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Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
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Gemeinfreie Kunstwerke und das Hausrecht der Museen

Hallo! Seit der Neufassung von § 68 UrhG dürfen gemeinfreien Kunstwerke auch in Museen fotografiert werden sind Fotografien zweidimensionaler gemeinfreier Kunstwerke nicht mehr urheberrechtlich schutzfähig. In vielen Museen bestehen aber ausdrückliche Fotografierverbote. Das sind vertragliche Vereinbarungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur zwischen den Parteien wirken können. Wenn also jemand gegen das Fotografierverbot verstößt, und ein Foto ins Netz stellt, kann das Museum ihm das verbieten lassen, aber wer das Foto ohne den Hintergrund zu kennen, seinerseits weiterverbreitet, ist – anders als in der früheren Rechtslage – von diesem Verbot nicht betroffen. In der juristischen Literatur wird diskutiert, ob ein Hausverbot höherrangig sein kann als die Urheberrechtsfreiheit. Schmitt: Der neue § 68 UrhG und Fotos von Kunstwerken GRUR-Prax 2022, 72: "Fraglich ist jedoch, ob solche vertraglichen Einschränkungen mit dem Zweck des Art. 14 DSM-RL und dem § 68 UrhG vereinbar sind. Als Grund für den unbeschränkten zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nennt der deutsche Gesetzgeber den rechtssicheren Zugang zu Abbildungen gemeinfreier Werke. Internetnutzer sollen gerade nicht darauf achten müssen, ob das Foto eines gemeinfreien Kunstwerks vor oder nach dem 7.6.2021 angefertigt wurde – denn das Herstellungsdatum der Reproduktion ist vor allem im Internet meist nicht mit Sicherheit festzustellen. Dann könnte vertreten werden, dass der Ort, an dem die Reproduktion hergestellt wurde, ebenso wenig von Relevanz sein dürfte." Die Frage ist noch offen, aber es gibt eine Tendenz dazu, das anzunehmen. Da Wikipedia der Gesetzesnovellierung auf jeden Fall mitbeeinflusst hat, stellt sich hier die Frage, ob man nicht in einem geeigneten Musterprozess gegen das Hausverbot eines Museums vorgehen und die Sache bis zum BGH weiterverfolgen kann. Wer wäre für solche Überlegungen bei Wikipedia zuständig? Gruß Sergio (nicht signierter Beitrag von Sergio.Germann (Diskussion | Beiträge) 16:51, 8. Jun. 2023 (CEST))Beantworten

