Abstrakte Normenkontrolle
Die abstrakte Normenkontrolle ist ein deutsches Rechtsprinzip und das Gegenpart zur konkreten Normenkontrolle. Mit der abstrakten Normenkontrolle soll überprüft werden, ob bisher geltendes Recht mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
Zuständigkeit
Nach dem deutschen Recht ist das Überprüfungs- und Verwerfungsmonopol dem Bundesverfassungsgericht eingeräumt. Es ist hinsichtlich der abstrakten Normenkontrolle aufgrund von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig.
Antragserfordernis
Für eine abstrakte Normenkontrolle bedarf es eines ordnungsgemäßen Antrag (§ 23 Abs. 1 BVerfGG) an das Gericht. Der Antrag muss schriftlich sein und eine Begründung enthalten.
Beteiligungsfähigkeit
Bei der Normenkontrolle bedarf es grundsätzlich keines Antragsgegners. Beteiligtenfähig ist stets nur der Antragsteller. Als Antragsteller kommen allein in Betracht:
- die Bundesregierung, wenn ein Kabinettsbeschluss darüber vorliegt
- eine Landesregierung
- ein Drittel der Mitglieder des Bundestages.
Die Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus § 76 Abs. 1 BVerfGG.
Prüfungsumfang
Überprüft werden kann mit der abstrakten Normen die Vereinbarkeit bundes- und landesrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz sowie die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem sonstigen Bundesrecht. Recht sind dabei sämtliche Vorschriften mit Außenrechtscharakter, also keine Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme des Haushaltsgesetzes. Nicht nur Gesetze sind überprüfbar auch untergesetzliche Normen wie Rechtsverordnungen und Satzungen. Es ist bei der abstrakten Normenkontrolle unerheblich, ob das Recht bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ("vorkonstitutionelles Recht") oder in der Zeit danach entstanden ist. Hinsichtlich der Norm ist lediglich erforderlich, dass sie bereits Geltung erlangt hat. Eine Verkündung ist erforderlich. Damit ist eine vorbeugende Normenkontrolle nicht möglich. Anders liegt der Fall bei völkerrechtlichen Verträgen. Gegen diese ist auch eine vorbeugende Normenkontrolle möglich, um ggf. den Vertragsschluss noch verhindern zu können.
Antragsbefugnis
Letztlich bedarf es für die Zulässigkeit des Antrags noch der Antragsbefugnis. Grundsätzlich verlangt Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG beim Antragssteller "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit". Dagegen verlangen die Vorschriften des BVerfGG ein "für nichtig halten" der Norm. Die in der Rechtsprechung und Literatur herrschende Ansicht hält die Zweifel für ausreichend, da das Grundgesetz normhierarchisch über dem BVerfGG steht. Eine Antragsbefugnis besteht auch, wenn ein Gericht oder eine Behörde in der Ansicht, es handele sich um verfassungswidriges Recht, eine Norm nicht angewandt hat und der Antragssteller sie sehr wohl für gültig hält. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 lässt auch "Meinungsverschiedenheiten" ausreichen. Während in den übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensarten regelmäßig eine Rechtsverletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts verlangt wird, ist dies beim abstrakten Normenkontrollverfahren nicht notwendig.
Frist
Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die abstrakte Normenkontrolle kann jederzeit gestellt werden.
Begründetheit
Hinsichtlich der Begründetheit ist das beanstandete Recht mit der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf das Grundgesetz (und bei Landesrecht mit dem sonstigen Bundesrecht) zu überprüfen.
Tenor nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
In der Urteilsformel (Tenor) wird das Bundesverfassungsgericht nach § 78 Abs. 1 BVerfGG dann schließlich die Nichtigkeit oder die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (oder dem Bundesrecht bei landesrechtlichen Regelugen) feststellen. Bei Verstößen gegen Gleichheitsgrundsätze wird dagegen in der Regel nur die "Unvereinbarkeit" mit dem Grundgesetz festgestellt. Der Entscheidung selbst kommt gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zu.
Abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG
Die Beteiligtenfähigkeit erweitert sich bei Gesetzen, die gegen Art. 72 Abs. 2 oder Art. 75 Abs. 2 GG verstoßen könnten, auf den Bundesrat und die Länderparlamente. Zweck der Erweiterung ist die Begrenzung der Ausuferung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes zu Lasten der Länder. Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG erfordert jedoch keine Zweifel, sondern Meinungsverschiedenheiten.
Historische Entwicklung
Die abstrakte Normenkontrolle war bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 vorgesehen; explizit wurde sie jedoch erst mit dem Inkrafttreten des Grundsgesetzes in den Verfassungsrang erhoben.