Surrogation
Eine Surrogation (lat.) beschreibt im Zivilrecht eine besondere Art und Weise der Ersetzung und wird begrifflich vom Surrogat (Ersatz) abgeleitet.
Bei einer dinglichen Surrogation wird durch das Gesetz vorgegeben, dass etwas, was auf Grund eines Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Vermögensgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft erworben wird, unmittelbar wieder in das betreffende Vermögen zurückfällt, ein besonderer Übertragungsakt ist entbehrlich. Durch diese Regelung des automatischen Überganges werden die Vorschriften über den Eigentumsübergang umgangen.
Die schuldrechtliche Surrogation umfasst in Deutschland den Fall des Vorlage:Zitat de § BGB. Der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, das als Ersatz Empfangene herauszugeben, oder verlangen, dass ihm der Ersatzanspruch abgetreten wird. Dies steht unter der Voraussetzung, dass der Schuldner infolge des Umstandes, die die Unmöglichkeit der Leistung bewirkt hat, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt hat. Im Gegensatz zur dinglichen Surrogation tritt hier die Surrogation nicht unmittelbar ein.
Dann gibt es noch die sehr wesentliche familienrechtliche Surrogation gemäß § 1370 BGB. Sie besagt, dass derjenige Ehegatte, der etwas durch Anschaffung erhält, automatisch Eigentümer des Gegenstandes wird, wenn ihm ein entsprechender Gegenstand gehört hat. Der ersetzte Gegenstand kann alt oder unbrauchbar gewesen sein, Hauptsache, es wird ein entsprechender Gegenstand angeschafft. Anschaffen heißt, dass der Gegenstand gekauft, geschenkt oder sonstwie in seinen Haushalt gelangte. Sei es, dass die Ehefrau oder der Ehemann ihre/seine gebrauchten Artikel einbrachte, sei es, dass der bisherige Eigentümer von Dritten etwas erhielt usw. Im Ergebnis werden die Sachen Eigentümer dessen, dem die bisherigen entsprechenden, wenn auch wertlos gewesenen Gegenstände, gehörten. Soll das Gegenteil bewiesen werden, so muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass er mit einem Vertrag zugunsten des neuen gesetzlichen Eigentümers vereinbart hat, dass er trotz der gestzlichen Bestimmung weiterhin Eigentümer bleiben wollte. Ein solcher Vertrag sollte unbedingt schriftlich fixiert werden, da die gesetzliche Vermutung immer dafür spricht, dass der bisherige Eigentümer der ersetzten Gegenstände immer neuer Eigentümer der angeschafften Gegenstände wird. Dies ist isnbesonderer erbrechtlich von Bedeutung, da im Erbfall alles dem Erblasser gehört, was er igendwann für alte Gegenstände erworben hat, in diesem Falle durch Surrogation, selbst wenn es der Einbringende nicht gewußt hat und glaubte, die in das Vermögen des Verstorbenen eingebrachten Sachen würden weiterhin in seinem-dem Einbringenden (neue Ehefrau/Freundin/ Gastes/Verwandten)Eigentum verbleiben.