Hallo @Sergio.Germann, ich habe mir zunächst erlaubt, deinen ersten Satz zu korrigieren, damit dein Beitrag rechtlich korrekt ist. Zu deiner Frage: Für solche Überlegungen sollten wir uns an @Lilli Iliev wenden. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 18:54, 8. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Ich wäre bereit, für solch einen Musterprozess in Österreich und/oder Deutschland Fotos anzufertigen. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:03, 8. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Danke. Ich gehöre zwar schon seit 2014 zu Wikipedia, habe aber sehr wenige Kontakte ins Netzwerk, weil ich erst jetzt beginne, als Autor Erfahrungen zu sammeln. Wenn aus dem Ganzen ein juristisches Projekt wird, will ich mich gern daran beteiligen, aber organisieren kann ich es mangels dieser Kontakte nicht.
Gruß Sergio --Sergio.Germann (Diskussion) 09:30, 9. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hallo @Sergio, hast Du denn jetzt KOntakt zu Lilli Iliev aufgenommen, wie von Gnom vorgeschlagen? Gruß Yellowcard (D.) 10:29, 9. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hallo yellowcard: Nein, da ich keinen der Beteiligten persönlich kenne. Am besten sollten sich diejenigen miteinander in Kontakt setzen, die ähnliche Projekte schon gemacht haben. Ich biete dann gern dort meine Mitarbeiter an. Wie schon zuvor bemerkt.
Gruß Sergio --Sergio.Germann (Diskussion) 11:03, 9. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hallo Gnom
ich hatte in meinem Satz von »Kunstwerken« gesprochen, was inhaltlich nicht ganz korrekt ist, weil die Begriffswelt des §§ 68 UrhG nicht mehr den früheren allein deutschrechtlichem Hintergrund hat, sondern aufgrund der EU-Richtlinie EU-rechtlich verstanden werden muss. Richtig muss es heißen »visuelle Werke«. Ich füge hier einen Auszug aus dem Beck'schen online Kommentar bei:
Freudenberg
BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer
38. Edition
Stand: 01.05.2023
§ 68 Rn. 4-15
»Visuelle Werke iSd § 68 sind entgegen dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung des Art. 14 DSM-RL nicht nur (aber auch) Werke der bildenden Kunst im Sinne des Regelbeispiels in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, sondern auch weitere Werkarten. Der englischen Sprachfassung und Verhandlungssprache der RL folgend („work of visual art“) geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei den „visuellen Werken“ um einen darüber hinaus reichenden autonomen Begriff des Unionsrecht handelt, weshalb im Gesetzestext in Anlehnung an die Definition in Ziff. 3 des Anhangs zur RL (EU) 2012/28 (Verwaiste-Werke-RL) und der in Umsetzung dieser RL geschaffenen Anlage zu § 61a UrhG dieser Begriff des „visuellen Werks“ verwendet wird statt des Begriffs des „Werks der bildenden Kunst“ iSd deutschen Sprachfassung der RL (amtl. Begr. BT-Drs. 19/27426, 105).
11Was genau unter einem solchen „visuellen Werk“ zu verstehen sein soll, richtet sich nach dem Sinn und dem gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs und der damit verbundenen Zielsetzung des Gesetzgebers (amtl. Begr. BT-Drs. 19/27426, 105 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2014, 972 – Deckmyn). Es wird daher stets darauf abzustellen sein, ob der vom Unionsgesetzgeber verfolgte Zweck der Erleichterung der Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke zur Förderung des Zugangs zum kulturellen Erbe durch die Anwendung der Bereichsausnahme erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass die betreffen Kunstwerke visuell wahrgenommen werden können, denn nur dann können Wesen und Inhalt des Werks im Wege der angefertigten Reproduktion vermittelt werden. Der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Definition in Ziffer 3 des Anhangs zur RL (EU) 2012/28 (Verwaiste-Werke-RL) bzw. im Anhang zu § 61a UrhG zufolge zählen zu den visuellen Werken jedenfalls die dort genannten Werkarten („Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind“). Zutreffend weist Stang (ZUM 2019, 668 (672 f.)) darauf hin, dass im Einzelfall Abgrenzungsprobleme zu besonderen Mischformen der Kunst (zB „Happenings“ oder „Aktionskunst“) bestehen können.«
Du sprichst nun von »zweidimensionalen gemeinfreien Kunstwerken«, was auf den ersten Blick z.B. die Fotografie einer Plastik nicht einschließt. Siehst Du da irgendeine Einschränkung, die in den Kommentaren bisher nicht behandelt worden ist? Dort werden – wie auch zuvor im deutschrechtlichen Zusammenhang – die »Werke der bildenden Künste«  miteingeschlossen. Oder geht es da um Wikipedia-interne Diskussionen?
Ich habe wie vorgeschlagen Lilly angeschrieben und auf unsere Diskussion hier hingewiesen. Mal sehen was da kommt.
Gruß Sergio --Sergio.Germann (Diskussion) 16:26, 9. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hallo an alle, und danke, Sergio.Germann. Ich melde mich dazu in Kürze! --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 21:27, 9. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Ich korrespondiere zu dieser Frage mit Prof. Dr. Paul Hertin (Berlin), mit dem ich seit vielen Jahren zusammenarbeite. Er schrieb mir heute:
