Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels ; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) vom 16. Dezember 1966 ist ein Völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihn am 9. Oktober 1968 unterzeichnet.
Er wurde inzwischen von 153 Staaten ratifiziert, unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (3. Januar 1976), Österreich (10. Dezember 1977), der Schweiz (18. September 1992) und Luxemburg (18. November 1983), und ist im Jahre 1976 in Kraft getreten.
Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag durch das Vertragsgesetz vom 24. November 1973 (Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1569) in den Rang eines formellen Bundesgesetzes erhoben worden.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Rechte aus dem Pakt
Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:
Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich
- der Rasse,
- der Hautfarbe,
- des Geschlechts,
- der Sprache,
- der Religion,
- der politischen Anschauungen,
- sonstigen Anschauungen,
- der nationalen Herkunft,
- der sozialen Herkunft,
- des Vermögens,
- der Geburt,
- jeglichen sonstigen Status.
Weblinks
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte - Englischer Originaltext, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln
- [1]- Ratifikationsstatus
- Jakob Schneider: Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte