Nötigung (Deutschland)
Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.
§ 240 StGB verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird. In der Rechtspraxis hat sich vor allem die Subsumtion unter den Gewaltbegriff als herausfordernd erwiesen. Über die zutreffende Interpretation des Gewaltbegriffs herrscht seit langem in Rechtsprechung und Lehre Streit. Mehrfach hat sich das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG mit den Grenzen der Auslegung auseinandergesetzt. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden, bei der sich die Frage stellte, ob das passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.
Für die Nötigung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In schweren Fällen ist eine Bestrafung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Die Entstehung und Weiterentwicklung des Nötigungstatbestands wurde maßgeblich durch die früheren deutschen Partikularstaaten und das deutsche Strafrecht geprägt. Österreich und die Schweiz orientierten sich hieran und formulierten in § 105 StGB bzw. in Art. 181 StGB ähnlich strukturierte Tatbestände.
Normierung und Schutzgut
§ 240 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 10. November 2016[1] wie folgt:
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
§ 240 StGB dient nach vorherrschender Ansicht dem Schutz der Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung.[2] Die Willensbildungsfreiheit beschreibt die Möglichkeit zur freien Auswahl aus mehreren Verhaltensmöglichkeiten, die Willensbetätigungsfreiheit den Vollzug der gewählten Verhaltensmöglichkeit.[3]
Teile des Schrifttums kritisieren diese Rechtsgutsbestimmung als zu unbestimmt, weil der Begriff der Freiheit in diesem Zusammenhang zu breit gefasst sei. Daher versuchen sie, die Schutzfunktion des § 240 StGB präziser zu beschreiben: Manche interpretieren den Freiheitsbegriff enger und stehen auf dem Standpunkt, dass § 240 StGB lediglich die rechtlich garantierte Freiheit schützt.[4] Dieser Standpunkt klammert aus dem Schutz des Nötigungstatbestands Freiheiten aus, die nicht durch die Rechtsordnung gewährleistet werden. Andere Autoren gehen davon aus, dass der Straftatbestand lediglich solche Einwirkungen auf die Freiheit einschließt, die die Willensbetätigung beeinträchtigen. Dieser Standpunkt geht davon aus, dass die Nötigung nicht durch die Anwendung von willensbrechender Gewalt (vis absoluta) begangen werden kann, weil diese dem Opfer keinen Raum für eine Willensbildung lasse.[5]
Entstehungsgeschichte
Das Verbot der Gewaltanwendung zum Schutz des öffentlichen Friedens
Als historische Wurzel des Nötigungstatbestands wird vielfach das crimen vis des römischen und des gemeinen Rechts angeführt.[6] Dieses erfasste einige Verhaltensweisen, die nach heutigem Verständnis den Nötigungstatbestand erfüllen können. Allerdings unterschied sich das crimen vis in seiner Struktur und seiner Funktion erheblich von § 240 StGB. Anders als dieser diente das crimen vis nicht dem Schutz der individuellen Freiheit. Vielmehr sollte es verhindern, dass die öffentliche Ordnung durch gewalttätiges Handeln gestört wird. Vielfach wurden Gewalttaten bereits durch andere Delikte erfasst, etwa den Raubtatbestand oder die Körperverletzungsdelikte. Allerdings beschränkten sich diese Delikte auf spezifische, präzise umschriebene Gewalttaten. Das crimen vis fungierte innerhalb des Strafsystems als Auffangdelikt, das öffentlich verübte Gewaltanwendungen sanktionierte, die nicht durch speziellere Delikte erfasst wurden.[7]
Aufgrund dieser Funktion war der Anwendungsbereich des crimen vis äußerst heterogen und entzog sich weitgehend einer dogmatischen Systematisierung. Im römischen Recht kam das crimen vis ursprünglich vor allem in Fällen zur Anwendung, in denen politisches Parteitreiben Gewalttätigkeiten auslöste. Später wurde es auch auf nicht politisch motivierte Gewaltanwendungen angewandt, die das Potential besaßen, den öffentlichen Frieden zu stören; so etwa auf die Misshandlung von Untertanen durch Beamte, die tätliche Beleidigung, die gewalttätige Behinderung von Amtsträgern bei der Amtsausübung, die verbotene Selbsthilfe sowie auf das gewalttätige Erzwingen oder Verhindern einer Handlung.[7]
Weiterentwicklung des Gewaltverbots zu einem Delikt zum Schutz der individuellen Willensfreiheit
In den Lehren des Naturrechts des 18. Jahrhunderts stieß das crimen vis zunehmend auf Kritik, da sein Tatbestand und seine Schutzzweckbestimmung vielfach als zu unscharf angesehen wurden. Dies führte in vielen Rechtsordnungen zur Entwicklung neuer Tatbestände, die die strafbaren Formen der Gewaltanwendung näher spezifizierten. Im deutschen Rechtsraum kam es im Zuge dessen zur Ausarbeitung des Delikts der Nötigung, das verwirklichte, wer mit Gewalt die individuelle Willensfreiheit eines anderen beeinträchtigte. Das früheste Beispiel dieser Entwicklung stellt der Nötigungstatbestand des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 dar.[8] § 1077 II 20 ALR stellte es unter Strafe, einen anderen Menschen mit Gewalt gegen dessen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Weitere Gesetzbücher folgten diesem Ansatz und ergänzten als zusätzliches Nötigungsmittel die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Auf diese Weise verfuhren etwa das sächsische Strafgesetzbuch von 1838, das hannoversche StGB von 1840 und das hessische StGB von 1841. Auch das preußischen Strafgesetzbuch von 1851 enthielt einen Nötigungstatbestand, der die tatbestandlich lediglich an die Drohung mit einer Straftat anknüpfte. Dieser Ansatz blieb jedoch vereinzelt; die meisten Gesetzbücher nannten sowohl Gewalt und Drohung als Nötigungsmittel.
Diesem Ansatz folgte auch das 1871 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuch, dessen § 240 den unmittelbaren Vorläufer des heutigen § 240 StGB darstellt. Hiernach machte sich strafbar, wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigte. Für die Tat konnten eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis 200 Talern verhängt werden.[9] Flankiert wurde der Tatbestand durch die Nötigung im Amt (§ 339 StGB a. F.), einem Qualifikationstatbestand, der die Nötigung unter Ausnutzung von Amtsgewalt mit einer Gefängnisstrafe bedrohte.