»Der neue § 68 UrhG macht BGH, U. v. 20.12. 2018 - Museumsfotos ab Inkrafttreten (7.6.2021) zu Makulatur.
Aber was wird aus BGH, U. v. 12. 2018 - Reiss-Engelhorn Museum mit dem aufs Eigentum gestützten Anspruch? Das ist Deine berechtigte Frage.
M.E. müsste eine richtlinienkonforme Gesetzeshandhabung auch diese verquaste Dogmatik vom Tisch wischen (s. auch die Kritik bei M. Vogel, § 59 Rn 8 , in: Schricker/Loewenheim, 6.Aufl.).  Wandtke/Bullinger scheinen sich vor dieser Schlussfolgerung zu drücken.....« --Sergio.Germann (Diskussion) 15:26, 14. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Kurz zur Einordnung; thematisch wäre hier die Syndika/ der Syndikus von Wikimedia Deutschland zuständig, die Stelle ist momentan vakant. Wir besprechen das aber natürlich dennoch intern und ich war auch damals bei Reiss-Engelhorn dabei. Daher denke ich auch, dass es lohnenswert wäre, hier nachzufassen, in welcher Form wäre zu überlegen.
Bisher gibt es eben kein explizites Verbot des Unterlaufens von § 68 UrhG / Art. 14 DSM-Richtlinie mittels Hausrecht oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beim Ticketkauf im UrhG. Damals wurde wohl argumentiert, so hat mir @John Weitzmann (WMDE) gesagt, der bis vor Kurzem Syndikus war, dass ein Unterlaufen auch ohne ein solches ausdrückliches Verbot wahrscheinlich unzulässig sei. Allerdings wurde dies bisher nicht ausreichend bestätigt.
Wäre es nicht sinnvoll, vorab zu schauen, ob und wenn ja, wie viele größere Museen tatsächlich versuchen, das zu umgehen (und falls ja, ob dies absichtlich geschieht oder eher aufgrund einer Klausel in den AGB, die kopiert wurde, weil die alte Rechtslage das zuließ, und es bisher versäumt wurde, das zu ändern). Wenn größtenteils letzteres zutrifft könnten wir versuchen, das über gezielte Ansprache und Aufklärung anzugehen. Wäre weniger konfrontativ und böte Anlass für weiteren Austausch mti den Einrichtungen, etwa für GLAM-Aktive. --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 18:15, 20. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Interessant wäre ja u.a., was genau Reiss-Engelhorn jetzt macht - die haben schliesslich damals einerseits Rechte an Reproduktionen gemeinfreier Werke in einem Bildband für sich in Anspruch genommen (das ist nun zweifelsfrei vorbei und das werden sie auch wissen), andererseits aber auch Hausrecht für Aufnahmen, die dort gemacht wurden, oder? Gestumblindi 09:11, 21. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Das Hausrecht bleibt den Museen doch unbenommen. Solange sie Fotoverbote nicht mit dem Urheberrecht, sondern mit Sicherheitsbedenken begründen, und das ist bei fast allen der Fall, können sie diese natürlich aufrechterhalten. Allerdings wird es meines Erachtens schwer bis unmöglich, das auch für Handyfotos zu begründen. Denn damit kann man weder die Ausstellungsobjekte gefährden, noch die anderen Museumsbesucher zu sehr belästigen. Richtige Kameras jedoch, egal ob mit Stativ oder ohne, können sie aus diesen Gründen natürlich weiterhin verbieten.
Allerdings können sie nun nicht mehr, wie damals im Prozess geschehen, gegen die Veröffentlichung trotz Verbotes erstellter Fotos vorgehen. Sie können nur dem Ersteller, wenn sie ihn denn "erwischen", ein Hausverbot erteilen. Und zwar nicht, weil er Fotos veröffentlicht hat, sondern weil er sich nicht an die Hausordnung/AGB gehalten hat. --Stepro (Diskussion) 09:59, 21. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Das ist leider nicht zutreffend. Nach der (dogmatisch heftig umstrittenen) Entscheidung des BGH in Sachen Preußische Schlösser und Gärten schlägt die Hausrechtsverletzung als Eigentumsverletzung auf das Foto durch und die Verbreitung kann untersagt werden. Grüße --h-stt !? 21:14, 21. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Ich gehe eigentlich davon aus, dass diese BGH-Entscheidung schon seit längerem nicht mehr haltbar ist, unabhängig von der Urheberrechtsnovelle. --Stepro (Diskussion) 21:32, 21. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
@Lilli Iliev (WMDE) Das finde ich einen sehr konstruktiven Ansatz und durchaus erfolgsversprechend. Bereits 2011 hatten Benutzerin:Elya und ich einen Antrittsbesuch beim neuen Direktor des Museum Schnütgen. Vorher herrschte dort totales Fotografierverbot. Nach unserem Besuch wurde das Verbot kurze Zeit später aufgehoben. In Köln darf mittlerweile in allen Museen fotografiert werden. Auch mit großen Digitalkameras. Mit Stativ natürlich nur auf vorherige Anfrage und Genehmigung. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen in Sonderausstellungen, wenn der Leihgeber das Fotografieren verbietet. Kommt aber (nur noch) äußerst selten vor.
Im Gegenzug nutzen Kölner Museen auch gerne unsere Fotos für eigene Zwecke. --Raymond Disk. 10:26, 21. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Eignung für Commons, Centre culturel de Bonlieu - Festival du film d'animation 2022

Bild zur Frage

Da ich überhaupt nicht mehr im Thema bin, hier eine Frage zur Bildeignung für WM Commons: kann das folgende Bild bei commons (möglichst) bedenkenlos eingestellt werden. Es gilt ja in Frankreich keine Panoramafreiheit ... Das Bild ist erstmal nur ein (fast vollständiger) Bildschirmschnappschuss des Originalbildes, bei dem die Auflösung etwas besser ist. -- Schusch (Diskussion) 15:26, 17. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Ich glaube nein, mangels Panoramafreiheit in Fankreich nicht commonstauglich, aber die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert traditionell unter Berufung auf das Schutzlandprinzip auch Fotos aus Ländern ohne Panoramafreiheit, wir haben dafür die Vorlage {{Schutzlandprinzip}} - du könntest es also lokal hier hochladen. Ich traue der ganzen Argumentation nicht so recht, schliesslich könnte man dich trotzdem in Frankreich verklagen, aber das ist hier die Praxis. Müsstest also selbst entscheiden, ob du das machen möchtest. Gestumblindi 10:10, 18. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Könnte man nur, wenn er das Foto auf einer Website veröffentlicht, die primär an ein französisches Publikum gerichtet ist. Das ist bei der de-WP aber ja nicht der Fall. -- Chaddy · D 00:50, 19. Jun. 2023 (CEST)lBeantworten
Nun, sicher ist das nicht. Die Fotos in der deutschsprachigen Wikipedia sind jedenfalls auch in Frankreich abrufbar, über die Dateibeschreibungsseite auch isoliert vom Artikelkontext, und wie ein französisches Gericht das im "Ernstfall" sehen würde, wissen wir nicht. Gestumblindi 16:38, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Ja, unser Angebot hier richtet sich aber primär an ein deutschsprachiges Publikum, nicht an ein französisches. -- Chaddy · D 17:26, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Wie gesagt, das überzeugt ein französisches Gericht nicht zwingend, aber es ist die Position, die hier vertreten und per {{Schutzlandprinzip}} ausgedrückt wird. Man kann das so sehen, muss man aber nicht. Gestumblindi 20:36, 19. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
@Georg Slickers: Auf Commons kannst du das Foto leider nicht hochladen, weil es dazu nach Commons dazu auch im "Herkunftsland" Frankreich frei nutzbar sein müsste, was es aber wegen der fehlenden Panoramafreiheit in Frankreich nicht ist. Dass wir es hier in der deutschsprachigen Wikipedia nutzen, ist in der Tat leider auch nicht so ganz ohne Probleme, da hat @Gestumblindi Recht. Wenn deine Frage damit beantwortet ist, setze hier gern den "erledigt"-Baustein. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:21, 25. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Die Idee an dieser Regelung ist nicht die Annahme, dass französische oder andere ausländische Gerichte dieser Argumentation folgen würden, sondern dass die große Mehrheit der Nachnutzer in den deutschsprachigen Ländern sitze und nur deren Recht unterstehe; wer dann trotzdem in die Fänge einer fremdländischen Justiz gerät, hat halt Pech gehabt, und unser Gewissen bleibt rein. Wollten wir auf Nummer Sicher gehn, dürften wir nur noch Bilder verwenden, die weltweit frei nutzbar sind, oder wir müssten ein Geoblocking-System einführen, so dass die Bilder nur noch in den Ländern angezeigt werden, wo sie frei sind. --Megalogastor (Diskussion) 15:33, 26. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Konzertphotos Emily Bear/Beyoncé (Renaissance World Tour)

