Interne Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist (oder der Zulassung bedarf). Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine neuen Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz.
Die Revision ist möglich im
a) Zivilrecht gegen Berufungsurteile des Oberlandesgerichts (§ 545 ZPO)
b) Strafrecht gegen Urteile der Strafkammern (in erster oder zweiter Instanz) des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.
c) Arbeitsrecht gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts.
d) Sozialrecht gegen Urteile des Landessozialgerichts.
e) Verwaltungsrecht gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
f) Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte.
Revisionsgerichte sind in der Regel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Oberlandesgerichte oder die obersten Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof). In Bayern kann auch das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionsgericht sein.
Besonderheiten: Die Revision von den unteren Gerichten wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision.
Die Revision ist im Zivilrecht nicht automatisch zulässig. Die Revisionssumme ("Wert der Beschwer") muss bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mindestens 30.000 Euro betragen oder aber die Rechtssache muss eine besondere Bedeutung haben. Die Revision ist im Zivilprozess bei Summen unter 30.000 Euro oder nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nur dann zugelassen, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Revision in den anderen Verfahren ist stets zulässig.
Die Frist zur Einlegung der Revision in Strafsachen beträgt eine Woche nach der Urteilsverkündung. Ansonsten beträgt sie ein Monat.
Die Revision muss stets begründet werden und auch den Antrag auf Revision beinhalten. Eine solche Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.