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Vergehen

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[en:misdemeanor]] Nach dem deutschen Strafrecht sind Vergehen solche Straftaten, deren Strafrahmen unterhalb der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben (vgl. § 12 Abs. 2 StGB).

Besonderheiten: Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z.B. versuchte Körperverletzung) muss explizit im Gesetz genannt werden (hier: § 223 Abs. 2 StGB).

Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), so ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.