dem Urheberrecht heraus diese Zustimmung widerruft? -- IAAL 22:10, 14. Jan 2006 (CET)

pacta sunt servanda. --C.Löser Diskussion 22:19, 14. Jan 2006 (CET)
Ich sehe gerade, ich bin hier falsch. Koennen Sie das bitte in Wikipedia:Urheberrechtsfragen verschieben? Herzlichen Dank. -- IAAL 22:23, 14. Jan 2006 (CET)
Nicht nötig, die Frage habe ich doch schon beantwortet. Du kannst etwa mit Anfechtung gegen den Vertragsschluss vorgehen, aber dann bräuchtest du einen Anfechtungsgrund. Ansonsten: pacta sunt servanda. --C.Löser Diskussion 22:26, 14. Jan 2006 (CET)

Verzicht auf das Urheberrecht

Kann auf das Urheberrecht verzichtet werden? --84.61.59.243 16:05, 27. Jan 2006 (CET)

Nein. Diese Seite dient der Diskussion des Inhalts des Artikels. Fragen zum Urheberrecht dürfen nur unter WP:UF gestellt werden --Historiograf 16:07, 27. Jan 2006 (CET)

Artikelstruktur

moin,

würde es irgendjemand etwas ausmachen, wenn ich den Teil Urheberrecht#2.Korb in den Artikel Deutsches Urheberrecht verschiebe? Bisher ist die Unterscheidung nicht wirklich sauber, die beiden erwähnten Artikel sowie Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte überlappen sich noch.

Hat irgendwer eine Idee, wie die Artikel sauber voneinander getrennt und unterscheidbar gemacht werden können - sonst wird dieser Mischmasch leider immer weitergehen. Rbrausse 15:50, 28. Mär 2006 (CEST)

Da die aktuellen Entwicklungen zum Thema "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" incl. Literaturhinweise alle in diesem Artikel beschrieben werden, sollte auch die Diskussion um den zweiten Korb hier behandelt werden. Wenn etwas beschlossen wurde, kann das auch in Deutsches Urheberrecht dargestellt werden. Neon02 20:43, 3. Apr 2006 (CEST)

wird damit nicht die Aufteilung der Artikel in Allgemein, DE, CH und AT ins Absurde geführt? Vom Gefühl her würde ich sagen, dass in diesen Artikel ein Satz dazu reingehört, dass und seit wann in DE die Umsetzung des EU-Rechts angegangen wird, die Einzelaufzählung der Änderungen jedoch in den eigenen Artikel. Rbrausse 10:23, 4. Apr 2006 (CEST)

@ wechselnde IP

Liebe IP, dies ist kein Edit-War und keine Unterdrückung der freien Meinungsäußerung, sondern eine notwendige Maßnahme. Diskussionseiten in der Wikipedia dienen NICHT dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, sondern ausschließlich der Diskussion des zugehörigen Artikels. Siehe auch Hinweis eingangs dieser Seite. Was du hier postest, hat aber nichts mit dem Artikel zu tun. Leider würde man sich hier bald nicht mehr zurechtfinden, wenn jeder hier nach Lust und Laune seine Meinung zu Gott und der Welt kundtut. Wenn du Vorschläge zum Artikel hast, nur zu! -- H005 09:34, 3. Apr 2006 (CEST)

Ich bin unzufrieden mit der Änderung des Links zur Englischen Wikipedia von en:Copyright zu en:Moral right. Es mag ja sein, dass Copyright nicht alle Aspekte des Urheberrechts abdeckt, umgekehrt ist aber das gleiche bei Moral rights wahr. Die meisten Leute suchen aber eher nach den Copyright Aspekten. --Docvalium 11:54, 4. Aug 2006 (CEST)

Bei 25 hab ich aufgehört zu zählen. Ich meine mich mal etwas von "maximal 5" im Wikipedia Handbuch für gute Artikel gelesen zu haben. Gibt es einen Grund hier eine Ausnahme zu machen? Was spricht gegen eine radikale Kürzung? --Spuerhund 01:12, 1. Sep 2006 (CEST)

Diese Weblinks dienen zu einem bedeutenden Teil zum Beleg von Behauptungen im Artikel. Bei einer Löschung müsste der Artikel weitgehend gelöscht werden, weil er dann aus unbewiesenen Behauptungen bestehen würde. Leider wurde gerade in den älteren Teilen des Artikels nicht ausreichend zwischen der Funktion von Weblinks als weiterführende Information und Belegstelle von Behauptungen differeziert. Das nachträglich aufzudröseln ist sehr viel Arbeit und von anderen als den Autoren kaum möglich. Da ist es sicherlich lohnender, den Artikel zu verbessern, der sich immer noch in einem schlechten Zustand befindet.

Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, wenn sich in einem Artikel zu einem so breiten Thema zahlreiche Literaturverweise befinden. Es werden ja auch zahlreiche gedruckte Bücher aufgeführt. Viele der Links sind von Fachleuten verfasst und haben einen vergleichbaren Charakter. Diese zu löschen, wäre eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Webveröffentlichungen und zudem sehr unfeundlich für Leser, die keine juristische Bibliothek verfügbar haben. Neon02 12:04, 2. Sep 2006 (CEST)

Grundsatzkritik am Aufbau des Artikels

Ich halte den Artikel in der jetzigen Form in weiten Teilen nicht für neutral. Zunächst einmal findet hier eine sehr eingeschränkte Sicht auf das Urheberrecht statt, die sich vornehmlich mit immateriellen Dingen und Digitalem beschäftigt, wobei das Urheberrecht eine weit längere Tradition in der Unterbindung materieller Reproduktion zu wirtschaftlichen Zwecken durch andere hat. Der digitale sowie der immaterielle Aspekt bekam erst in den letzten Jahrzehnten immer mehr Gewichtung. Diese Entwicklung würde sich lohnen in einem eigenen Abschnitt darzulegen.

Es fehlt eine Darstellung der Parteien, die das Urheberrecht betrifft: Also Urheber, Verwerter und Nutzer. Dann erst lassen sich klar die Positionen der Beteiligten differenziert darstellen und es lässt sich eine ausgewogenere Darstellung aller Seiten erreichen.

Beispielsweise wird kaum Bezug auf Interessenskonflikte genommen, die zwischen Urhebern und Rechteverwertern bestehen. Auf den Nutzer, der durch die kontinuierliche Verschärfung des Urheberrechts in seinen Möglichkeiten eingeschränkt wird, wird wenig eingegangen; dafür ist die Position von Befürwortern einer Verschärfung des Urheberrechtsgesetz mit wirtschaftlichen Interessen überproportional vertreten.

Auch ist für mich nicht nachvollziehbar, warum in dem Block Reaktionen (4.1) überdimensional die Befürworter einer Verschärfung dargestellt werden, dann der Textblock Tatbestandsmerkmale dazwischen liegt, um dann sehr verkürzt und einseitig die Gegenseite darzustellen.

Weiter ist die unkritische Vorwegnahme der Verschärfung durch die EU-Richtlinie (Punkt 2: Rechtslage der EU) nicht ausgewogen. Interessen der Nutzer werden erst viele Zeilen später nach dem Geschichtsblock am Ende dargestellt. So kann gerade für den Leser, der sich nur kurz informieren will, ein falsches Bild entstehen. Insgesamt mangelt der ganze Artikel an durchgängiger, logischer Strukturierung.

Vergleicht mal den Artikel Urheberrecht mit dem Artikel Deutsches Urheberrecht. Letzterer ist deutlich klarer strukturiert und wesentlich neutraler.

Meiner Meinung nach verstößt dieser Artikel an vielen Stellen gegen die Kriterien des Neutralen Standpunkts. Auszug aus dem Artikel Neutraler Standpunkt:

Mit der Wortwahl kann der Autor den Leser manipulieren.
Es gibt Autoren, die sich dessen nicht bewusst sind, und Autoren,
die diese Möglichkeit bewusst und gezielt einsetzen.
Es gibt Leser, die zu wenig Sprachgefühl haben, um diese Nuancen zu spüren,
Leser, die sich deutlich manipuliert fühlen, aber auch Leser,
die manipuliert werden, ohne sich dessen bewusst zu werden.

Hier zum Beispiel der undifferenzierte und manipulativ wirkende Einsatz des Verbes schützen:

Das Urheberrecht schützt bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen,[...].

Was für ein Schutz ist das? Schutz vor Zerstörung oder Schutz vor Raub? Wir sind uns wohl darüber einig, dass die Antwort nur weder ... noch lauten kann und der gemeinte Schutz Präzisierung bedarf.

