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Diskussion:Deutsche Staatsangehörigkeit

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. November 2006 um 01:50 Uhr durch Calvin Ballantine (Diskussion | Beiträge) (Widerspruch?). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Calvin Ballantine in Abschnitt Widerspruch?

einzelfallbezogene Fragen sollten eine Rechtsberatung nicht ersetzen, hier werden sie v.a. im Hinblick auf den Artikel beantwortet.

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Deutsche Staatsangehörigkeit

Der gesetzgeberische Eingriff in das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) stellt eine unzulässige Manipulation der tatsächlichen Gegebenheiten dar. So kommt es in diesem Text zum Ausdruck. Ich weise darauf hin, daß Artikel 116 nach wie vor ein gültiger Verfassungstext ist. Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Gestrichen wurden in dieser Neukodifikation der Schröder-Fischer-Bundesregierung der Begriff „Reichsangehörigkeit und „Bundesstaat“. Demgegenüber enthält der Artikel 116 des Grundgesetzes in bezug auf die Staatsangehörigkeit weiterhin den Verweis auf das „Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937". Explizit wird auf den Status „früherer deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30.Januar 1933 und dem 08.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge" eingegangen."

Demgegenüber enthält dieser Text die ideologieinduzierten Wertungen "vielerlei Hinsicht überholte RuStAG" und ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“. Dies ist der Duktus der kommunistisch infiltrierten, überwiegend durch den ("offiziell" aufgelösten) Kommunistischen Bund Westdeutschland gesteuerten, Schröder-Fischer-Regierung, die 2005 abdanken mußte.

  • "Die Rechtsgrundlage für das reguläre Staatsbürgerschaftsrecht ist das zwei Mal reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das das in vielerlei Hinsicht überholte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) grundlegend erneuerte und mit dem StAG 2000 und dem Aufenthaltsgesetz 2004 zusammenführte. Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“." (nicht signierter Beitrag von 84.187.166.187 (Diskussion) WR 17:34, 30. Jul 2006 (CEST))
Der Satz "Das StAG findet eine einfache Regelung ohne inzwischen überholte Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“." stammt in der zitierten Fassung von mir. Begriffe wie „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ und „Bundesstaat“ sind tatsächlich überholt, weil es Staatsangehörigkeiten der „Bundesstaaten“ nicht mehr gibt und „Bundesstaaten“ in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes „Länder“ heißen. Übrigens war mir bisher nicht bewußt, kommunistisch infiltriert oder gesteuert zu sein. Ich gehörte auch niemals dem KBW oder einer anderen K-Gruppe an und war nicht einmal Parteigänger der rot-grünen Bundesregierung, die übrigens 2005 nicht „abdanken“ mußte - schließlich leben wir ja nicht mehr in einer Monarchie. -- WR 17:49, 30. Jul 2006 (CEST)
Es hat sich scheinbar um den relativ seltenen Fall einer kommunistisch infiltrierten Monarchie gehandelt, die da abdanken musste ;-) Wäre interessant, von wem die derzeitige Regierung infiltriert ist... --Der Gumbo 16:38, 12. Aug 2006 (CEST)

Mehrstaatigkeits-Übereinkommen vom 6. Mai 1963

Im Artikel wird behauptet, das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 wäre aufgehoben worden. Soweit ersichtlich ist dieses Übereinkommen aber nach wie vor auch für Deutschland in Kraft. Kann das bitte jemand überprüfen? Danke!

[1] - Benutzer:Henning Blatt

  • Dass das Abkommen und das Zustimmungsgesetz in der Datenbank des Bundes sind, bedeutet nicht unbedingt, dass sie auch für heutige Erwerbs-/Verlusttatbestände gelten. Deutschland hat das Abkommen gekündigt. Die Regeln gelten für Tatbestände zwischen 1963 und 2002. Entsprechendes gilt auch für die alte Gesetzgebung, Bsp: für dich gilt nicht das StAG, da du wohl älter bist als 6 Jahre... --CJB 19:02, 26. Jul 2006 (CEST)
Okay. Ich habe die entsprechende Fundstelle gefunden. Das Überein­kom­men ist von der Bundes­re­publik Deutschland am 20. Dezember 2001 gekündigt wor­den und am 21. Dezember 2002 außer Kraft getreten, BGBl. 2002 II S. 171. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Übereinkommen in Gänze beendet wird; nur gilt es für Deutschland nicht mehr. Die Aussage im Artikel macht doch nur dann Sinn, wenn noch eine Reihe weiterer Staaten das Übereinkommen ebenfalls gekündigt hätte, oder?


