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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die heute noch (mit Novellierungen) geltende Kodifikation des Zivilrechtes in Österreich.

Entwicklung

Kundgemacht durch kaiserliches Patent am 1. Juni 1811 und mit 1. Januar 1812 in Kraft getreten, behandelte es umfassend die allgemeinen zivilrechtlichen Fragen ursprünglich in allen Erbländern der Monarchie, später im Bundesgebiet von Österreich, zuletzt kam das Gebiet des Bundeslandes Burgenland hinzu.

Im Zuge zahlreicher Novellierungen und Derogation durch andere Gesetze (z. B. das Handelsgesetzbuch HGB, das Konsumentschutzgesetz (östereichische KSchG) oder das Mietengesetz [MG]; später Mietrechtsgesetz [MRG]) wurde das Anwendungsgebiet eingeschränkt, trotzdem ist es nach wie vor die Grundlage des österreichischen Zivilrechtssystems.

Einteilung des ABGB

Anders als das deutsche BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist es nicht nach dem moderneren Pandektensystem aufgebaut, sondern nach dem älteren Institutionensystem:

  • Einleitung: "Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt" (Allgemeiner Teil)
  • 1. Teil: "Von dem Personenrechte" (Personenrecht, Familienrecht)
  • 2. Teil: "Von dem Sachenrechte" (Sachenrecht, Erbrecht und Schuldrecht)
  • 3. Teil: "Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte"

Hinweis: Das ABGB begreift unter 'Sachenrecht' das Sachenrecht im heutigen Sinn, das Erbrecht und das Schuldrecht. Die österreichische Rechtswissenschaft sieht diese Einteilung als historisch an und lehrt nach der Pandektensystem.

Gesetzestext

Den Gesetzestext zum ABGB (und zu allen anderen geltenden österreichischen Rechtsnormen) findet man im Rechtsinformationssystem (siehe "Bundesrecht" -> Kurztitel "ABGB") des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich.

Soweit die Bestimmungen noch in der Urfassung aus 1811 bestehen (ca. 3/4), gilt es, den historischen Sprachgebrauch bei der Interpretation zu beachten (zB "Genugtuung" = Schadenersatz, etc)

Ausstrahlung

Das ABGB wurde vielfach rezipiert, so zB in Liechtenstein, der Türkei, die allerdings unter Atatürk das Schweizerische Zivilgesetzbuch/Obligationenrecht rezipiert hat, der Tschechoslowakei, Slowenien und Kroatien, Rumänien etc.