Ein Bekannter …ein Hamburger…war beim Hamburger Konzert… und hat sehr gute Photos gemacht…dürfen die hier von ihm veröffentlicht werden? Man findet hier nichts zu Konzertphotos…obwohl das doch wohl eine der häufigsten Fragen sein müsste --Eifelochse (Diskussion) 23:40, 22. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

@Eifelochse Ja sehr gerne. Urheberrechtlich gibt es da keine Bedenken. Da er ja wohl akkreditiert war, die Fotoposition sieht nach Bühnengraben aus, sollte er auch wissen, ob ihm das erlaubt ist (es soll sehr komische Akkreditierungsbedingungen geben, las ich mal). Wir haben ja sogar ein eigenes Projekt dafür: Wikipedia:Festivalsommer. --Raymond Disk. 09:27, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Könnte das Bühnenbild auf einem Foto wie diesem nicht urheberrechtlich geschützt sein? Wie ist es überhaupt bei Konzerten mit aufwendigen Bühnenbildern, man denke etwa an sowas von Iron Maiden? Könnten wir da nicht ein urheberrechtliches Problem bekommen? Gestumblindi 11:49, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
das Bierlogo Photo hätte er natürlich nicht….. aber da es sich jetzt ganz erledigt hat…er hatte selber gestern in der Wikipedia gesucht…fand aber keinen dicken Hinweis zur Akkreditierung, und da sagte ich ihm …ich frage einfach mal nach, --Eifelochse (Diskussion) 11:54, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
nein, er war nictht akkreditiert, und es war nicht Bühnengraben…einfach gutes Phone/Kamera…in relativ guter Zone…damit hat sich das erledigt…das war nämlich der Grund meiner Nachfrage…ihr solltet, das vielleicht dick unter einem eigenen Konzertpunkt …Beyoncé akkreditiert wohl aus ihrem eigenen Photografen (im Moment White) niemand…so dass wenn dies Grundvoraussetzung ist… die älteren Photos in ihrem eigenen deutschen Artikel wohl auch eigentlich raus müssten.., und auch die Photos in der engl. Wikipedia zur Tour… --Eifelochse (Diskussion) 11:51, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Also, ich weiss noch nicht, ob es wirklich ein Problem ist, lass uns das noch etwas klären und weitere Antworten abwarten. Man muss nicht zwingend ausdrücklich akkreditiert sein, damit Konzertfotos zulässig sind. Wahrscheinlich sind die meisten Amateur-Konzertfotos in der Wikipedia ohne Akkreditierung entstanden, allerdings dafür auch meist von schlechter Qualität (vom Projekt Festivalsommer mal abgesehen). Je nach Foto stellen sich mir halt noch urheberrechtliche Fragen, aber es sind da auch Fotos von Beyoncé dabei, bei denen ich diesbezüglich kein Problem sehen würde. Gestumblindi 12:00, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Dann klärt das mal…weil er ausdrücklich bereit wäre…alles was möglich ist zz teilen…für den Beyoncé und Emily Bear Artikel…er würde nur nicht gerne plötzlich Anwaltsbriefe etc. --Eifelochse (Diskussion) 12:06, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
@Eifelochse Diese Frage betrifft dann nicht mehr das Urheberrecht, sondern das Hausrecht. Er kann die Bilder nach Commons hochladen, weil die allermeisten urheberrechtlich unproblematisch sind. Aber nur der Fotograf selber kann sich durch eine schriftliche Genehmigung vom Managment von Beyoncé und Emily Bear und/oder den Konzertveranstalter gegen Anwaltsbriefe absichern. Niemand von uns kann in seinem Namen agieren. --Raymond Disk. 12:37, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Danke,wie gesagt hat sich das dann erledigt…ich habe also auch den google Link hier entfernt…es wäre aber trotzdem gut..wenn ihr auf der Hilfe Seite …das auch noch mal ganz dick unter einem eigenen Abschnitt ausführt. --Eifelochse (Diskussion) 14:12, 23. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hallo @Eifelochse – urheberrechtlich haben wir hier tatsächlich kein Problem, solange keine künstlerisch aufwändigen Bühnenbilder zu sehen sind, was wohl nur bei einem der Fotos problematisch wäre.
In Bezug auf das Hausrecht müsste man dann in die AGB des Konzertveranstalters schauen, was dort zum Thema Fotos steht. Wenn wir diese AGB finden, können wir dir eine Antwort auf die Frage geben, ob uns das Hausrecht hier zum Problem werden kann oder been nicht. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:08, 25. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Hier sind die Urheberrechtsfragen. Urheberrechtlich gibt es keine Bedenken. Egal ob mit oder ohne Akkreditierung, egal ob mit oder ohne Fotoverbot, der Fotograf hält die Urheberrechte und kann mit seinen Fotos machen, was er will. Hausrecht ist eine andere Sache aber die wird hier in Wikipedia nicht betrachtet. --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:48, 28. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Fotos Statistisches Bundesamt