Wer ist für Einbürgerung verantwortlich?

Ich bin kein deutscher Staatsbürger, wohne aber seit mehr als acht Jahren in Deutschland und bin mit einem Deutschen verheiratet. Wenn ich also eingebürgert werden möchte, besteht bei mir sowohl die Muss-Einbürgerung als auch die Soll-Einbürgerung. Aber bei wem melde ich mich? Welche Behörde ist für die Einbürgerung verantwortlich? --Angr/ʁeːdə 18:44, 20. Nov 2005 (CET)

Ich würde mich immer noch auf eine Antwort freuen! Angr/häh? 10:31, 12. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, dies ist je nach Wohnort unterschiedlich. Staatsangehörigkeitsbehörde sind Ordnungbehörden und werden als Abteilungen der unteren Verwaltung eingerichtet, also entweder Stadt oder Landkreis, in Bayern jedoch beim Regierungspräsidium. In Berlin, wo du wohnst, gibt es in jedem Bezirk ein Amt für Bürgerdienste/Wohnen und da ist eine Abteilung als Staatsangehörigkeitsbehörde eingerichtet.

Zu deiner Frage nach den Muss-Soll-Regeln: Wenn beide bei dir einschlägig sind, kannst du natürlich die Rechtsgrundlage nach Oppportunität wählen, sie sind jedoch nicht kombinierbar, da die Kriterien nicht deckungsgleich sind. Also es besteht kein bloß gradueller Unterschied. Juristen würden sicherheitshalber natürlich den Rechtsanspruch wählen (§ 10 StAG), aber es gibt mehr Voraussetzungen zu erfüllen... --CJB 11:15, 12. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Eigentlich habe ich in der Zwischenzeit herausgefunden, dass meine eingetragene Lebenspartnerschaft noch nicht lange genug gedauert hat: man muss schon zwei Jahre verheiratet sein und ich bin erst seit knapp einem Jahre verheiratet. Aber die andere Regelung trifft zu, da ich inzwischen auch schon fast neun Jahre in Deutschland bin. Und vielen Dank für die Infos! Angr/häh? 17:17, 12. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Smile, Heiraten und Lebenspartnerschaft sind nicht deckungsgleich. Zu diesem Problem steht ja was im Artikel... Bei US-Bürgern dürfte eher problematisch sein, dass sie die amerikanische Staatsbürgerschaft vor der Einbürgerung verlieren müssen – (sofern natürlich der Antragsteller Bauchschmerzen hat, die alte Staatsbürggeschaft zu verlieren). Dies fordern die deutschen Staatsbürgerschaftsbehörden ganz strikt ein, während etwa das US State Department nicht wirklich ensthaft die analoge Regelung umsetzt. --CJB 12:14, 13. Mai 2006 (CEST)Beantworten

So weit ich weiß, sind Heiraten und Lebenspartnerschaft schon gleichgestellt, was das Einbürgern angeht (nur steuerrechtlich nicht). Aber wie gesagt, es sind noch keine zwei Jahre, also irrelevant. Ich weiß, dass ich meine US-amerikanische Staatsbürgerschaft erstmal abgeben muss, aber die nutzt mir eh nichts mehr. Sie zu verlieren wird mir keine Bauchschmerzen verursachen. Angr (DB) 20:44, 13. Mai 2006 (CEST)Beantworten
Könnt Ihr bitte Privates anderswo austauschen? Dies ist eine Artikeldiskussion. Morgenstar 03:02, 14. Mai 2006 (CEST)Beantworten


