Zensur (Informationskontrolle)
Zensur (censura) ist ein Verfahren eines Staates oder einer Gemeinschaft, um Informationen oder andere durch Medien vermittelte Inhalte zu kontrollieren, zu unterdrücken oder im eigenen Sinn zu steuern.
Vor allem Nachrichten, künstlerische Äußerungen und Meinungsäußerungen sind Gegenstände der Zensur. Sie dient überwiegend dem Ziel, das Geistesleben in politischer, sittlicher und/oder religiöser Hinsicht zu kontrollieren.
Meinungs- und Rezeptionsfreiheit, der Begriff der Zensur im deutschen Recht
In Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es:
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 5, Abs. 2 des Grundgesetzes führt weiter aus:
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausschließlich die Vorzensur. Als Vor- oder Präventivzensur werden dabei einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet (BVerfGE 33, 52 [1]). Dagegen soll die Nachzensur in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt sein.
Die durch diese Bestimmung grantierte Freiheit, Informationen sowohl zu verbreiten als auch zu empfangen, wird auch durch mehrere Menschenrechtserklärungen bestätigt. In der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" von 1948 heißt es in Artikel 19:
- Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Ähnlich die "Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" in Artikel 10:
- (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
- (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
Beispiele für verfassungskonforme Einschränkungen der Meinungs- und Rezipientenfreiheit
- Nach dem Jugendschutzgesetz bedürfen bestimmte Medien, Filme beziehungsweise DVDs und Videokassetten und ebenso Computerspiele, nicht jedoch etwa Bücher, einer Altersfreigabe. Es handelt sich hierbei um ein staatliches Kennzeichnungsverfahren. Die dafür notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt durch die FSK beziehungsweise USK. Nicht gekennzeichnete Medien dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Es ist umstritten, ob ein solches Kennzeichnungsverfahren gegen das Zensurverbot des Grundgesetzes verstößt. Da aufgrund von Selbstverpflichtungen der deutschen Filmwirtschaft nicht von der FSK eingestufte Filme nicht öffentlich vorgeführt werden, stellt die Selbstkontrolle im Bereich des Films aus der Sicht des Rezipienten allerdings faktisch eine Art der Vorzensur dar.
- Im Falle einer angenommenen erheblichen Gefährdung von Jugendlichen kann bei nicht gekennzeichneten Medien eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erfolgen, die insbesondere mit einem weit reichenden Verbot von Werbung und Versandhandel verbunden ist und somit das Medium oft ganz vom Markt verschwinden lässt, da es nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden kann. Das Indizierungsverfahren setzt nach Veröffentlichung des Mediums ein und ist deshalb kein Fall der Vorzensur.
- Bei einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen können Medien verboten und beschlagnahmt, ihre Verfasser bestraft werden. Einschlägig sind hier "harte" Pornographie (StGB, § 184), Gewaltdarstellungen (§ 131), Beschimpfung von Religionsgemeinschaften (§ 166), die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (§ 86a), Anleitung zu Straftaten (§ 130a) oder Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocaust (§ 130). Eine untergeordnete Rolle spielen Straftatbestände wie "Beleidigung" oder "Verleumdung" (StGB § 30, § 185, § 187), die auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers (Art. 2 GG) zielen. Nach (fast) einhelliger Meinung handelt es sich bei strafprozessualen Maßnahmen nicht um Zensurfälle.
Während in den meisten Staaten zum Zwecke des Jugendschutzes eine verbindliche Alterseinstufung von Medien vorgeschrieben ist (etwa in Großbritannien durch das BBFC) oder Medien freiwillig mit Altersempfehlungen versehen werden (etwa in den Niederlanden), stellt die Bundesprüfstelle zumindest im Bereich der liberalen Rechtsstaaten ein einmalige Institution dar.
Auswirkungen der Einschränkungen bei einzelnen Medien
Film
Für den Bereich des Films ist nicht zuletzt der § 131 StGB wichtig, der die Verbreitung (aber nicht den Besitz, nach einigen Urteilen auch nicht den bloßen Verkauf) "gewaltverherrlichender" Schriften unter Strafe stellt. Zahlreiche DVDs oder Video-Filme, die teilweise den Rang von Klassikern ihrer Genres besitzen (zum Beispiel "Blood Feast" von H.G. Lewis, "The Texas Chainsaw Massacre" von Tobe Hooper, "Dawn ot the Dead" von George Romero) und außerhalb Deutschlands frei erhältlich sind, wurden und werden in Deutschland auf Grund des § 131 beschlagnahmt und sind somit auch für Erwachsene kaum zugänglich. Andere Filme werden zur Vermeidung einer Beschlagnahmung nur in einer stark geschnittenen, speziell für den deutschen Markt entschärften Version veröffentlicht.
