Diskussion:Jugend- und Auszubildendenvertretung
Hallo!
Laut Liste der Altersstufen im deutschen Recht ist das Höchstalter 27 Jahre. Laut diesem Artikel aber 25. Irgendein Artikel hat da also Unrecht. Werde das mal versuchen zu finden und zu korrigieren. --TLandsiedel 19:53, 4. Nov. 2006 (CET)
Laut: http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__61.html gilt: Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Also ist die Angabe hier korrekt und im oben erwähnten Artikel wohl falsch. --TLandsiedel 19:58, 4. Nov. 2006 (CET)
Hallo! Sicher, dass die Infos über Übernahme des JAV stimmen? Soweit ich weiß, hat ein JAV *kein* Recht auf Übernahme. Er muss aber rechtzeitig informiert werden, falls er übernommen oder *nicht* übernommen wird.
Gute,
nach $78a haben JAVis eine Chance auf eine Übernahme, aber keine Garantie.
Nach Abs. 1 muß der AG den betreffenden Auszubildenden 3 Monate vorher Mitteilen, wenn er nicht übernommen werden soll.
NAch Abs. 2 kann aber der Auszubildende einen Antrag auf Übernahme in den letzten 3 Monaten stellen.
Sollte der AG jetzt sagen, er übernehme eine Kauffrau, die auch in der JAV ist, nicht, aber dafür eine andere, kann die betreffende Person klagen.
Die Chancen auf Weiterbeschäftigung sind in dem Fall sehr gut, da sonst der JAVi einen Nachteil auf Grund ihres Amtes hätte.
JAV in anderen Staaten
Gibt es in anderen Staaten auch JAVen? Ansonsten könnte man ja den Text so schreiben, dass es diese Vertretungsform nur in Deutschland gibt, bzw. in welchen anderen Ländern es dies auch noch gibt. --Viele Grüße - kandschwar 20:57, 24. Feb 2006 (CET)
Recht zur Übernahme / Wählbarkeit und Wahlberechtigung / Zahl der Mitglieder
RECHT AUF ÜBERNAHME -- Natürlich hat ein jeder JAVer das Recht auf Übernahme. Dieses Recht kann nach dem Gesetz in fristgerechter Schriftform geltend gemacht werden. Der Azubi gilt dann als unbefristet übernommen, sofern das Gericht - und nur das Gericht - keinen anderen Beschluss darüber fasst.
WÄHLBARKEIT UND WAHLBERCHTIGUNG -- Es ist nicht grundsätzlich so, dass Wahlberechtigte bis 25 Jahre eine JAV wählen können und Arbeitnehmer unter 25 Jahre sich zu Kandidatur aufstellen lassen können. Das Jugend- udn Auszubildendenvertreter sich auch außerhalb der BetrVG und des BPersVG in den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) bewegen, kann es hier durchaus unterschiede geben. Im Bereich des LPersVG Berlin liegt die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung beispielsweise bis zum 26. Lebensjahr, d. h. hier können beide Seiten noch 25 Jahre alt sein.
ZAHL DER MITGLIEDER -- Auch hier regeln ladesspezifische Gesetze andere Zahlenreihen, sodass sich ein jeder erst einmal das eigene Gesetz anschauen müsste.... Um das Beispiel zum LPersVG Berlin wieder anzuführen: 5 - 20 Wahlberechtigte = 1 JAVer, 21 - 50 Wahlberechtigte = 3 JAVer, 51 - 100 Wahlberechtigte = 5 JAVer, 101 - 200 Wahlberechtigte = 7 JAVer, 201 - 300 Wahlberechtigte = 9 JAVer ....
Übernahme
Jetzt mal ganz im Ernst. Habe ich das richtig verstanden, dass derjenige, der JAVi ist, bessere Chancen hat übernommen zu werden? Schließlich kann derjenige für sich einen Antrag auf Übernahme stellen und sogar damit vor Gericht ziehen. Daraus folgt doch dann logisch: Ist eine Stelle zu besetzen und ein "normaler" Azubi und ein JAVler da, dann bekommt automatisch der JAVler die Stelle. Ist das nicht unfair ohne Ende? Oder habe ich das komplett falsch verstanden? Wäre es so, dann könnte man wohl kaum von einer Bestenauslese bei der Übernahme sprechen!