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Diskussion:Unterbringung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Zwobot in Abschnitt Toter Weblink

der Text in der Anfangsversion ist von meiner Webseite http://home.freiepresse.de/uwdel/Betreuungsrecht.html übernommen

meiner Ansicht fehlt noch der Hinweis auf die Einweisung nach & 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (zur Untersuchung) im Teil fürsorgliche Unterbringung. Außerdem müsste der Anfang noch ergänzt werden, weil ja nicht nur zur Heilbehandlung sondern auch zur Abwendung von Gefahr eine Unterbringung nach BGB erfolgen kann, auch wenn damit der Text nicht leichter verständlich wird. Wenn niemand was dagegen hat, werde ich noch kurz einige sätze ergänzen.

Urteil betreffend Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts

Gemäß Beschluss des OLG Celle ist auf der Grundlage einer Betreuung vielleicht noch die zwangsweise Unterbringung, jedoch nicht mehr die zwangsweise Behandlung zulässig:

http://www.dgppn.de/aktuell/olg_celle.htm, sowie http://www.die-bpe.de/urteil_zwangsspritze.htm, Urteil über Zwangsbehandlung auf der Grundlage einer Betreuung

--David Mörike 13:45, 2. Sep 2006 (CEST)

Hallo David, du bist leider nicht ganz auf dem aktuellen Stand. Der BGH hat am 1. Februar 06 in dieser Sache entschieden (es handelte sich um eine Vorlage beim BGH seitens des OLG Celle). Die Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (also die, weswegen untergebracht wurde, ist danach zulässig. Die Entscheidung steht im Artikel unten bei Weblinks. Die OLG Celle-Entscheidung ist damit (leider) hinfällig.

HDeinert2002 18:58, 2. Sep 2006 (CEST)

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--Zwobot 10:32, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten