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Reichsregierung

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Als Reichsregierung wird die Gubernative eines Reiches bezeichnet, das eine konstitutionell bzw. parlamentarische Ordnung aufweist.

Im deutschen Reich war die Reichsregierung ab 1871 fest an den Reichskanzler und dessen Kabinett („Reichsleitung“) geknüpft. Allein der Reichskanzler besaß den Status eines vollverantwortlichen Ministers, während die übrigen Leiter der Reichsressorts weisungsabhängig von ihm waren und den untergeordneten Titel „Staatssekretär“ führten.

Von einer Reichsregierung mit einem Regierungschef sowie eigenständigen Fachressorts (deren Leiter seither den Titel „Reichsminister“ führten) kann daher erst ab 1919 mit Ausrufung der Weimarer Republik gesprochen werden, obwohl sich de facto diese Entwicklung längst schon im Kaiserreich angebahnt hatte. Die Reichsregierung löste 1919 den revolutionären Rat der Volksbeauftragten an der Spitze des Staates ab. Die Reichsregierung praktizierte das Richtlinienprinzip hinsichtlich des Reichskanzlers und das Ressortprinzip der einzelnen Reichsministerien.

Die Reichsregierungen konnten in der Weimarer Republik auch durch den Reichspräsidenten ernannt werden. Mit dem Scheitern des zweiten Kabinetts Müller und ab dem ersten Kabinett Brüning begann die Präsidialdiktatur, wobei die Reichsregierung für ihre legislativen Akte vom Notstandsrecht des Reichspräsidenten Gebrauch machte.

Mit der Machtübernahme Hitlers verlor die Reichsregierung, die formal bis 1945 weiter bestehen blieb, sehr bald ihren kollegialen Kabinetts-Charakter: Die Zahl der Kabinettssitzungen nahm rasch drastisch ab und kam schließlich ganz zum Erliegen. Stattdessen wurden die einzelnen Reichsminister strikt dem von Hitler durchgesetzten Führerprinzip untergeordnet.