Kollektivhaftung
Diskussion über den Löschantrag
Hier der Grund, warum dieser Artikel konkret nicht den Qualitätsanforderungen entspricht:
Begründung: Völlig unverständliches Kauderwelsch, das in keiner Weise den Dimensionen des Begriffs, wie er in den Suchmaschinen auffindbar ist, gerecht werden kann. --Quellnymphe 16:11, 4. Sep 2004 (CEST)
Kollektivhaftung ist die Haftung mehrerer für das Handeln einzelner, die einem Kollektiv zugeordnet werden.
Ein (historisches) Beispiel für Kollektivhaftung wäre etwa die Sippenhaft. Die Gruppe kann dabei – wie bei der Sippenhaft – eine Familie sein. Sie kann eine politische oder religiöse Organisation sein; andere Definitionen kollektivhaftender Gruppen sind denkbar.
Zur außerrechtlichen Dimension des Problems vgl. Kollektivschuld.
Da durch die Kollektivhaftung im Ergebnis die Haftung eines Menschen - sei es zivilrechtlich im Sinne einer Regreßpflicht, sei es strafrechtlich in dem Sinne, daß eine Bestrafung des Kollektivangehörigen an Stelle des eigentlichen, möglicherweise entflohenen Täters - für fremde Schuld und ohne eigene Verantwortlichkeit erreicht wird, ist sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Aus der Rechtsstaatswidrigkeit einer Kollektivhaftung folgt, daß eine Legaldefinition der Kollektivhaftung nicht besteht, diese vielmehr gesetzlich überhaupt nicht normiert ist. Der Begriff der Kollektivhaftung findet im juristischen Kontext daher zumeist als Vorwurf Verwendung, eine bestimmte gesetzliche Regelung stelle sich im Ergebnis als unzulässige Kollektivhaftung dar.
Die Unzulässigkeit der Kollektivhaftung beschreibt indes nur die Unvereinbarkeit einer entsprechenden Haftungsnorm mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn es tatsächlich an einer Verantwortlichkeit des Betroffenen für den Haftungstatbestand fehlt. Verantwortung meint dabei eine rechtliche Zurechnungsmöglichkeit des Erfolges zu dem verantwortlichen Subjekt.
Bereits begrifflich erfaßt das Problem der Kollektivhaftung damit solche Fälle nicht, in denen Personenzusammenschlüsse ihrerseits Rechtssubjekte sind.
Eine Haftungsverpflichtung einer juristischen Person, etwa eines eingetragenen Vereins oder einer Aktiengesellschaft stellt sich also solange nicht als ein Problem der Kollektivhaftung dar, wie die juristische Person mit ihrem (Gesellschafts-)Vermögen haftet, weil es hier um die individuelle Haftung der juristischen Person geht. Die Frage, ob eine Kollektivhaftung vorliegt, könnte frühestens erörtert werden, wenn den Gläubigern ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Mitglieder der juristischen Person möglich sein sollte, was eben deswegen in aller Regel nicht der Fall ist.
Der Umstand, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Kollektivhaftung gegeben sei, im Ergebnis darauf ankommt, ob eine Haftungszurechnung an eine Person ohne eigene Verantwortlichkeit vorgenommen wird, verdeutlich zugleich, daß nicht jedwede Verpflichtung des Einstehens für fremdes Handeln einen Fall der Kollektivhaftung begründet. Beispielhaft läßt sich dies an folgenden Sachverhalten demonstrieren:
- Die Haftung für fremde Schuld hat mit Kollektivhaftung dann nichts zu tun, wenn eine solche Haftung durch den Schuldner infolge einer eigenen Willenserklärung begründet wird, wie etwa bei einer Bürgschaft. Theoretisch ließe sich von einem aus dem Bürgen und dem Schuldner bestehenden Haftungskollektiv sprechen, doch wäre ein solcher Begriff ohne Erkenntnisgewinn und wird auch in der Praxis nicht verwendet. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schuld und dem Bürgen ergibt sich hier unschwer aus der eigenen Übernahme der Haftung. Die Inanspruchnahme des Bürgen erfolgt somit aus dessen eigener Verantwortung.
- Ebensowenig lassen sich die wenigen von der Rechtsordnung anerkannten Fälle einer Gefährdungshaftung als Kollektivhaftung begreifen. Der Halter einer Kraftfahrzeugs haftet zwar unter Umständen aus seiner Halterstellung heraus auch neben einem selbst deliktisch handelnden Dritten, doch wird er auch hier aus seiner eigenen Verantwortung, die in der Gefährlichkeit des Vorhaltens eines KfZ besteht, heraus in Anspruch genommen. Er haftet jedoch gleichermaßen für falsches Parken eines anderen Fahrers, was mit der besonderen Gefährlichkeit des Fahrzeugs schlichtweg nichts zu tun hat.
- Schließlich liegt darin, daß im Strafrecht die einzelnen [Mittäter]] einer Tat sich ihre Handlungen wechselseitig zurechnen lassen müssen, kein Fall der Kollektivhaftung, weil neben dieser Zurechnungsregel ausdrücklich festgehalten ist, daß jeder Beteiligte nur nach seiner (individuellen) Schuld bestraft wird (§ 29 Abs. 1 StGB.)