Rechtsstaat
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Unter einem Rechtsstaat versteht man ein Staatwesen, in dem alle vom Staat auszuübende Gewalt explizit (ausdrücklich) per Gesetz festgelegt ist und die Entscheidung über Recht und Unrecht ausschließlich auf Grundlage von Gesetzen erfolgt, die wiederum eine Anzahl von Kriterien erfüllen müssen.
Insbesondere sind die Exekutiv-Organe (Polizei, Bundesgrenzschutz ...), aber auch alle anderen staatlichen Stellen in ihren Handlungen an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. (Verbot staatlicher Willkür).
Die westlichen Demokratien erheben den Anspruch, Rechtsstaaten zu sein.
Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit
- Prinzip der Gewaltenteilung: Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) und Exekutive (ausführende Gewalt) werden jeweils durch verschiedene Institutionen wahrgenommen.
- Verbot einer Vorverurteilung: Einzig durch einen gerichtlichen Urteilsspruch wird über eine Schuldfrage entschieden; insbesondere darf der Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht vor dessen Ende festgelegt werden.
- Verbot einer nachträglichen Kriminalisierung: Ob eine Handlung zulässig ist oder nicht, ist durch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Handlung festgelegt; es dürfen keine Gesetze zur Anwendung kommen, die zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht in Kraft getreten waren)
- Im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen auch
- Meinungsfreiheit
- Pressefreiheit
- Petitionsrecht (Beschwerderecht)
- Unverletzlichkeit der Person
- Unverletzlichkeit der Wohnung
- Verbot von staatlicher Diskriminierung
Siehe auch : Privatsphäre
In traditionellen Kulturen und Moralvorstellungen von Recht und Unrecht sind viele dieser rechtsstaatlichen Prinzipien fest verankert.