Grundrechtsverwirkungsverfahren
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in Deutschland ein besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Beschränkung der Grundrechte eines einzelnen nach Art. 18 GG.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren hat nur eine verschwindend geringe Bedeutung gegenüber den übrigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Verfahrensvorschriften regeln sich nach §§ 36 - 42 BVerfGG.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren darf nur beim BVerfG durchgeführt werden. Ein Antrag für eine Grundrechtsverwirkung kann nur von dem Bundestag, der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden. Zunächst wird dann ein Vorverfahren durchgeführt, in dem die Zulässigkeit und hinreichende Begründung des Antrags geprüft wird. Danach ergeht Beschluss, ob eine mündliche Verhandlung (das Hauptverfahren) durchzuführen ist. Das BVerfG ist in diesem Zusammenhang befugt Ermittlungen vorzunehmen und auch Durchsuchungen sowie Beschlagnahmen anzuordnen. Das Grundrechtsverwirkungsverfahren kann sich gegen jeden Grundrechtsträger (ob natürliche oder juristische Person ist unerheblich) richten.
Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgelegen hat und noch vorliegt.
Entsprechen die Tatsachen der Antragsbegründung, so stellt das BVerfG fest, welche Grundrechte verwirkt wurden. Die Grundrechte verwirken mit dem Zeitpunkt der Entscheidung. Eine Verwirkung kann nach § 40 BVerfGG auch wieder aufgehoben werden.
Obwohl bereits mehrere Anträge beim BVerfG zum Grundrechtsverwirkungsverfahren anhängig waren, ist noch keiner für ausreichend begründet erklärt worden.
Dies sind die bisher einzigen Verfahren:
- BVerfGE Bd. 11, S. 282ff. - SRP -
- BVerfGE Bd. 38, S. 23ff.
- 2 BvA 1/92
- 2 BvA 2/92