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Landwehr (Militär)

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Die Landwehr war neben dem Feldheer ein Teil der Streitmacht Preußens und des Deutschen Reichs.

In Preußen wurde sie nach Scharnhorsts Entwurf am 17. März 1813 eingeführt. In ihr dienten alle wehrpflichtigen Männer im Alter von 17 - 40 Jahren, die nicht zu den regulären Einheiten eingezogen wurden oder als Freiwillige Jäger dienten. Je nach Bevölkerungsdichte wurde für jedes Gebiet eine jeweils festgelegte Anzahl an Wehrpflichtigen festgelegt. Fanden sich nicht genug Freiwillige, wurde die fehlende Anzahl an Wehrmänner durch Los bestimmt. Obwohl die Landwehreinheiten in der Zeit der Freiheitskriege nur zu Kriegszeiten ausgehoben wurden, waren sie den regulären Militäreinheiten gleichgestellt.

1858 wurde die Landwehr im Zuge einer Reform des Militärs geschwächt, was zum Preußischen Verfassungskonflikt führte.

Am 9. November 1867 wurde sie auf das Gebiet des Norddeutschen Bundes, nach § 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871, auf das gesamte Deutsche Reich übertragen.

Es gab zwei Aufgebote:

  • 1. Aufgebot: Die Wehrpflichtigen gehörten ihm 5 Jahre an.
  • 2. Aufgebot: Die Wehrpflichtigen gehörten ihm 3 Jahre lang an.

Nach Ableistung der dreijährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heer wurde der Militärpflichtige auf zwei Jahre in die Reserve überführt. Anschließend wurde der Militärpflichtige der Landwehr überwiesen. Im 1. Aufgebot waren jährlich zwei Übungen (Manöver) von drei- bzw. einwöchiger Dauer abzuleisten. Das 2. Aufgebot sollte jährlich zu einer Übung einrücken, welche gemeinsam mit dem 1. Aufgebot zu absolvieren war.

Die Landwehrdienstpflicht endete mit dem 31. März des Kalenderjahres, in dem der Militärpflichtige das 39. Lebensjahr vollendete.

(Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gehörte der Militärpflichtige, wie überhaupt alle gedienten und ungedienten Wehrfähigen, dem Landsturm an, der jedoch nur im unmittelbaren Krisenfall aufgerufen werden sollte. Übungen waren im Landsturm nicht mehr abzuleisten.)

Die Offiziere der Landwehr wurden meist dem Reserveoffizierkorps (dieses aufgebaut aus den Einjährig-Freiwilligen) entnommen.

Durch Artikel 173 des Vertrages von Versailles wurde sie nach dem Ersten Weltkrieg abgeschafft.

In der Bayerischen Armee wurde ein Teil der Reserve als Landwehr bezeichnet.

Im ehemaligen Österreich-Ungarn hieß der Teil der Streitkräfte, der dem gemeinsamen Reichskriegsministerium unterstand k.u.k. Armee. Darüber hinaus gab es die k.k. (kaiserlich-königlich) österreichische Landwehr und die k. (königlich) ungarische Honved. Beide unterstanden eigenen Landesverteidugsministereien in Wien und Budapest.

Siehe auch