Ein weiteres Beispiel:

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.

Ausschließlich impliziert einen Fall ohne Alternative, der alle Eventualfälle disqualifiziert. Dem ist mitnichten so, siehe Schranken des Urheberrechts und da die Mehrheit der Leser keine Juristen sind und es sich um eine Enzyklopädie handelt, muss die Formulierung allgemein verständlich formuliert werden. Als Alternative schlage ich vor: Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der wirtschaftliche und/oder ideelle Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. (Ausschließliches Recht ist ein Juristenterminus und birgt großes Fehldeutungspotential, ist für eine einleitende Darstellung verwirrend und fehlplaziert. Zudem ist der Artikel zu Ausschließliches Recht von der Ausarbeitung her wohl eher der Kategorie Stub zuzuordnen und bildet eine Informationssackgasse).

Es muss klar werden, dass das Urheberrecht eine kulturell-gesellschaftliche Vereinbarung neuerer Zeit ist, die ins Rechtssystem Eingang gefunden hat. Zudem sollte deutlich werden, dass das Urheberrecht immer einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen aller Beteiligten sein sollte.

Ich hoffe auf eine kurzfristige und konstruktive Diskussion. Ich bin der Ansicht, dass der Artikel sonst mit dem Vorlagenblock Neutrlitätsproblem gekennzeichnet werden muss.

P.S. Ich habe das Bild über die Zerstörung von Schwarzkopien in Brasilien gelöscht, weil es thematisch nicht zu einem Artikel über Urheberrecht passt. Es würde allenfalls zum Artikel Urheberrechtsverletzung passen. (nicht signierter Beitrag von (background) (Diskussion | Beiträge) ST )

Du hast völlig recht, der Artikel ist nicht besonders gut strukturiert. Das liegt aber daran, dass sich bisher niemand so richtig darum gekümmert hat. Wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe, denkst du, dass der Artikel häufig zur urheberrechtfreundlich formuliert wurde. Das könntest du ja ändern, ebenso die Gliederung. Die Stellungnahme des Börsenvereins ist meiner Meinung nach in dieser Länge auch nicht notwendig. Sie war ursprünglich noch länger und ist irgendwo in den Text geklatscht worden. Ich habe sie durch kritischere Stellungnahmen ergänzt. Neon02 15:44, 27. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Auslaufen des Urheberrechts auf Musikstücke im angelsächsischen Raum

90 Jahre alte Songs gratis im Netz wäre eine Integration dieses Aspektes nicht informativ?--Nemissimo Käffchen?!? 14:53, 27. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 10:38, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Sicherheitskopie von Computerprogrammen

Auf Computerprogramme wird leider nicht eingegangen, dabei sind gerade hier die §§95(a)-(d) nicht anzuwenden, die vermutlich die meisten im Hinterkopf haben, wenn sie den Artikel ansehen. (Sicherungskopie führt ja leider wenig sinnvoll zu Datensicherheit)

Leider war meine Recherche zu dem Thema auch wenig fruchtbar. Den §§69(a)-(g) entnehme ich:

Eine Sicherungskopie anzufertigen ist erlaubt, obwohl Vervielfältigung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Wirklich knifflig wirds danach: Eine echte Sicherungskopie (die man ohne weitere Maßnahmen anstatt der Original-CD benutzen könnte) von z.B. mit Safedisc4 geschützen Programmen zu erstellen, ist weitestgehend nicht möglich, obwohl man zum Zwecke der Sicherungskopie den Kopierschutz umgehen *dürfte* wenn man *könnte*. Ist es nun bestimmungsgemäße Benutzung gemäß §69d(1), wenn man den Programmcode bearbeitet, um das Programm auch mit der unvollständigen Sicherungskopie (Daten vorhanden KS-"Fehler" nicht) zu benutzen, z.B. mittels eines No-CD-Cracks? Ich vermute eher nicht, allerdings beschränkt sich §69(f)(2) auf die *unerlaubte* Beseitigung oder Umgehung.

Weiß es jemand genau und kann dazu was schreiben?

Überarbeiten Baustein

ahoi, bitte nach WP:WEB und WP:WWNI (linkliste) überarbeiten. Danke.--Löschkandidat 16:28, 6. Dez. 2006 (CET)Beantworten