Reservatrecht
Hinweis: Unter Reservatrechte finden sich die Reservatrechte einiger Bundesstaaten im Deutschen Kaisserreich. Der Artikel sollte in diesen integriert werden. --G 14:50, 1. Sep 2004 (CEST)
(lat. iura caesarea, reservata, relicta)
Als Reservatrechte werden die Hoheitsrechte bezeichnet, die dem Kaiser des Heiligen Röm. Reiches auch nach dem Reichstag von Worms (1495) zur alleinigen Ausübung verblieben. Demgegenüber stehen weitere Hoheitsrechte (sog. Komitialrechte), deren Ausübung zusätzlich an die Zustimmung des Reichstages geknüpft war.
Zu den Reservatsrechten gehören zum einen die sog. "iura reservata limitata", bei denen eine Zustimmung des Reichstages zwar nicht erforderlich war, wohl aber die Billigung der Kurfürsten eingeholt werden musste (z. B. Erteilung von Münz- und Zollrechten).
Daneben stehen als "iura reservata illimitata" die Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenze des geltenden Verfassungsrechts (Wahlkapitulationen, Rechte der Reichsstände)geknüpft war.
Wichtige Reservatsrechte sind
- Die Stellung des Kaisers als oberster Lehensherr und das daraus folgende Recht, Regalien zu verleihen
- Recht, Standeserhöhung vorzunehmen
- Ernennung von Notaren
- Vergabe von Privilegien an die Universtitäten und Verleihung von akademischen Graden
- Legitimationsrechte bezüglich unehelich Geborener
Problematisch blieb auch nach dem Reichstag von 1495 die alleinige Ausübung der Rechte durch den Kaiser. Auch bezüglich der ausschließlichen ("illimitaten") Reservatsrechte trat jener in Konkurrenz zu den Landesherren (z. B. bei der Legitimation unehelicher Kinder). Die bis zum Ende des Reiches unterbliebene verfassungsrechtliche Fixierung jener Rechte, führte zur weiteren Derogation derselben.
Quellen:
- Pratje, J. - Die kaiserlichen Rechte - Jura caesarea reservata; Diss., Erlangen 1957
- Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte, Band II, Sp. 476 - 481.
- Lexikon des Mittelalters, Band VII, Sp. 754 f. (R. Mitsch)