Ethnischer Hintergrund / Zahlen

Ich weiß nicht, ob dieser Aspekt bei einem sehr verrehctlichten Institut wie die D.S. interessant ist, aber ich habe folgende Passage aus dem Übergeordneten Lemma hierher verschoben: :In Deutschland bilden zwar ethnische Deutsche mit etwa 70 Mio. die Mehrheit, aber auch viele Menschen anderer Völker (Nationalitäten, Ethnie), etwa 14 Mio., darunter ethnische Minderheiten in angestammten Siedlungsgebieten (z.B. Dänen in Südschleswig, Sorben in der Lausitz), Zigeuner (darunter Sinti, Roma, u.a.), zahlenmäßig weit überwiegend jedoch Zugewanderte und deren Abkömmlinge haben die Deutsche Staatsangehörigkeit und gehören damit zum Staatsvolk. Stimmen die Zahlen? Gibt es z.z. 84 Mio. Einwohner... Hat jemand eine ordentliche & aktuelle Quelle? Dann kann ggf. weiter unten ein neuer Absatz ausgebaut werden... --CJB 13:36, 16. Mär 2006 (CET)

Adoption

Im Abschnitt "Adoption" steht ein Satz, der keinen Sinn ergibt. Er lautet wie folgt:

Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption eines Deutschen durch einen Staatsbürger Eltern verloren.

Hier besteht akuter Änderungsbedarf!!!!!! --84.58.14.175

  • erledigt --CJB 11:33, 19. Jul 2006 (CEST)


Staatszugehörigkeit juristischer Personen

Da der Artikel die juristischen Personen ins Spiel bringt, sollte es wohl erlaubt sein darauf hinzuweisen, dass man im Völkerrecht von Staatszugehörigkeit spricht. Wieso wurde der Hinweis entfernt? Hätte es ein Umformulieren nicht auch getan? --Henning Blatt 14:52, 31. Jul 2006 (CEST)

An welcher Stelle in der internationalen Politik findet solches Wordig Platz und wie relevant ist es? Wie sehen solche Präfixe in anderen Sprachen v.a. in den UNO-Sprachen aus? Quellen? --CJB 19:08, 12. Aug 2006 (CEST)
Siehe zur Thematik statt aller: Epping/Gloria in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 24 Rdnr. 21 ff. -- Henning Blatt 19:30, 13. Aug 2006 (CEST)


Staatsbürgerschaftsskandal vor der Landtagswahl 2005 in NRW

Folgende Passage ist nicht mit Quellen nachgewiesen und enthält ungenaue/missverständliche Aussagen:

Vor der Landtagswahl in Nordrheinwestfalen in Jahre 2005 wurde auf Initiative der CDU wurde von einem Teil der Wählerschaft eine Auskunft über die doppelte Staatsbürgerschaft verlangt. Dabei richtete sich das Augenmerk auf die große türkischstämmige Bevölkerung, die sich traditionell verstärkt aus SPD-Wählern zusammensetzt. Hintergrund war die Tatsache, daß man annahm, einige türkischstämmige Deutsche hätten nach ihrer Einbürgerung nachträglich die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt. Während die vor dem Jahre 2000 Eingebürgerten keinen Rechtsverstoß begangen hatten sahen sich diejenigen Einbürgerungskandidaten ab den Jahre 2000 gezwungen, eine Verzichtserkläung auf die türkische Staatsbürgerschaft zu unterschreiben, da sonst die Einbürgerung verweigert worden wäre. Diese Verzichtserklärung verstößt sowohl gegen internationales als auch europäisches Recht. Eine Klage wurde im Europäischen bereits eingereicht. Brisant ist der Zwischenfall vor allem, weil dieser Konflikt nicht nur unmittelbar vor der Wahl hervorgebracht wurde, die schriftliche Befragung zu einer Straftat wurde im selben Briefumschlag mit den Wahlunterlagen an alle türkischstämmigen Wähler in NRW versand. Folge war die Irritation und Unsicherheit der Angeschriebenen, womit eine äußerst geringe Wahlbeteiligung dieser Gruppe resultierte. CDU-Politiker wie Jürgen Rüttgers und Roland Koch hatten öffentlich mit der Ausbürgerung und eventuellen Ausweisung gedroht, sollte jemand zu unrecht sich passiv an der Wahl beteiligen.