Die faktisch kaum umgehbare Einstufung durch die FSK führt in manchen Fällen dazu, dass auch Erwachsene einen Film nicht (oder nicht ungeschnitten) im Kino anschauen können. Ein aktuelles Beispiel ist der Film The Punisher, den die FSK nur in einer geschnittenen Fassung mit "Keine Jugendfreigabe" eingestuft hat. Generell führen die Grundsätze der FSK recht strikte Kriterien auf, unter denen ein Film überhaupt freigegeben werden kann. So dürfen Filme, die das "sittliche oder religiöse Empfinden" verletzen keine Einstufung erhalten. Diese Bestimmung spielt heute keine allzu große Rolle mehr; 1983 wurde allerdings Herbert Achterbuschs religionskritischem Film Das Gespenst mit ebendieser Begründung eine Einstufung verweigert. Auch was die (nicht-pornographische) Darstelllung von Sexualität anbelangt, zeichnet sich bei der FSK (ebenso wie bei der BpjM) eine liberalere Urteilspraxis ab. Kritisch sind nach wie vor Gewaltdarstellungen.
Beispiele für Zensur im weiteren Sinne
Synchronisation von Filmen
Eine subtilere Form der Zensur findet sich manchmal bei der Synchronisation von Filmen, indem missliebige Inhalte des Originaltextes falsch oder gar nicht übersetzt werden. Berühmte Beispiele sind die spanischen Version von Casablanca unter der Franco-Diktatur: (das Liebespaar mutierte zu Geschwistern), die deutsche Nachkriegs-Version von Federico Fellinis Rom, offene Stadt (der kommunistische Partisan wurde wortwörtlich zum Schweigen gebracht) ebenso wie in Alfred Hitchcocks Notorious eine Verschwörung von Alt-Nazis in einen Rauschgiftring mutierte. Neuere Beispiele sind Die Hard (1987 - Der deutsche Chef der Terroristen ist in der deutschen Version nicht deutsch) oder London kills me von 1991, in dem sich nervige deutsche Touristen während der Synchronisation in nervige französische Touristen verwandeln. Es gibt auch eine heute kaum vorstellbare, deutsche Version von Casablanca aus den 1950ern, in der jegliche Referenz auf das Dritte Reich getilgt ist.
In Diktaturen wird neben der vollständigen Zensur der Medien auch die kartografische Darstellung des Staatsgebietes auf frei verkäuflichen Landkarten durch Fälschung des Maßstabes und Weglassen wesentlicher Objekte zensiert, während richtige Karten unter Geheimhaltung stehen und nur dem Militär und anderen ähnlichen Stellen nur für Dienstzwecke zur Verfügung stehen.
Kosmos
In einem weiteren Sinne spricht Roger Penrose von einer Kosmischen Zensur. Diese Eigenschaft betrifft Singularitäten, die für die Zukunft vorhergesagt werden können. Kosmische Zensur: Die Natur verabscheut nackte Singularitäten. Aus diesem Grunde seien auch schwarze Löcher vor äußeren Beobachtern verborgen.
Kritik
Umstritten ist vor allem die Zweckmäßigkeit von Zensur. Viele Medien werden erst durch Zensurmaßnahmen bekannt, und verbotene Schriften können insbesondere für Jugendliche besonders reizvoll sein. Dieser Umstand führt vielfach dazu, dass Listen zensierter Medien ihrerseits zensiert werden, also nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Damit werden die Zensurentscheidungen der demokratischen öffentlichen Diskussion entzogen.
Zur Soziologie der Zensur hat bereits der Klassiker des Faches Vilfredo Pareto eine bedeutende Analyse vorgelegt.
Zitate
- Johann Nestroy: Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven, aber keine freien Völker regieren können.
- Karlheinz Deschner ("Nur Lebendiges schwimmt gegen den Strom"): Freie Presse: jeder darf lesen, was gedruckt wird.
Literatur
- Ludwig Börne "Denkwürdigkeiten der Frankfurter Zensur.", 1819; Sämtliche Schriften, Bd. I, Düsseldorf, 1964.
- Reinsdorf,Clara/Reinsdorf, Paul: Zensur im Namen des Herrn. Zur Anatomie des Gotteslästerungsparagraphen. Aschaffenburg: Alibri
- Claudius Rosenthal (Hrsg.): Zensur. Mit Beiträgen von: Roland Seim, Christiane Schulzki-Haddouti, Martin Stock, Hans-Dieter Zimmermann, Joachim Walther. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V, 2003, ISBN 3-933714-90-7. PDF-Version frei herunterladbar
- Vilfredo Pareto: Der Tugendmythos und die unmoralische Literatur, Neuwied und Berlin 1968
- Ulla Otto[-Fölsing]: Die literarische Zensur als Problem der Soziologie der Politik, Stuttgart 1968
- Roland Seim/Josef Spiegel: "Ab 18" - zensiert, diskutiert, unterschlagen. "Der dritte Grad". Band 1, Münster 1995, ISBN 393306001X
- Roland Seim/Josef Spiegel: Der kommentierte Bildband zu "Ab 18", Münster 1999, ISBN 3933060028
Weblinks
- Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia
- §184 StGB
- http://www.hawking.org.uk/text/public/dice.html, darin: S. Hawking: The Nature of Space and Time - Part 1, S. 15, auf Englisch (ps-File)
Siehe auch: Geschichte der Zensur, Zensur im Internet, Pressefreiheit, Propaganda