Versicherungsmakler (Deutschland)
Allgemein
Versicherungsmakler sind wichtige Teilnehmer auf dem Versicherungsmarkt, die Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern vermitteln. Es sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß Vorlage:Zitat de § Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach Vorlage:Zitat de § HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter von dessen Interessen auf seiten des Versicherungsnehmers.
Die Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen, was den Gegenstand der Maklertätigkeit angeht, vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.
Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichenden Deckungssummen abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, sofern der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern)zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).
Der Versicherungsmakler erhält seine Entlohnung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Courtage, welche Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie ist.
Abgrenzung zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d.h. gebundenem Vermittler - sei es als Vermittlungs- oder Abschlussagent - einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:
Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden uns steht somit vertragsrechtlich auf der Seite des Kunden. Fehler des des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen nach der Auge- und-Ohr-Doktrin als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Beispiel: Versäumt es der Versicherungsmakler beispielsweise, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt; Im Speziellen sind aber die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften massgebend.
Gebundener Vermittler
Weitere Namen, mit welchen diese Vermittler bezeichet werden: Agent Exklusivvertrieb Direktvertrieb Agenturvertrieb Ausschliesslichkeitsagent Aussendienst der Versicherungsgesellschaft Englisch "Tied agent network"
Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, welche im Auftrag einer oder mehrerer (Mehrfachagent) Versicherungsgesellschaft/-en Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten.
Innerhalb der gebundenen Vermittler wird je nach Tätigkeitsumfang zusätzlich unterschieden zwischen Vermittlungs- (vgl. § 43 VVG) oder Abschlussagenten (vgl. § 45 VVG).
Gebundener Vermittler: Mehrfachagenten
Der Mehrfachagent ist Versicherungsvertreter, arbeitet aber nicht exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, sondern vertreibt Produkte von mehreren Gesellschaften. Der Unterschied zum Makler (Broker) besteht jedoch darin, dass er rechtlich als Agent der jeweiligen Gesellschaft gilt und mit den den Versicherungsgesellchaften, mit welchen er zusammenarbeitet, analog dem Exklusiv-Agenten einen Agenten-Vertrag unterhält.
Es gibt Vermittler, welche zwar im Auftrag des Kunden arbeiten und sich Makler nennen, aus Kapazitätsgründen aber mit einer beschränkten Anzahl Versicherer zusammenarbeiten; Die rechtliche Situation wäre hier im Einzelfall zu klären. Sicher aber ist, dass solche Vermittler dem Kunden eingeschränkten Dienstleistungen, insbesondere nur einen beschränkten Marktzugang bieten.
Um für den Kunden Klarheit zu schaffen, ober er es mit einem Mehrfachagenten oder einem Makler zu tun hat, wurde in der Schweiz per 01.01.2006 die Registrierungspflicht für Vermittler gesetzlich verankert. Jeder Vermittler muss sich als gebunden (Exklusiv- oder Mehrfachagenten) oder ungebunden (neutral) in einer zentralen, öffentlichen, via Internet zugägnlichen, Datenbank registrieren. Ein Kriterium für den Eintrag als ungebundener Vermittler ist die Verteilung der betreuten Prämien auf mehrere Versicherungsgesellschaften (bei keiner Gesellschaft darf mehr als ein bestimmter Prozentsatz der total betreuten Kundenprämien platziert werden).
Ungebundener Vermittler: Der Makler (Broker)
Der Makler ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern, erhält er vom Kunden einen Beratungsauftrag, ähnnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität ist ausschliesslich dem Kunden geschuldet.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt.
Situation Deutschland
In der Praxis kann der Versicherte kaum zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent unterscheiden (OLG Hamm, Urt. vom 10. Juli 1996; NJW RR 1997, 220), denn Versicherungsmakler verfügen in aller Regel über Geschäftspapiere und Formulare der Versicherung, stellen Versicherungsbestätigungen aus, kassieren Versicherungsbeiträge, wickeln Schadensregulierungen ab und werden nicht vom Versicherten sondern von der Versicherung bezahlt.
Situation Schweiz
Für den Versicherten besteht kein Zweifel darüber, ob er mit einem Makler oder einem Exklusivagenten zusammenarbeitet. Diese Klarstellung beginnt mit der Unterzeichnung des Maklervertrages zwischen Kunde und Makler. Ausserdem wickelt der Makler alle Geschäfte unter eigenem Branding ab (natürlich werden dabei je nach Maklerbüro auch mehr oder weniger intensiv Formulare und Merkbklätter der Versicherungsgesellschaften verwendet). In der Schweiz werden auch keine Prämien an den Makler bezahlt, sondern fliessen im Normalfall direkt vom Kunden an den Versicherer. Der Versicherer bezahlt auch Schäden direkt an den Versicherungsnehmer aus.
Vor- und Nachteile des Versicherungsmaklers gegenüber dem Agenten
Der Nutzen des Versicherungsmaklers
Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt auf das beste Preis-Leistungsverhältnis und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d.h. die Betriebshaftpflichtversicherung wird mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit der Versicherer C abgeschlossen (etc.). Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, welche den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht (so zumindest der Ansatz).