Daher habe ich sie aus dem Artikel genommen und zur weiteren Bearbeitung vorerst hierher verschoben. --CJB 23:32, 31. Aug 2006 (CEST)

Bitte genau angeben, welche stellen "Citation needed" benötigen und welche Aussagen zu ungenau sind, sonst kann ich einen 11-Zeiligen Text 100mal bearbeiten, bis er von irgend jemandem für "ok" gehalten wird ... BillFromTheHill 23:42, 31. Aug 2006 (CEST)

  • "Nordrheinwestfalen " - Wo ist das denn?
  • "wurde auf Initiative der CDU wurde"...
  • "von einem Teil der Wählerschaft eine Auskunft über die doppelte Staatsbürgerschaft verlangt" Wer verlangte von welchem Teil auf Grundlage welcher Gesetze eine Auskunft worüber?
  • "Dabei richtete sich ..." Wobei?
  • "Dabei richtete sich das Augenmerk auf die große türkischstämmige Bevölkerung, die sich traditionell verstärkt aus SPD-Wählern zusammensetzt." - Quelle für die SPD-Tendenz der türkischstämmigen Bevölkerung?
  • "Hintergrund war die Tatsache, daß man annahm, einige türkischstämmige Deutsche hätten nach ihrer Einbürgerung nachträglich die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt." - Wer nimmt hier was an? Quellen? Relevanz für das Lemma hier?

Auf den Rest habe ich keinen Bock mehr. Calvin hat völlig richtig gehandelt mit dieser Löschung. --schreibvieh muuuhhhh 00:06, 1. Sep 2006 (CEST)

Bereitschaft ausreichend?

nachgewiesene Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft reicht nur für Ausstellung einer Einbürgerung szusicherung, die keine Rechte eines dt. Staatsangehörigen vermittlet.) -- 15:47, 7. Sep 2006 Dr-er

(falsch: erst mit der Einbürgerungszusicherung können z.B. US-Bürger sich ausbürgern lassen und so den Nachweis der Bereitschaft erbringen. Iran bürgert generell nicht aus, und die Bereitschaft reicht) -- 15:50, 7. Sep 2006 Bhuck

((falsch. die Ausbürgerung aus der US-StA und Einbürgerung in die dt. StA sind zwei Geschichte. Bis der Ausbürgerung ist er keiner dt. Bürger. Die Iran Geschichte kann man an diese Seite unten nachvollz) -- Dr-er

Klar, das sind zwei verschiedene Sachen. Als ich meine Ausbürgerung aus den USA beantragte, verlangte der Konsulat, ich möge meine Einbürgerungszusicherung vorlegen. Das habe ich dann getan (ich hatte ja bereits die schriftliche Zusicherung). Dann wurde ich ausgebürgert. Dann musste ich warten, bis das US-Aussenministerium den Fall geprüft hatte (vielleicht habe ich nur unter Androhung von Folter oder sowas meinen Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft erklärt?)--erst 3 Monaten später stellten sie mir eine Bescheinigung über den Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft aus. Mit dieser Bescheinigung in Hand, wurde ich dann in den deutschen Staatsverband eingebürgert.

Hätte ich aber nicht die US-Bürgerschaft, sondern die iranische gehabt, so hätte Iran sich trotz Einbürgerungszusicherung geweigert, mich aus der iranischen Staatsbürgerschaft zu entlassen. Ich hätte dann mehrfach dagegen schriftlich protestieren müssen, und die Ablehnungsbescheide der iranischen Regierung sammeln müssen, und diese dann den deutschen Behörden vorlegen können. Dann wäre meine Bereitschaft, die iranische Staatsangehörigkeit aufzugeben, nachgewiesen, und ich würde eingebürgert werden, weil ich ja nichts dafür kann, dass mein bisheriger Staat Iran da so stur ist. Dies war zwar auch vor der Reform des StAG möglich, aber die Reform hat diese Konstellation etwas erleichtert, so dass es nun nicht mehr ein notwendiges Ding ist, dass der bisherige Staat sich kooperativ zeigt.--Bhuck 16:53, 7. Sep 2006 (CEST)

