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Betrug (Deutschland)

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Allgemein

Der Betrug ist die Vortäuschung falscher Tatsachen, um ein gewisses Ziel zu erreichen.

Rechtswissenschaften

Der Betrug ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Das geschützte Rechtsgut ist mitnichten die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, sondern das Individualvermögen (auch das Vermögen des Staates). Der Bundesgesetzgeber hat zudem mehrere spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges geschaffen. Hier ist im besonderen die Leistungserschleichung ("Schwarzfahren") nach § 265a StGB zu nennen, der Versicherungsmissbrauch ("Versicherungsbetrug") nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der der "Betrogene" eine Maschine darstellt.

a) Tatbestand

Der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuchs lautet in seinem Absatz 1: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Im übrigen ist der Versuch des Betruges nach Abs. 2 strafbar.)

Bedeutung: Die Tathandlung ist das Täuschen (Vorspiegeln falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen). Diese Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum beim Verfügenden führen. Daraufhin muss eine Vermögensverfügung vorgenommen worden sein. Aus dieser Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte identisch sind (wenn nicht, dann sog. Dreiecksbetrug). All diese Tatbestandsmerkmale müssen kausal mit einander verschränkt sein. Hinsichtlich des Vorsatzes genügt der Eventualvorsatz, zu beachten ist jedoch, dass wie bei den Vermögensdelikten üblich, auch die Bereicherungsabsicht und deren Rechtswidrigkeit zu prüfen ist.

b) Versuch des Betruges

Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits Täuschungshandlungen vorgenommen werden. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.

c) Besonderheiten

Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, doch bitte einen Ball aus dem Garten des Nachbarn zu holen, weil es vermeintlich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls strafbar, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln.

Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bei den "Tanken ohne zu bezahlen"-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, beginnt einen Betrugsversuch, entsteht der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl. Für den Täter ist dies einerlei. Die Strafe bzw. das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls.

Betrug im nicht strafrechtlichen Sinne

Betrug kann auch aus Motiven stattfinden, der nicht auf direkt auf Besitz abzielt. Diese Form des Betrugs sind strafrechtlich irrelevant (abgesehen im Zusammenhang von Meineid). Motive sind dann Immaterielle Werte wie z.B. wissenschaftlicher Ruhm (siehe auch Betrug und Fälschung in der Wissenschaft). Die Bestrafung hat dann aussergerichtlich zu erfolgen, z.B. Suspension.