Hallo, ich würde gern diese Fotos („© Statistisches Bundesamt (Destatis)“) der Präsidentin des Statistischen Bundesamtes auf Commons hochladen. Verstehe ich die Copyright-Hinweise hier so richtig, dass ich das darf? Welche Vorlage wäre dann die richtige? c:Template:Attribution only license? --Entbert (Diskussion) 22:08, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Für das Foto gilt wohl eher der Hinweis der beim Foto steht und nicht der allgemeine Hinweis von Destatis. Beim Foto heißt es (Hervorhebung duch mich):
"Hier finden Sie Pressefotos unseres Hauses, unserer Präsidentin Dr. Ruth Brand und unseres Vizepräsidenten Christoph Unger zur redaktionellen Verwendung. Bei Nutzung des Fotomaterials bitten wir um Anbringung eines Quellenhinweises "Foto: Statistisches Bundesamt (Destatis)".
Das schließt doch eine Nutzung auf Commons aus, oder? --Naronnas (Diskussion) 08:12, 28. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
@Entbert, @Naronnas: Ja, leider. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:04, 28. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Danke schon mal für die Antworten. Ich hatte die redaktionelle Verwendung nur als Vorschlag zur Nutzung verstanden (ist halt die Presseseite). Dieselben Fotos stehen auch auf Seiten ohne den Hinweis, z.B. hier. Dürfte ich sie von dort nehmen? Und wie sieht es mit den Fotos der vorherigen Präsidenten aus, bei denen gar kein Urheber genannt wird? --Entbert (Diskussion) 11:23, 28. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
@Entbert: Leider nein. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:42, 28. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Urheberrechts-Themen auf der WikiCon

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Hallo, ich habe angefangen zu überlegen, welche Urheberrechtsthemen wir auf der diesjährigen WikiCon diskutieren wollen oder sollten. Hier meine Ideen:

  • Fotografieren in Museen: Welche Rolle spielt das Hausrecht seit der Einführung von § 68 UrhG?
  • Fotografieren in (U-)Bahnhöfen: Wie weit geht die Panoramafreiheit?