Weitere Entwicklungen des deutschen Nötigungstatbestands
Strukturelle Veränderungen erfuhr § 240 StGB durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber. Dieser erweiterte die Norm 1943[10] dahingehend, dass als Drohungsgegenstand jedes „empfindliche Übel“ in Frage kam. Hierdurch setzte der Gesetzgeber eine vielfach geäußerte Forderung um, die die Beschränkung der Drohungsalternative auf Straftaten kritisiert hatte.[11] Ein rechtspolitischer Hintergrund dieser Forderung bestand im Bemühen, Arbeitskämpfe einzuschränken.[12] Um zu vermeiden, dass diese Tatbestandserweiterung die Strafbarkeit im Übermaß ausdehnte, schränkte der Gesetzgeber den Nötigungsparagraphen auf Rechtswidrigkeitsebene ein: Die Rechtswidrigkeit der Tat sei durch Abwägung zwischen dem erstrebten Zweck und der Gewaltanwendung bzw. der Zufügung des Übels positiv festzustellen, werde also nicht durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands indiziert. Als Abwägungsmaßstab nannte die Norm den unscharfen, allerdings verbreitet genutzten Begriff des gesunden Volksempfindens. Auch die Rechtswidrigkeitsklausel geht auf Vorarbeiten aus dem Schrifttum zurück.[13] Schließlich erhöhte der Gesetzgeber das Strafmaß: Nun konnte gemäß § 16 StGB a. F. eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Damit einher ging die Aufhebung der Nötigung im Amt. Ferner schuf er einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung, der mit einer Zuchthausstrafe bedroht wurde, die gemäß § 14 StGB a. F. 15 Jahre betragen konnte.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Rechtswidrigkeitsklausel des reformierten Nötigungstatbestands trotz ihres nationalsozialistischen Herkunft mit Besatzungsrecht vereinbar war, weil der Maßstab des gesunden Volksempfindens kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalte, sondern auf allgemeine Sittenvorstellungen verweise. Daher wandte er § 240 StGB in seiner Fassung von 1943 weiter an.[14] Das Strafrechtsänderungsgesetz von 1953[15] bestätigte den Nötigungsparagraphen in seiner Form von 1943, ersetzte allerdings den Begriff des gesunden Volksempfindens durch den Begriff der Verwerflichkeit. Zudem begrenzte es das Strafmaß des besonders schweren Falls auf maximal zehn Jahre Zuchthaus. Die Verwerflichkeitsklausel wurde im juristischen Schrifttum vielfach dafür kritisiert, kaum präziser als der Vorgängerbegriff zu sein.[16] Das Bundesverfassungsgericht sah die Klausel allerdings als hinreichend bestimmt an. Da die Klausel als Tatbestandseinschränkung zugunsten des Täters wirke und ihr Gegenstand in hohem Maß durch die Einzelfallumstände geprägt sei, sei es nicht zu beanstanden, dass sie wertungsoffene Begriffe gebraucht.[17]
Das Erste Strafrechtsreformgesetz von 1969[18] ersetzte die Zuchthausstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Strafmaß für die einfache Nötigung reduzierte es auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
1995[19], 1998[20] und 2005[21] ergänzte der Gesetzgeber mehrere Regelbeispiele, um den vagen Begriff des besonders schweren Falls zu konkretisieren. Hiernach lag ein besonders schwerer Fall in der Regel zunächst vor, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbrauchte. Gleiches galt, wenn er das Opfer zum Schwangerschaftsabbruch, zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigte. Das zuletzt genannte Regelbeispiel wurde indes nur wenige Jahre später, 2011, in einen eigenständigen Straftatbestand, die Zwangsheirat (§ 237 StGB), ausgegliedert.[22]
Das Regelbeispiel der Nötigung zu einer sexuellen Handlung strich der Gesetzgeber 2016,[1] da es sich mit der sexuellen Nötigung des 2016[23] neu gefassten § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB überschnitten hätte. Bereits vor 2016 überschnitten sich das Regelbeispiel und § 177 StGB. Das Regelbeispiel erfasste allerdings zusätzlich Fälle, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, die keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben war, sexuelle Handlungen verlangte oder zu sexuellen Handlungen ohne körperlichen Kontakt nötigte. Dies fiel nicht unter die frühere Fassung des § 177. Der § 240 StGB eignete sich jedoch meist nicht als Auffangtatbestand für vom dreizehnten Abschnitt des StGB nicht erfasste nicht einverständliche sexuelle Handlungen, die nach Artikel 36 der Istanbul-Konvention unter Strafe zu stellen sind. Die Anwendung des § 240 Abs. 4 StGB wurde in der Praxis bei vielen Entscheidungen nicht geprüft.[24] Durch die herrschende Auslegung von Nötigung als mit einer Mittel-Zweck-Relation verknüpftes zweiaktiges Delikt schied § 240 StGB als Auffangtatbestand bei vielen Konstellationen gänzlich aus, etwa bei Ausnutzung eines Überraschungsmoments.[25] Darüber hinaus legte der Wortlaut des Regelbeispiels nahe, dass es nur greift, wenn die betroffene Person zu einer aktiven sexuellen Handlungen genötigt wird, nicht also bei der Nötigung zur Duldung sexueller Handlungen.[26]
Objektiver Tatbestand
Gewalt
Klassischer Gewaltbegriff
Der Täter kann sein Opfer zunächst durch Anwendung von Gewalt nötigen. Das Reichsgericht formulierte den heute so genannten klassischen Gewaltbegriff, der sich durch drei Merkmale auszeichnet: bei Gewalt handle es sich um eine physische Kraftentfaltung, die auf den Körper eines anderen einwirkt und hierdurch eine Zwangswirkung erzeugt, die der Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands dient. In der physischen Anwendungs- und Wirkungsweise des Tatmittels sah das Reichsgericht den entscheidenden Unterschied der Gewalt zum zweiten tatbestandsmäßigen Nötigungsmittel, der Drohung, das sich durch eine psychische Wirkung auszeichnete.[27]
Das Reichsgericht unterteilte den Gewaltbegriff nach einer auf Pufendorf zurückgehenden Differenzierung[28] in zwei Fallgruppen: vis compulsiva und vis absoluta. Vis compulsiva zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Opfer unter dem Eindruck der Gewaltanwendung dazu entscheidet, sich so zu verhalten, wie es der Täter begehrt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer schlägt, um es zur Vornahme einer Handlung zu bewegen.[29] Vis absoluta liegt demgegenüber vor, wenn die Gewaltanwendung des Täters dem Opfer physisch keine andere Wahl lässt, als sich so zu verhalten, wie es der Täter begehrt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer fesselt, einschließt oder betäubt, um zu verhindern, dass es ihm Widerstand leistet. Im Schrifttum wird die Tatbestandsmäßigkeit der vis absoluta bis heute gelegentlich bestritten, weil sie keinen Raum für eine Willensbildung des Opfers lasse und daher das Schutzgut des § 240 StGB nicht berühre. Auch lasse sie sich nicht unter diese Norm subsumieren, da sie keinen Nötigungserfolg – ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers – herbeiführe.[30] Dieser Standpunkt hat sich allerdings bislang nicht durchgesetzt.
Gewalt verübt nach Auffassung des Reichsgerichts etwa, wer einen anderen einsperrt, da er hierdurch das Opfer physisch an der Fortbewegung hindere.[31] Auch das Abfeuern von Schreckschüssen bewertete das Gericht als Gewaltanwendung, da dies Verhalten auf die Sinne und das Nervensystem des Opfers einwirkte.[32] Für tatbestandsmäßig hielt das Gericht ferner die physische Einwirkung auf Dritte oder auf Sachen, sofern dies für das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang bedeutete. Grundsätzlich nicht für ausreichend hielt die Rechtsprechung demgegenüber die Verabreichung von Betäubungsmitteln, weil diese lediglich in psychischer Weise auf das Opfer einwirken. Als Gewalt lasse sich dies lediglich in Fällen begreifen, in denen der Täter das Betäubungsmittel zwangsweise durch Einsatz von Körperkraft verabreicht.[33] Eine Bestrafung nach § 240 StGB erfolgte dennoch durch analoge Anwendung des Nötigungstatbestands, die der nationalsozialistische Gesetzgeber 1935 gestattet hatte.[34]
Bedeutungsverlust der körperlichen Kraftentwaltung
Einige der genannten Beispiele zeigen, dass nach Auffassung des Reichsgerichts auch ein äußerst geringes Maß an Körperlichkeit zur Annahme von Gewalt genügen konnte. Die Anforderungen des klassischen Gewaltbegriffs wurden damit in der Spruchpraxis ausgedehnt. Der Bundesgerichtshof hielt dies bereits in einer seiner frühesten Entscheidungen fest und passte den Gewaltbegriff der Spruchpraxis an: Gewalt zeichne sich nicht durch die körperliche Kraftentfaltung des Täters aus, sondern durch das Entstehen einer körperlichen Zwangswirkung beim Opfer.[35] Hierdurch rückte die Rechtsprechung bei der Subsumtion unter den Gewaltbegriff die Perspektive des Opfers in den Vordergrund.[36] Dies wirkte sich zunächst auf die angesprochenen Betäubungsmittelfälle aus. So nahm der Bundesgerichtshof an, dass die Einwirkung eines Betäubungsmittels unabhängig von der Art seiner Verabreichung eine Gewaltanwendung darstellte, weil dieses den Körper des Opfers lähmte.[37] Entsprechendes vertrat er für das Einflößen von Alkohol.[38]
Ferner subsumierte der Bundesgerichtshof Massen- und Generalstreiks unter den Gewaltbegriff des § 80 Abs. 1 StGB (Hochverrat), sofern sie dazu dienten, die verfassungsmäßige Ordnung umzustürzen. Es kam dabei aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob dieser Umsturz durch eine körperliche Kraftentfaltung erfolgen sollte. Entscheidend sei das Vorliegen einer Zwangswirkung, die bei der Staatsführung entstehe, wenn der Streik derart umfangreich ist, dass er das Funktionieren des Staatsapparats gefährde.[39] Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs bezog sich zwar auf eine andere Norm als den Nötigungsparagrafen, setzten allerdings die bereits aus der Betäubungsmittelrechtsprechung bekannte Tendenz fort, bei der Subsumtion unter den Gewaltbegriff schwerpunktmäßig auf die beim Opfer eintretende Zwangswirkung abzustellen.[40]
Diese Entwicklung setzte sich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Nötigungsparagraphen fort. So ging die Rechtsprechung davon aus, dass die durch dichtes Auffahren unter ständigem Hupen und Blinken beim Vordermann ausgelöste Sorge und Furcht einen körperlich wirkenden Zwang darstelle, da diese das Nervensystem physisch beeinträchtigten.[41] Mit vergleichbarer Begründung sah der Bundesgerichtshof das Vorhalten einer Schusswaffe als Gewalt an.[42] Die Beispiele zeigen, dass mittlerweile sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite ein geringes Maß an Kraftentfaltung zur Annahme von Gewalt genügen konnten.[43]
Begründung des vergeistigten Gewaltbegriffs durch die Laepple-Entscheidung
Eine weitere Ausdehnung erfuhr der Gewaltbegriff im Zusammenhang mit Sitzblockaden. In der insoweit grundlegenden Laepple-Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass Personen, die sich auf ein Gleis setzten, um Straßenbahnführer zum Anhalten zu zwingen, eine Nötigung durch Gewaltanwendung begingen. Dies begründete er damit, dass die Blockierenden durch körperlichen Kraftaufwand beim Straßenbahnführer einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzten: Für diesen entstehe eine Zwangslage, weil ihm im Fall der Kollision mit den Blockierenden eine Verurteilung wegen Totschlags gedroht hätte. Dieser Zwang sei vergleichbar mit dem, der von einer physischen Barrikade ausgehe. Nicht für erforderlich hielt es das Gericht, dass der Täter die Bahn durch Anwendung körperlicher Kraft blockierten. Ungeachtet dessen hielt es fest, dass die Blockierenden aufgrund ihrer großen Zahl auch ein physisches Hindernis gebildet haben.[44]
Mit dieser Begründung gab die Rechtsprechung das Kriterium der körperlichen Zwangswirkung faktisch auf, indem sie nunmehr psychische Zwangswirkung zur Annahme von Gewalt genügen ließ, sofern sie für das Opfer ähnlich wie ein körperlicher Zwang wirkte. Dies sei der Fall, wenn es dem Opfer unmöglich oder unzumutbar ist, dem Zwang auszuweichen. Damit hat sich der Gewaltbegriff weitgehend von physischen Kriterien losgelöst. Dementsprechend wird diese Interpretation im Schrifttum vielfach als vergeistigter Gewaltbegriff bezeichnet.[45]
Insbesondere die in der Laepple-Entscheidung erfolgte Ausweitung des Gewaltbegriffs erfuhr im Schrifttum vielfach Kritik. Durch die Einbeziehung psychischer Zwangswirkungen werde eine präzise Abgrenzung zum Nötigungsmittel der Drohung erheblich erschwert. Ferner habe der Gewaltbegriff in einem solchen Ausmaß an tatbestandlichen Konturen verloren, sodass die Grenze zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit kaum noch erkennbar sei. Zudem nähere sie sich der Wortlautgrenze an.[46]
Die zunehmende Kritik an der Strafrechtsprechung mündete in mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Nötigung wandten. In seiner ersten Sitzblockadenentscheidung von 1986 konnte das Bundesverfassungsgericht infolge von Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG allerdings keine Grundrechtsverletzung feststellen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gesetzlichkeitsprinzip. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss der Bürger erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Ob dies der Fall war, war innerhalb des entscheidenden Senats umstritten: Vier Richter gingen davon aus, dass sich die Interpretation des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte zu weit vom gesetzlichen Wortlaut entfernt hatte und daher gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstieß. Vier Richter vertraten hingegen, dass sich die Interpretation des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung noch im Rahmen des Wortlauts des § 240 StGB bewegte, da sie die Strafbarkeit an einen – wenn auch geringfügigen – Krafteinsatz knüpfte.[47] Einstimmig wandte sich das Gericht allerdings gegen die in der Laepple-Entscheidung ausgesprochene Vermutung,[48] wonach das Vorliegen von Gewalt die Rechtswidrigkeit der Tat auch in Blockadefällen indiziert. Eine solche Vermutung werde dem verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht gerecht.[49]
Der Bundesgerichtshof nahm daraufhin Abstand von der Indizwirkung der Gewaltanwendung. Er forderte die Instanzgerichte dazu auf, die Rechtswidrigkeit künftig durch Abwägung zwischen der verletzten Willensfreiheit der Opfer und den Nahzielen der Blockierenden positiv festzustellen.[50] Für Maßgeblich hielt er dabei auf Täterseite lediglich die Nahziele der Tat, also den angestrebten Nötigungserfolg. Für unbeachtlich bewertete der Bundesgerichtshof hingegen die Fernziele, die mit der jeweiligen Tat verbunden waren, etwa das Erreichen von politischer Aufmerksamkeit für ein bestimmtes Thema. Die Berücksichtigung von Fernzielen widerspreche der Systematik des Verwerflichkeitsmerkmals, das lediglich Nötigungshandlung und Nötigungserfolg zueinander in Relation setze, um diese beiden weit gefassten Merkmale einzuschränken. Etwaige Fernziele der Tat haben im Tatbestandsaufbau keinen Niederschlag gefunden, weshalb sie auch für die Verwerflichkeitsprüfung nicht relevant seien.[51]
Am vergeistigten Verständnis des Gewaltbegriffs hielt der Bundesgerichtshof auch weiterhin fest. So ging er in einem Fall von Gewalt aus, in dem die Polizei aufgrund einer Sitzblockade den fließenden Verkehr umleitete. Zwar sei es hierbei nicht zu einem Kontakt zwischen Verkehrsteilnehmern und Blockierern gekommen, allerdings seien erstere auch hier einer von den Blockierern erzeugten Zwangswirkung ausgesetzt gewesen, die durch die Weisungen der Polizisten vermittelt worden sei.[52]
Aufgabe des vergeistigten Gewaltbegriffs auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts
Zu einer Wende bei der Interpretation des Gewaltbegriffs kam es, als das Bundesverfassungsgericht 1995 erneut über eine strafrechtliche Verurteilung einer Sitzblockade zu entscheiden hatte. Anlass hierzu gab ein Fall, in dem ein Transporter der Bundeswehr auf dem Weg zu einem Munitionslager durch eine Sitzblockade aufgehalten wurde. Die Strafgerichte hatten hierin auf Grundlage des vergeistigten Gewaltbegriffs eine strafbare Nötigung gesehen. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin mit fünf zu drei Stimmen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Ausübung von Zwang auf den fremden Willen bereits im Begriff der Nötigung enthalten sei. Da § 240 StGB die Nötigung nicht pauschal unter Strafe stellt, sondern an die Nötigung durch Gewalt anknüpft, müsse die Gewaltanwendung über das bloße Erzeugen von Zwang hinausgehen. Der Begriff "Gewalt" lege nahe, dass die Zwangswirkung auf den Einsatz körperlicher Kraft zurückzuführen sein müsse. Hieran fehle es, wenn sich das Täterverhalten auf die bloße Anwesenheit an einem bestimmten Ort beschränke. Ließe man ein solches Verhalten zur Annahme einer Gewaltanwendung genügen, verlöre der Gewaltbegriff seine Funktion, die strafwürdigen von den straflosen Einwirkungen auf den Willen anderer abzugrenzen. Der vergeistigte Gewaltbegriff führe daher dazu, dass sich entgegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht trennscharf genug zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten unterscheiden lässt.[53]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Fachwelt vielfach kritisiert. Im Schrifttum wurde häufig der Einwand erhoben, dass die detaillierten Vorgaben des Gerichts zur Interpretation des Gewaltbegriffs unzulässigerweise in die Kompetenzen der Strafgerichte eingreifen.[54] Hintergrund dieser Kritik ist, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Einhaltung des Verfassungsrechts prüfen soll, weshalb es die Interpretation von Fachbegriffen durch die Fachgerichte lediglich einer Vertretbarkeitskontrolle unterzieht.[55] Ferner habe die Rechtsprechung den Inhalt des Gewaltbegriffs durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert, sodass sein Inhalt nicht unklar sei.[56] Inhaltliche Unklarheit entstehe indes durch die Entscheidung.[57] Zudem werde dieser zu eng interpretiert, wenn er auf körperliche Wirkungen reduziert wird.[58] Diese Kritik teilten auch die drei abweichenden Richter des Bundesverfassungsgerichts, die sich in einem Sondervotum für die Verfassungskonformität der bisherigen Praxis der Strafgerichte aussprachen. Die Teilnehmer einer Sitzblockade bereiten Autofahrern ein physisches Hindernis, weshalb es sich um eine körperliche Einwirkung auf deren Willensfreiheit handle; dass die Blockierer im Kollisionsfall nicht imstande sind, Fahrzeuge physisch aufzuhalten, sei für den Begriff der Gewalt unerheblich.[59]
Stärkung des physischen Gewaltelements und Entstehen der Zweite-Reihe-Rechtsprechung
Ungeachtet der Kritik hatte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass die Strafgerichte ihre bisherige Interpretation des Gewaltbegriffs einschränken mussten. Infolgedessen gingen sie dazu über, das Körperlichkeitselement wieder stärker zu betonen. Hieraus entstand der moderne Gewaltbegriff, wonach Gewalt eine körperliche Tätigkeit darstellt, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird. In Bezug auf Sitzblockaden wirkte sich diese dogmatische Neuorientierung allerdings im Ergebnis nicht aus, da die Strafgerichte Sitzblockaden auch weiterhin als gewaltsame Nötigung ansahen, sofern sie einen Stau auslösten. Zwar konnte die Annahme von Gewalt nicht mehr an die passive Präsenz der Täter auf der Fahrbahn angeknüpft werden, da diese die Autofahrer, die unmittelbar vor der Sitzblockade zum Halt kamen, lediglich aus psychischen Gründen an der Weiterfahrt hinderte. Kommen jedoch hinter diesen Fahrern weitere Fahrzeuge zum Stehen, werden diese zusätzlich durch physisch unüberwindbare Hindernisse – Fahrzeuge – aufgehalten. Strukturell handelt es sich hierbei um eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB).[60]
Diese inzwischen die Praxis der Strafgerichte bestimmende Argumentation wird verbreitet als Zweite-Reihe-Rechtsprechung bezeichnet und im Schrifttum kontrovers erörtert. Gegen sie wird zum einen eingewandt, dass sie die Sitzblockadenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu eng interpretiere, indem sie davon ausgeht, dass es das Gericht lediglich abgelehnt habe, das Vorliegen von Gewalt an das Vorliegen einer rein psychischen Zwangswirkung anzuknüpfen.[61] Zum anderen lasse sich nicht hinreichend präzise bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Maßstäbe ein Hindernis als unüberwindbar anzusehen ist, weshalb das Entstehen einer intransparenten Kasuistik drohe.[62] Verbreitet erfuhr der Standpunkt des Bundesgerichtshofs allerdings auch Zustimmung.[63]
Das Spannungsverhältnis zwischen dieser Rechtsprechung und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gab Anlass zu erneuten Verfassungsbeschwerden. In seiner Wackersdorf-Entscheidung ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich Blockaden vertretbar unter den Gewaltbegriff subsumieren lassen, konnte hierbei allerdings aufgrund der Tatumstände auf eine Positionierung zur Zweite-Reihe-Rechtsprechung verzichten. Die Täter hatten sich an ein Gebäude angekettet und hierdurch selbstständig ein physisches Hindernis bereitet, sodass es auf für die Nötigungsstrafbarkeit auf das Verursachen eines Staus nicht ankam.[64] In einer späteren Entscheidung bestätigte es schließlich die Verfassungsmäßigkeit der Zweite-Reihe-Rechtsprechung, da die Blockierer durch das Provozieren des Staus gezielt ein physisches Hindernis schaffen. Es forderte allerdings dazu auf, im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung die Versammlungsfreiheit zu würdigen.[65]
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Drohung
Bei einer Drohung stellt der Täter dem Opfer ausdrücklich oder konkludent den Eintritt eines künftigen Übels in Aussicht und gibt vor, hierauf Einfluss zu haben.[66] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Täter seine Drohung ernst meint oder ob er tatsächlichen Einfluss auf die Realisierung des Übels hat; es genügt, dass das Opfer von beidem ausgeht.[67] Erkennt das Opfer, dass der Täter auf den Eintritt des angekündigten Übels keinen Einfluss handelt hat, handelt es sich um eine nicht tatbestandsmäßige Warnung.[68]
Empfindliches Übel
Bewertungsmaßstab
Als empfindliches Übel kommen alle Nachteile in Betracht, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und die das Potential haben, das Opfer im Interesse des Täters zu beeinflussen.[69] Es ist dabei nicht notwendig, dass das Übel das Opfer trifft. Soll das Übel einen Dritten treffen, genügt dies, sofern das Opfer den Nachteil des Dritten als Belastung für sich selbst empfindet.[70]
Die Empfindlichkeit des Übels beurteilte die Rechtsprechung unrsprünglich anhand eines objektiven Maßstabs: als empfindlich galt das Übel, wenn sich seine Ankündigung eignete, einen verständigen Durchschnittsmenschen im Sinne des Täters zu lenken.[71] Der objektiven Betrachtung wurde jedoch vielfach vorgeworfen, zu wenig Rücksicht darauf zu nehmen, dass das Schutzbedürfnis der Opfer unterschiedlich ausfallen kann. Um dies stärker zu würdigen, ging die Rechtsprechung zu einem subjektiven Maßstab über, wonach sich die Empfindlichkeit anhand des jeweiligen Opfers beurteilt. Diese individuelle und daher mit Unsicherheiten behaftete Betrachtungsweise erfährt allerdings eine normative Einschränkung: Nicht als empfindlich gelten Fälle, in denen vom Opfer verlangt werden kann, dem angekündigten Übel in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.[72]
Fallbeispiele
Mit einem empfindlichen Übel droht insbesondere, wer ein unerlaubtes Handeln ankündigt, etwa eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung.[73] Entsprechendes gilt, wenn der Täter dem Opfer androht, eine Handlung zu unterlassen, die er im Interesse des Opfers vorzunehmen verpflichtet ist. Entsprechende Pflichten können sich etwa aus einer Garantenstellung oder aus § 323c StGB ergeben.[74]
Auch die Drohung mit einem erlaubten Handeln kann ein tatbestandsmäßiges Übel darstellen. Allerdings kommt es hierbei eher in Betracht, dass das Opfer dem Übel standhalten muss. Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung etwa die Drohung mit einer Strafanzeige,[75] der Selbsttötung[76] oder dem Veranlassen eines Schufa-Eintrags.[77] Die Drohung mit der Veröffentlichung entehrender Informationen wurde zwar als Übel angesehen, dieses sei jedoch nicht empfindlich, wenn dem Opfer die Veröffentlichung zugemutet werden könne. So verhalte es sich etwa, wenn einem Politiker mit der Offenlegung von Straftaten von Untergebenen gedroht wird.[78]
Umstritten ist die Tatbestandsmäßigkeit der Drohung mit dem Unterlassen eines Verhaltens, zu dem keine Verpflichtung besteht. Die Rechtsprechung hält diese für möglich, da auch ein solches Unterlassen dem Opfer einen Nachteil zufügen kann, der so erheblich ist, dass er sich zur Lenkung des Opfers eignet. So ging sie von einer Nötigung aus, als ein Kaufhausdetektiv einer Ladendiebin androhte, eine Anzeige nicht zu verhindern, sofern sie mit ihm schlief.[79] Auch in einem Fall, in dem der Täter die Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung von der Zahlung eines Schmiergelds abhängig machte, bejahte der Bundesgerichtshof den objektiven Tatbestand der Nötigung.[80] Die Rechtsprechung begründet die Tatbestandsmäßigkeit dieser Fälle damit, dass es für § 240 StGB nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen kann, sondern darauf, womit man drohen darf. Daher sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das empfindliche Übel bewirkt wird.[81] Dieser Standpunkt sieht sich der Kritik aus dem Schrifttum ausgesetzt. Drohe der Täter mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränke er den Freiheitsbereich des Opfers nicht ein, weshalb er kein strafwürdiges Unrecht verübe.[82] Überwiegend folgt das Schrifttum indes der Rechtsprechung, da es vielfach von Formulierungsdetails abhänge, ob mit einem erlaubten Tun oder einem erlaubten Unterlassen gedroht wird.[83] Allerdings werden vielfach einschränkende Kriterien vorgeschlagen, um einer übermäßigen Ausweitung des Nötigungstatbestands zu entgehen. Ein Ansatz geht davon aus, dass eine Nötigung nur vorliegt, wenn der Täter zuvor Vertrauen auf das Handeln geweckt hat.[84] Ein anderer Ansatz fordert, dass dem Opfer infolge des Unterlassens ein erheblicher Nachteil droht.[85]
Einigkeit besteht darüber, dass das Unterlassen eines verbotenen Handelns kein empfindliches Übel darstellt, da das Opfer ein solches nicht erwarten kann und daher der Drohung widerstehen muss.[86]
Nötigungserfolg
Bei § 240 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung setzt daher voraus, dass die Nötigungshandlung zu einem Nötigungserfolg führt. Als solcher kommt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers in Frage. Wendet der Täter vis absoluta an, besteht der Nötigungserfolg darin, dass das Opfer diese Gewalt duldet.[87]
Subjektiver Tatbestand
Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 StGB erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er die Tatumstände erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen.[88]
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob hinsichtlich des Nötigungserfolgs ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Nach früher vorherrschender Auffassung genügte auch diesbezüglich jede Form von Vorsatz.[89] Die jüngere Rechtsprechung fordert demgegenüber insbesondere bei der Tathandlung „Gewalt“, dass das abgenötigte Verhalten nicht bloß eine billigend in Kauf genommene Folge sein darf, sondern gerade mit der Nötigungshandlung bezweckt werden muss.[90][91][92] (Bsp.: „Kolonnenspringer“ auf der Landstraße bezweckt beim Einscheren nicht das Abbremsen des Überholten, dieses ist bloße Folge, Zweck der Handlung ist die Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr, daher keine Nötigung).[90] Erforderlich ist hiernach Absicht. Eine Ansicht in der Rechtslehre fordert Absicht unter Hinweis auf „Zweck“ in Absatz 2 allgemein hinsichtlich des abgenötigten Verhaltens.[93][94]
Eine elementare Schwäche des Nötigungstatbestands ist seine Reichweite, die vergleichsweise marginale Tathandlungen und Erfolge wie massivste Bedrohungen erfassen muss. Die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vermag dies kaum abzufangen, auch die Einführung der Regelbeispiele, § 240 StGB hat daran wenig geändert. Die Rechtsprechung weicht hier in kritischen Fällen auf andere Tatbestände aus (insbesondere räuberische Erpressung, § 255 StGB).
Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich wird die Rechtswidrigkeit einer Tatbestandserfüllung vermutet. Bei der Nötigung handelt es sich allerdings um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird. Sie muss daher gesondert festgestellt werden.
Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. Allerdings kann die Nötigung bereits durch das Eingreifen eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes (wie Notwehr) gerechtfertigt sein.[95][96]
Die Verwerflichkeit beurteilt sich nach der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel (Mittel-Zweck-Relation)[97] bzw. nach einer umfassenden Gesamtbewertung[98][99]. Mittel und Ziel können für sich genommen bereits verwerflich sein. Verwerflich kann aber auch erst ihre Verknüpfung sein. Dies ist der Fall, wenn es am inneren Zusammenhang („Konnexität“[100]) zwischen Mittel und Ziel fehlt. Beispielsweise fehlt ein solcher innerer Zusammenhang, wenn mit einer ausländerrechtlichen Anzeige und der Aussicht auf Abschiebung jemand zur Zahlung von Schulden gezwungen werden soll.[101][102]
Erscheint das Verhalten als sozialadäquat und der innere Zusammenhang ist gegeben, ist die Tat nicht verwerflich.[103][104] Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Gläubiger damit droht, seinen Schuldner zu verklagen, falls dieser die geschuldete Leistung nicht erbringt. Ebenso ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen, wenn mit einer Strafanzeige gedroht wird, der der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, der auch dem Anspruch zu Grunde liegt.[105]
Die Verwerflichkeit ist hingegen im Regelfall gegeben, falls der Täter das staatliche Gewaltmonopol missachtet.[106] So handelt etwa der Gläubiger verwerflich, der körperlichen Zwang einsetzt, um einen Anspruch gegen seinen Schuldner durchzusetzen. Verwerflich kann ebenfalls handeln, wer zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unter bewusster Ausschaltung staatlicher Zwangsmittel mit verbotenen Mitteln nötigt, etwa unter Verstoß gegen das Waffengesetz.[106]
Die Beurteilung der Verwerflichkeit von Sitzblockaden wird durch die verfassungsrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) beeinflusst.[107][108] Diese schützt friedliche und waffenlose Versammlungen, zu denen auch Sitzblockaden zählen können. Wird eine Versammlung durch Art. 8 GG geschützt, beurteilt sich die Verwerflichkeit der Tat anhand einer Güterabwägung. Relevante Faktoren sind in diesem Kontext insbesondere der Umfang und die Intensität der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit, die vorherige Bekanntgabe der Aktion und das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Blockade und dem Blockadeziel.[109]
Versuch, Vollendung und Beendigung
Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB. Die Nötigung ist vollendet, sobald das Opfer unter dem Eindruck des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Verhaltensweise beginnt.[110]
Prozessuales und Strafzumessung
Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag des Genötigten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist.
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Nötigung gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
§ 240 Absatz 4 StGB regelt den besonders schweren Fall der Nötigung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Nötigung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert, bei deren Vorliegen das Gesetz dem Richter das Verhängen eines höheren Strafmaßes nahelegt.
Ein besonders schwerer Fall liegt im Regelfall vor, falls der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 240 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Nötigung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Dies betrifft insbesondere andere Delikte, die dem Schutz der Willensfreiheit dienen; so etwa Raub (§ 249 StGB), Erpressung (§ 253 StGB) und sexuelle Nötigung (§ 177 StGB). Diese Tatbestände verdrängen die Nötigung grundsätzlich im Rahmen der Spezialität.[111] Eine tateinheitliche Verurteilung (§ 52 StGB) kommt allerdings in Betracht, wenn die Nötigung neben dem Spezialgesetz einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist.[112] Die Bedrohung (§ 241 StGB) wird durch die Nötigung verdrängt.
Literatur
- Alfred Bergmann: Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB). Duncker & Humblot, Berlin 1983, ISBN 3-428-05284-6.
- Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6.
- Sabine Fabricius: Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB: Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Nötigungsnorm. Peter Lang, Frankfurt am Main et. al. 1991, ISBN 3-631-43704-8.
- Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3.
- Andreas Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2749-3.
- Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X.
- Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X.
Weblinks
- § 240 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- Paragraf 240. Nötigung auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 240 (R)StGB mit Geltung seit 1872
Einzelnachweise
- ↑ a b Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2460).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 et al.] –, BVerfGE 73, 206 (237) – Sitzblockade I. Gericht fehlt, [ Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89 et al.] –, BVerfGE 92, 1 (13) – Sitzblockade II. Gericht fehlt, [ Urteil vom 21. März 1991 – 1 StR 3/90] –, BGHSt 37, 350 (353). Andreas Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2749-3. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (797). In: Hans Hirsch, Günther Kaiser, Helmut Marquardt (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann. de Gruyter, Berlin 1986, ISBN 3-11-010463-6. Günther Jakobs: Zur Voraussetzung des "gleichgelagerten Falles" bei der Vorlage nach GVG § 121 Abs 2 sowie zur Bedeutung von Beweggründen, Zwecken, Zielen und des Ausmaßes des Eingriffs in die Rechte anderer bei der Nötigung. In: JuristenZeitung. 1986, S. 1063 (1064). Ulfried Neumann: Zur Systemrelativität strafrechtsrelevanter sozialer Deutungsmuster - am Beispiel der Strafbarkeit von Streiks und Blockadeaktionen. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Band 109, 1997, S. 1 (8). Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X, S. 27.
- ↑ Joachim Hruschka: Die Blockade einer Autobahn durch Demonstranten - eine Nötigung? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1996, S. 160 (162). Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (743). Michael Köhler: Vorlesungsstörung als Gewaltnötigung? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1983, S. 10. Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 102.
- ↑ Knut Amelung: Sitzblockaden, Gewalt und Kraftentfaltung Zur dritten Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 2584 (2585).
- ↑ a b Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6, S. 66 f. Gerhard Timpe: Die Nötigung. Duncker & Humblot, Berlin 1989, ISBN 3-428-06660-X, S. 39 f.
- ↑ Achim Bertuleit: Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschützter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Nötigung: ein Beitrag zur Harmonisierung von Art. 8 GG, § 15 VersG und § 240 StGB. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08184-6, S. 73. Sabine Fabricius: Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB: Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der Nötigungsnorm. Peter Lang, Frankfurt am Main et. al. 1991, ISBN 3-631-43704-8, S. 13. Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3, S. 28. Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (742).
- ↑ Friedrich Toepel: § 240 Rn. 7, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943 I, S. 341).
- ↑ Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Andreas Hoyer, Carsten Momsen: Strafrecht, Besonderer Teil. 11. Auflage. Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-9542-5, § 13 Rn. 3. Ausführliche Aufbereitung der Reformvorschläge bei Uwe Hansen: Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht. Nomos, Baden-Baden 1972, ISBN 3-7890-0049-3, S. 35 ff.
- ↑ Rolf-Peter Calliess: Der strafrechtliche Nötigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1985, S. 1506 (1507).
- ↑ Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 45. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 8, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. Januar 1951 – 2 StR 29/50] –, BGHSt 1, 13 (18 ff.) in Bezug auf das Parallelproblem bei der strukturell ähnlichen Erpressung.
- ↑ Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
- ↑ Kritisch insbesondere Rolf-Peter Calliess: Der strafrechtliche Nötigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1985, S. 1506 (1508 f.). Arthur Kaufmann: Der BGH und die Sitzblockade. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1988, S. 2581 (2582). Weitere Nachweise bei Udo Reents: Die Verwerflichkeitsklausel. Dissertation Göttingen. 1969, S. 8 ff.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 et al.] –, BVerfGE 73, 206 (238 f.) – Sitzblockaden I.
- ↑ Erstes Strafrechtsreformgesetz (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
- ↑ Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995, (BGBl. 1995 I S. 1050, 1056).
- ↑ Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, (BGBl. 1998 I S. 164, 177).
- ↑ Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 239, 240).
- ↑ Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 I S. 1266).
- ↑ Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I S. 2460).
- ↑ Katja Grieger, Christina Clemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann: Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts. (PDF; 0,6 MB) Berlin, Juli 2014
- ↑ Lara Blume, Kilian Wegner: Reform des § 177 StGB? - Zur Vereinbarkeit des deutschen Sexualstrafrechts mit Art. 36 der „Istanbul-Konvention“ In: HRRS Aug./Sept. 2014
- ↑ Tatjana Hörnle: Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB. (PDF; 0,4 MB) Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, Januar 2015
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 6. Mai 1921 – II 127/21] –, RGSt 56, 87 (88). Gericht fehlt, [ Urteil vom 2. Dezember 1929 – II 369/28] –, RGSt 64, 113 (115 f.).
- ↑ Ausführliche rechtsgeschichtliche Herleitung dieser Unterscheidung bei Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (738–742).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 2. Dezember 1929 – II 369/28] –, RGSt 64, 113 (115 f.).
- ↑ Joachim Hruschka: Die Nötigung im System des Strafrechts. In: JuristenZeitung. 1995, S. 737 (742 f.). Michael Köhler: Nötigung als Freiheitsdelikt, S. 511. In: Hans-Jürgen Kerner (Hrsg.): Kriminologie – Psychiatrie – Strafrecht. Festschrift für Heinz Leferenz zum 70. Geburtstag. C. F. Müller, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-2483-1.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. November 1895 – 3381/95] –, RGSt 27, 405 f. Gericht fehlt, [ Urteil vom 1. Oktober 1935 – 4 D 828/35] –, RGSt 69, 327 (330). Gericht fehlt, [ Urteil vom 23. Oktober 1939 – 3 D 732/39] –, RGSt 73, 343 (345).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 15. März 1926 – II 86/26] –, RGSt 60, 157 f. Gericht fehlt, [ Urteil vom 20. September 1932 – I 844/32] –, RGSt 66, 353 (355).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 29. Februar 1924 – IV 999/23] –, RGSt 58, 98 f. Gericht fehlt, [ Urteil vom 4. Oktober 1938 – 4 D 696/38] –, RGSt 72, 349 (351).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 4. Oktober 1938 – 4 D 696/38] –, RGSt 72, 349 (351).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. April 1951 – 4 StR 129/51] –, BGHSt 1, 145 (147).
- ↑ Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (580). Mark Zöller: Der Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog. Sitzblockaden. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 2004, S. 147.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. April 1951 – 4 StR 129/51] –, BGHSt 1, 145 (147) – Chloraethyl.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 15. Januar 1960 – 4 StR 528/59] –, BGHSt 14, 81.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 4. Juni 1955 – St E 1/52] –, BGHSt 8, 102 (103 f.).
- ↑ Gerhard Altvater: § 240 Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783110374971 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 4. März 1964 – 4 StR 529/63] –, BGHSt 19, 263 (265 f.).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 27. August 1969 – 4 StR 268/69] –, BGHSt 23, 126.
- ↑ Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (580).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 8. August 1969 – 2 StR 171/69] –, BGHSt 23, 46 (54) – Laepple.
- ↑ Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (580 f.). Mark Zöller: Der Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes Zur Strafbarkeit sog. Sitzblockaden. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. 2004, S. 147.
- ↑ Jürgen Baumann: Demonstrationsziel als Bewertungsposten bei der Entscheidung nach § 240 II StGB? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1987, S. 36 f. Rolf-Peter Calliess: Der strafrechtliche Nötigungstatbestand und das verfassungsrechtliche Gebot der Tatbestandsbestimmtheit. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1985, S. 1506 (1511). Karl Krauß: Die Beurteilung „passiver Resistenz“ - restriktive oder extensive Auslegung der Gewaltnötigung? In: Neue Juristische Wochenschrift. 1984, S. 905. Sieghart Ott: Rechtsprobleme bei der Auflösung einer Versammlung in Form eines Sitzstreiks. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1985, S. 2384 (2386). Jürgen Wolter: Verfassungskonforme Restriktion und Reform des Nötigungstatbestandes. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1986, S. 241 (246 f.).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 et al.] –, BVerfGE 73, 206 (242-247) – Sitzblockaden I. Bestätigt durch Gericht fehlt, [ Beschluss vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 242/86] –, BVerfGE 76, 211 – Bastian.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 8. August 1969 – 2 StR 171/69] –, BGHSt 23, 46 (54) – Laepple.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 et al.] –, BVerfGE 73, 206 (247-259) – Sitzblockaden I.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. Mai 1988 – 1 StR 5/88] –, BGHSt 35, 270 (274). Ebenso bereits Gericht fehlt, [ Urteil vom 24. April 1986 – 2 StR 565/85] –, BGHSt 34, 71 (77).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 5. Mai 1988 – 1 StR 5/88] –, BGHSt 35, 270 (275-279).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 21. März 1991 – 1 StR 3/90] –, BGHSt 37, 350 (354 f.) – Wackersdorf.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89 et al.] –, BVerfGE 92, 1 (16-19) – Sitzblockaden II.
- ↑ Gerhard Altvater: Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 et al. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1995, S. 275 (278 f.). Volker Krey: Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 et al. In: Juristische Rundschau. 1995, S. 265 (273). Rupert Scholz: Sitzblockade und Verfassung - Zur neuen Entscheidung des BVerfG. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1995, S. 417 (422 f.).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 10. Juni 1964 – 1 BvR 37/63] –, BVerfGE 18, 85 (92 f.).
- ↑ Knut Amelung: Sitzblockaden, Gewalt und Kraftentfaltung - Zur dritten Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 2584 (2587).
- ↑ Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Andreas Hoyer, Carsten Momsen: Strafrecht, Besonderer Teil. 11. Auflage. Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-9542-5, § 13 Rn. 17.
- ↑ Gerhard Altvater: Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 BvR 718/89 et al. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1995, S. 275 (278). Gerd Rollecke: Bio-Recht oder die Sanftmut von Gesäß-Protestierern. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 1525 (1526). Heiko Lesch: Bemerkungen zum Nötigungsbeschluß des BVerfG vom 10.1.1995. In: Juristische Arbeitsblätter. 1995, S. 889 (893).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvR 718/89 et al.] –, BVerfGE 92, 1 (20-25) – Sitzblockaden II.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95] –, BGHSt 41, 182 (183-187). Ebenso Gericht fehlt, [ Urteil vom 27. Juli 1995 – 1 StR 327/95] –, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2862.
- ↑ Knut Amelung: Nötigung durch Straßenblockade. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1996, S. 230 f. Rolf Herzberg: Strafbare Nötigung durch Versperren des Fahrwegs? In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 1996, S. 557 (562).
- ↑ Knut Amelung: Nötigung durch Straßenblockade. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1996, S. 230 (231). Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 123. Arndt Sinn: Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2011, S. 283 (286 f.) (zjs-online.com [PDF]). Mark Zöller: Der Gewaltbegriff des Nötigungstatbestandes - Zur Strafbarkeit so genannter Sitzblockaden. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 2004, S. 147 (155 f.).
- ↑ Peter Hentschel: Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1995. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1996, S. 628. Volker Krey, Stefan Jaeger: Nötigung durch Straßenblockade. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1995, S. 542 (544).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 et al.] –, BVerfGE 104, 92 (103) – Wackersdorf.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05] –, BVerfGK 18, 365 Rn. 20-43.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 19. Dezember 1961 – 1 StR 288/61] –, BGHSt 16, 386 (387). Ingeborg Puppe: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 21.12.1988 — 2 StR 613/88. In: JuristenZeitung. S. 596 (597). Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 231. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 94. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- ↑ Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23 Rn. 39.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 29. November 1900 – 2888/00] –, RGSt 34, 15 (19). Gericht fehlt, [ Beschluss vom 3. April 1996 – 3 StR 59/96] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1996, S. 435. Ausführlich zur Abgrenzung Wilfried Küper: Drohung und Warnung. In: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht. 2006, S. 439 ff.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 28. Januar 1976 – 2 StR 696/75] –, Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 760. Gericht fehlt, [ Urteil vom 31. März 1982 – 2 StR 2/82] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 287. Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 231.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 349/91] –, BGHSt 38, 83 (86).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 31. März 1982 – 2 StR 2/82] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, 287.
- ↑ Grdl. Gericht fehlt, [ Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81] –, BGHSt 31, 195 (201). Bestätigt durch Gericht fehlt, [ Beschluss vom 28. Januar 1992 – 5 StR 4/92] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 278 und Gericht fehlt, [ Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13] –, Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 401 Rn. 54. Ebenso Arndt Sinn: Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts. Nomos, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6789-X, S. 273 f. Anders (objektiver Maßstab) Gericht fehlt, [ Urteil vom 18. April 1996 – 3 Ss 138/95] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 1996, S. 296.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 17. November 1970 – RReg. 5 St 131/70] –, Neue Juristische Wochenschrift 1971, S. 768.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 25. Juni 1886 – 1362/86] –, RGSt 14, 264 (265). Gericht fehlt, [ Urteil vom 7. Februar 1938 – 5 D 876/37] –, RGSt 72, 75. Gericht fehlt, [ Urteil vom 31. März 1982 – 2 StR 2/82] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1982, S. 287.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81] –, BGHSt 31, 195. Gericht fehlt, [ Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13] –, Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 401 Rn. 52.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 24. April 1995 – 2 Ss 365/95] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 547 (548).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 19. Dezember 2013 – 13 U 64/13] –, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2014, S. 1620 (1621 f.).
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 28. Januar 1992 – 5 StR 4/92] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1992, S. 278.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81] –, BGHSt 31, 195.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 11. November 1998 – 5 StR 325/98] –, BGHSt 44, 251.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81] –, BGHSt 31, 195 (200-202).
- ↑ Jürgen Wolter: § 240 Rn. 18. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28307-8. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 13 Rn. 29.
- ↑ Jörg Eisele: § 240 Rn. 10. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Christian Jäger: Die Grenzen strafbarer Nötigung bei Drohungen mit einem Unterlassen. In: Knut Amelung (Hrsg.): Festschrift für Volker Krey. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021511-5. Kristian Stoffers: Drohung mit dem Unterlassen einer rechtlich nicht gebotenen Handlung im Rahmen der §§ 240, 253 StGB. In: Juristische Rundschau. 1988, S. 492 (496 f.).
- ↑ Friedrich-Christian Schroeder: Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen? In: JuristenZeitung. 1983, S. 284 (287).
- ↑ Gerhard Altvater: § 240 Rn. 88. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783110374971 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Claus Roxin: Anmkerung zu BGH, Urt. v. 13.1.1983 - 1 StR 737/81. In: Juristische Rundschau. 1983, S. 333 (336).
- ↑ Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 23 Rn. 48.
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 26. August 1986 – 1 StR 365/86]. Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (583).
- ↑ Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 5, Rn. 43.
- ↑ Martin Heger: § 240, Rn. 16. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ a b OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2007, III-5 Ss 130/07 – 61/07 I , Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 3219.
- ↑ OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008, 4 Ss 234/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 213.
- ↑ KG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, (3) 161 Ss 211/16 (144/16).
- ↑ Jörg Eisele: § 240, Rn. 24. In: Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch. 30. Auflage, 2019, ISBN 978-3-406-70383-6
- ↑ Arndt Sinn § 240, Rn. 105. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum StGB. 3. Auflage, Band 4, 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- ↑ Ansicht des Generalstaatsanwalts nach BGH, Beschluss vom 28. Juli 1995 – 3 StR 249/95.
- ↑ Wilhelm Schluckebier in Leipziger Kommentar, Band 12 §§ 232-241a Berlin, Boston: De Gruyter 2023, § 240 Rn. 118, Zitat: „Die Rechtswidrigkeit ist festgestellt, wenn eine wertende Betrachtung diese Relation als verwerflich bezeichnet und keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe eingreifen.“.
- ↑ Martin Heger: § 240, Rn. 18. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ Arndt Sinn: § 240, Rn. 124. In: Günther M. Sander: Münchener Kommentar zum StGB. 3. Auflage, 2017, Band 4, ISBN 978-3-406-68554-5.
- ↑ BGH, Urteil vom 12. Februar 1998, 4 StR 428–97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2149
- ↑ OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 2 Ws 482/15
- ↑ OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1995, 5 Ss 220/95 - 26/95 IV = NStZ-RR 1996, S. 5
- ↑ Arndt Sinn: Die Nötigung. In: Juristische Schulung. 2009, S. 577 (584).
- ↑ BGHSt 35, 270 (276).
- ↑ BGH, Urteil vom 5. September 2013, 1 StR 162/13 , Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 401.
- ↑ BGH, Urteil vom 19. November 1953, 3 StR 17/53 , Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 565 = BGHSt 5, 254.
- ↑ a b BGH, Urteil vom 3. Februar 1993, 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133 (137).
- ↑ BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85, BVerfGE 73, 206 (254): Sitzblockaden I.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, 1 BvR 242/86, BVerfGE 76, 211 (217): General Bastian.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011, 1 BvR 388/05, Neue Juristische Wochenschrift. 2011, S. 3020 (3023).
- ↑ Gericht fehlt, [ Urteil vom 26. August 1986 – 1 StR 365/86] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 70 (71). Gericht fehlt, [ Beschluss vom 1. Dezember 2005 – 4 StR 506/05] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2006, S. 77.
- ↑ Martin Heger: § 240 Rn. 27, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ Gericht fehlt, [ Beschluss vom 15. Februar 1996 – 1 StR 32/96] –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1996, S. 227 (228).