Gentlemen, das ist ein nur scheinbarer Widerspruch. Die Bereitschaft im Sinne einer Willensbekundung ist natürlich weder ein Tatbestandsmerkmal noch ausreichend - wohl aber notwendig. Wenn auf die Bereitschaft und ein ordnungsgemäßes Betreiben des Antragstellers kein Verlust in angemessener Zeit und unter angemessenen Voraussetzungen erfolgen kann, kommt ein Absehen von diesem Kriterium in Betracht. Es ist eine Kette von Verfahrennsschritten. --CJB 20:22, 8. Sep 2006 (CEST)
Deswegen ja auch meine Formulierung "nachgewiesene Bereitschaft"--damit ist mehr als nur eine Willensbekundung gemeint. Der Nachweis ist ja eigentlich nur durch das ordnungsgemäße Betreiben des Antragstellers zu erbringen.--Bhuck 09:14, 11. Sep 2006 (CEST)
Schmunzel weder die unstreitige noch die nachgewiesene Bereischaft reicht allein aus. Wie gesagt: eine notwendige, keine hinreichennde Bedinung. --CJB 21:29, 13. Sep 2006 (CEST)

Widerspruch?

Mich würden da auch andere Ansichten interessieren, denn logisch scheint das nicht: "Wer Deutscher ist, regelt Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Staatsangehörigkeit ist demnach weder mit der Eigenschaft als Deutscher noch mit einem ethnischen Begriff identisch." Art 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Ist das kursive (Wiki-Edit) nicht ein Widerspruch zum fetten (Gesetzestext) in grober Weise? Uffty 21:58, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ich weise darauf hin, dass der Artikel die erste Gruppe behandelt (Art. 116 Abs. 1 Alt. 1 GG). Die Aussage ist valide. --CJB 23:15, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Wenn das bedeutet, deutsche Staatsangehörige sind deutsche Staatsangehörige, dann wirkt die Nennung dieser logischen Schlussforgerung aber irgendwie "hohl", oder nicht? Vielleicht sollte man diese generell rausnehmen, da es keiner Zeile bedarf zu wissen, dass deutsche Staatsangehörige (Artikel) deutsche Staatsangehörige sind (erste Gruppe). Da witter ich (mit einem Lächeln) eine gewisse Liebe zur Bürokratie a la "Deutsche Staatsbürger sind Bürger deutscher Staatangehörigkeit mit deutscher Staatsbürgerschaft" :) Uffty 23:53, 15. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Nun, du wolltest einen groben Widerspruch gesehen haben... Jetzt wechselst du irgendwie den Punkt: Dass "Deutscher" und "deutscher Staatsangehöriger" rechtlich nicht identische Begriffe sind, ist eine separate Baustelle. --CJB 00:20, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Vllt hab ich dich missverstanden. Ich hab aus deiner Antwort herausgelesen, dass der Artikel (Deutsche Staatsangehörigkeit) auf den ersten Teilsatz des Abs. 1 (Deutscher ist, wer die dt. St. besitzt..) eingeht. Für mich war die logische Schlussfolgerung daraus, dass damit gesagt wird: Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt der, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. DEMNACH (und nur demnach) würde mir der Passus unsinnig erscheinen. Ich setze es denklogisch voraus, dass Deutscher im Sinne der Staatsangehörigkeit jemand ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ich hoffe, wir reden nicht aneinander vorbei :) Uffty 00:32, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Smile, das sind halt die Feinheiten des dt. Verfassungsrechts und die Bundesgesetze à la Hallstein sind noch feinsinniger. Art. 116 sagt, dass Deutscher ist
  1. wer die dt. Staatsangehörigkeit hat oder ferner
  2. wer als Flüchtling oder Vertriebener ...
Der WP-Artikel hier beschäftigt sich im Wesentlichen mit Nr. 1 und die darüber hinausgehenden Geschichten sind nur sehr grob erwähnt. Sie haben heute eine sehr marginale Bedeutung und angesichts der gegenwärtigen Artikellänge nicht unbedingt erwähnenswert. Ich bin mir auch nicht sicher, ob sie enzyklopädietuglich sind. --CJB 00:50, 16. Nov. 2006 (CET)Beantworten