Habt ihr noch Ideen? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:24, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Ich hätte dazu jedenfalls die Idee/den Wunsch, dass wir auch etwas aus der Brüsseler Perspektive erfahren, z.B. von @Dimi z:? --Ailura (Diskussion) 11:29, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Danke für den Programmpunkt. ich hab auch noch ein Thema, dass auch vor dem Hintergrund WLM 2023 (September) pressiert
Inwieweit sind Drohnenaufnahmen nach dem OLG-Urteil von Kulturdenkmalen (nicht gemeinfrei) möglich bzw. Stadtaufnahmen mit Drohnen auf denen zusätzlich nicht gemeinfreie Objekte mit abgebildet sind
https://www.heise.de/news/Oberlandesgericht-Drohnenaufnahmen-fallen-nicht-unter-die-Panoramafreiheit-9067676.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.rdf.beitrag.beitrag
Viele Grüße --Z thomas Thomas 13:31, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Ich finde die Vorschläge angesichts der aktuellen Diskussionen hier jedenfalls sehr passend. Gestumblindi 13:33, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Da sollten wir unbedingt drüber reden. --Ailura (Diskussion) 19:22, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Neben den U-Bahnhöfen wären noch die Tunnel und die Frage, ob ein Weg nach Landesstraßengesetz immer auch ein Weg im Sinne der Panoramafreiheit ist, eine aktuelle Frage. Etwa unter: commons:Commons:Deletion requests/Files in Category:U-Bahnhof Steinstraße (Hamburg). --GPSLeo (Diskussion) 09:41, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
 Info: Als Admin auf Commons habe ich mich davon überzeugen lassen, dass das Argument für Panoramafreiheit in diesem spezifischen Fall plausibel ist, da der fragliche Tunnel ausdrücklich als öffentlicher Weg gewidmet wurde und das mit dem Amtlichen Anzeiger als Beleg dargestellt wurde. Ich habe in meiner Behaltensbegründung (siehe dort) aber auch ausdrücklich gesagt, dass ich das nicht verallgemeinern möchte und dass ich Fotos aus dem Inneren von (U-)Bahnhöfen, wenn sie geschützte Werke zeigen (aber auch nur dann), ansonsten schon per COM:PCP löschen würde. Gestumblindi 11:45, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Drohnenaufnahmen geschützter Werke (u.a. moderner Bauwerke)

Ich greife mal ein Thema von @Z thomas im Abschnitt direkt hier drüber auf: Wir sollten uns hier und auf Commons der Position anschließen, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (u.a. Bauwerken) nicht frei nachnutzbar sind und deshalb gelöscht werden müssen. (Kein Problem besteht dagegen freilich bei Drohnenaufnehmen von ausreichend alten Werken, deren urheberrechtlicher Schutz bereits abgelaufen ist.)

Wir schließen uns damit der jüngst differenziert erläuterten Auffassung des OLG Hamm an (Az. 4 U 247/21) und folgen nicht der Einzelfallentscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 136/20). Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 21:06, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

@Gnom Ich weiß, ich weiß. verändern sie niemals den sachverhalt... :-) aber angenommen, diese beiden bilder wären Drohnenbilder und nicht von einem Turm aufgenommen. müssten sie dann gelöscht werden, weil gebäude auf dem Foto sind, die nicht gemeinfrei sind?
--Z thomas Thomas 21:25, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Wäre im Detail zu prüfen. 1. Nicht alle Gebäude haben Schöpfungshöhe. 2. Es gibt urheberrechtlich die Option, urheberrechtlich geschützte Objekte zu unbedeutendem Beiwerk zu erklären. Das kann bei einem solchen Stadtüberblick zutreffen. Aber auch 3.: Derartige Fotos von Türmen sind längst nicht immer von der Panoramafreiheit gedeckt. Das geht nur, wenn die Türme regulär öffentlich zugänglich sind. MBxd1 (Diskussion) 21:33, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
@Gnom: Damit habe ich kein Problem. Bringst du es auf Commons auch an geeigneter Stelle vor? Etwa auf COM:VPC (die "Urheberrechtsfragen" von Commons)? Gestumblindi 00:44, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Naja, das ist halt Hundertwasserhaus und die dortige ökonomische Argumentation. Der Wortlaut des §59 sagt nichts davon, dass es auf den Aufnahmestandpunkt ankommt. Dort wird nur verlangt, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet, nicht dass von einem "Weg, Straße, Platz" fotografiert wird. Die Einschränkung, die der BGH da (der Literatur folgend) vorgenommen hat, stützt sich darauf, dass der Urheber finanziell an der Nutzung der Abbildung beteiligt werden soll. Nur das passiert natürlich nicht. Statt dessen wird die Abbildung halt gar nicht gemacht oder nicht veröffentlicht. Einen Vorteil für irgendjemanden kann ich daraus also nicht erkennen. So dass die schöne Dogmatik ins Leere läuft. Aber wenn wir eine Position beziehen wollen, dann ist es logisch, sich auf den BGH zu beziehen. Grüße --h-stt !? 21:54, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Sammlung Fragestellungen Panoramafreiheit und Verkehrsinfrastruktur