Der Makler sollte über eine genügende Berufshaftpflichtdeckung (demnächst gesetzlich geregelt mindestens in Höhe von 1 Mio. €) verfügen, und der Kunde sollte sich diese Deckung bestätigen lassen. Er muss grundsätzlich mit allen Anbietern am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. In der Schweiz kann seit 01.01.2006 die obligatorische Registrierung als Makler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine genügende Haftpflichtversicherung erbracht wird.
Durch die Zusammenarbeit mit einem Makler wird nicht nur das Prämien-Leistungsverhältnis optimiert, sondern die Administration des Kunden wesentlich von Versicherungsangelegenheiten entlastet (Prämienrechnungen kontrollieren, Diskussionen im unklaren Schadenfall, Deklarationen etc.).
Potentielle Nachteile des Versicherungsmaklers
Zunächst erscheint es, dass Versicherungsmakler sämtliche Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers auf sich vereinen. Doch sollen hier auch zwei objektive Nachteile nicht ungenannt bleiben:
1. Aus oben genannter Rechtslage ableitend ergibt sich, dass der Kunde u. U. Gefahr läuft, durch einen vermeintlichen Fehler des Versicherungsmaklers, keinen, einen falschen oder einen zu gering dimensionierten Versicherungsschutz erlangt zu haben. In diesem Falle kann es passieren, dass der Kunde, trotz der Schadenersatzpflicht des Maklers, keinen oder einen zu geringen Schadenersatz erhält, da schlichtweg "kein Geld da ist" (vgl. die Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung). Allerdings besteht dieses Risiko je nach Agentenart auch beim Agenturvertrieb der Versicherungsgesellschaft (nicht in jedem Fall dürfte die Gesellschaft für den Agenten schadenersatzpflichtig werden). Ausserdem stellt sich dort die Frage, was denn ist, wenn der Agent zwar das Bedürfnis richtig erhoben hat (also die Beratung korrekt war), aber im zur Verfügung stehenden Produkteportfolio seiner Gesellschaft keine passende Deckung findet. Hier bleibt der Kunde ohne Schutz und die Haftung des Agenten, resp. der Versicherungsgesellschaft ist fraglich.
Die Ausläufer der seit 2001 geforderten EU Vermittlerrichtlinie haben bewirkt, dass ein Versicherungsmakler den Nachweis einer Vermögenschadenshaftpflichtversicherung i.H. von mindestens einer Million Euro erbringen muss, um einen Kooperationsvertrag mit einem Versicherer zu bekommen. Unzweifelhaft ist auch diese Summe im Falle eine Großschadens schlichtweg deutlich zu niedrig dimensioniert (Bsp. Personenschäden oder im Bereich des größeren Firmengeschäftes) und geht stets zu Lasten des Versicherten.
2. Die fachlich korrekte Auswertung von Informationen des Marktes und deren Vergleich (Allgemeine Vertragsbedingungen, Prämien, Spezialdeckungen, generelle Deckungserweiterungen, Regulierungspraxis, Backoffice etc.) ist sehr anspruchsvoll. Die Qualität der Dienstleistung hängt hier mit dem Fachwissen, der Erfahrung und dem Einsatz des Maklers ab. Bei der Auswahl des Maklers sind diese Faktoren zu berücksichtigen.
3. Objektivität des Maklers Diese könnte aus grudsätzlich in Frage gestellt werden, da der Makler zwar vom Kunden beauftragt, aber von der Versicherungsgesellschaft mittels Courtage entschädigt wird. Wenn dann zudem ein Makler für den gleichen Versicherungsvertrag von verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen erhalten würde, würde sich natürlich die Frage der Objektivität stellen. Hier kann ein sauberer Arbeitsprozess den Kunden vor möglichen scharzen Schafen schützen: Der Makler sollte dem Kunden einen Vergleich von drei bis sechs Angeboten unterbreiten und der Kunde entscheidet dann aufgrund des Vergleiches und nicht mit blindem Vertrauen auf eine unspezifische Empfehlung des Maklers. Schlussendlich ist es aber wie beim Anwalt oder Arzt: Grundsätzlich baut die Beziehung auf vertrauen und ein Makler, welcher dieses Vertrauen missbraucht, wird sich nicht lange auf dem Markt halten können.
Situation Schweiz: Die Makler in der Schweiz erhalten von allen Versicherungsgesellschaften in 99% der Fälle die gleichen Courtagen.
Qualitätssicherung
Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.
Obgleich der Punktekatalog gemäß Vorlage:Zitat de § GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.
Inhalt
- Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
- Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
- Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich heraus gestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
- Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.
- Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
- Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen.
- Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Weblinks
- Checkliste des Schutzverbands für Verbraucher und Dienstleistungsnehmer e.V.
- WISO-Beitrag über Finanzberater
- kritische Linksammlung über Finanzvermittler