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Gebrauchsmuster

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Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes und Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) geringer geworden.

Schutzvoraussetzungen

Ähnlich wie beim Patent sind daher auch die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster. Durch ein Gebrauchsmuster können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (§1, GebrMG).

Neuheit

Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich Unterschiede zum Patent.

  • Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
  • Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich
  • Die Neuheitsschonfrist bei Offenbarung der zu schützenden Sache durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger vor der Anmeldung ist auf 6 Monate begrenzt. Bei Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht), kann für eine Anmeldung innerhalb von 6 Monaten danach die Messepriorität in Anspruch genommen werden.

erfinderischer Schritt

Der erfinderische Schritt ist, ähnlich wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht, jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die frühere Ansicht, dass der Maßstab an die Erfindungshöhe, also der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster, im Allgemeinen geringer sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, kann durch die Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH als überholt angesehen werden. Es kann daher nicht generell gesagt werden, dass eine Erfindung, die nicht ganz „patentwürdig“ ist, gebrauchsmusterfähig ist.

gewerbliche Anwendbarkeit

Diese ist in der Regel kein Problem. Lediglich bei medizinischen Problemlösungen kann dies im Einzelfall problematisch sein.

Im Gegensatz zum Patentrecht können Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Darüber hinaus beträgt die Schutzfrist nur maximal 10 Jahre.


Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in der Regel in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z.Bsp. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher unbedingt eine Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit durchführen, bevor er einen Verletzer in Anspruch nimmt.

Die sachlichen Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. BPatG geprüft. Das Löschungsverfahren kann von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine „doppelte“ Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht).

Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.

Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich

In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern nur eine formale Prüfung gibt) anzumelden.

Siehe auch: Geschmacksmuster, Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Geistiges Eigentum