Hier sollen noch einmal die wichtigsten Fragestellungen und bisherigen Diskussionen zum Thema Panoramafreiheit in Bahnhöfen, U-Bahnhöfen und Tunneln zusammengetragen werden, auf deren Grundlage WMDE möglicherweise ein Rechtsgutachten in Auftrag geben kann. Fügt gerne weiter Fragen oder Links hinzu oder formuliert bestehende Fragen um. --GPSLeo (Diskussion) 13:08, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Kernfragestellungen:

  • Sind (U-)Bahnhöfe "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" im Sinne des § 59 Abs. 1 UrhG?
    • Macht die Rechtsform der Betreibergesellschaft (GmbH, AöR, AG) hierbei einen unterschied?
  • Sind Tunnel die der Realnutzung nach für öffentlichen den Fußverkehr vorgesehen sind "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" im Sinne des § 59 Abs. 1 UrhG?
    • Sind Tunnel die per Baulast oder Widmung (nach Landesstraßengesetz) für öffentlichen Fußverkehr vorgesehen sind "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" im Sinne des § 59 Abs. 1 UrhG?
  • Flughäfen sind nach einer Entscheidung des BVerfG (1 BvR 699/06) versammlungsrechtlich als öffentliche Räume anzusehen, fallen die damit auch unter die Panoramafreiheit?

Zusätzliche Fragestellung:

  • Sollten (U-)Bahnhöfe nicht unter die Panoramafreiheit Fallen: Welche Möglichkeiten könnten bestehen die Fotos zumindest zur Bebilderung von Wikipedia zu nutzen.
  • Sollten (U-)Bahnhöfe nicht unter die Panoramafreiheit Fallen: Lassen sich Aussagen darüber treffen, ob in den jeweiligen Jahrzehnten des Baus die nötigen Rechte vollständig an den Auftraggeber übertragen wurden, so dass eine Genehmigung bei diesen angefragt werden kann.

Bisherige Diskussionen:

--GPSLeo (Diskussion) 13:08, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

@GPSLeo: Die erste Frage können wir klar beantworten: Nein, die Rechtsform der Betreibergesellschaft einer (U-)Bahn macht keinen Unterschied.
Die vorletzte Frage können wir auch klar beantworten: Wenn die Panoramafreiheit nicht greift, haben wir nur noch die Ausnahme für Beiwerk ("de minimis"), deren Hürden allerdings extrem hoch sind. Andernfalls brauchen wir eine Einwilligung der Rechteinhaber.
Schließlich gibt es eine klare Antwort für die letzte Frage. Nein, es kommt immer auf den Einzelfall an, wo die nötigen Rechte liegen.
Spannend sind damit noch die zweite, dritte und vierte Frage.
Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:25, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten
Bei Unterführungen, Überführungen und anderen Verkehrswegen, die eine Widmung nach Straßen- und Wegerecht haben, würde ich Panoramafreiheit anwenden. Siehe die aktuelle Entscheidung auf Commons. Solche Verkehrswege sind IMHO einfach keine "Innenräume". Grüße --h-stt !? 18:35, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten