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Doktor der Rechte

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Der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften (tschechisch und slowakisch: doktor práv), abgekürzt als JUDr., wird von den meisten Universitäten in Tschechien und der Slowakei in einem Promotionsverfahren nach einem Rigorosum vergeben. Dieses Rigorosum besteht aus der Verteidigung einer Doktorarbeit und dem Ablegen einer Prüfung in zwei weiteren Fächern. Zulassungsvoraussetzung zu dem Promotionsverfahren zur Erlangung eines JUDr. ist ein abgeschlossenes Magisterstudium oder ein ausländisches Äquivalent wie etwa ein Diplomabschluss.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür bilden das tschechische Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998 [1] und das slowakische Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002 [2]. Die seitens der deutschen Behörden,[3] oft verwendeten Bezeichnungen "kleines Doktorat" oder "Hochschuldoktorat" sind nicht offiziell und kommen in den betreffenden Gesetzetexten der beiden Ursprungsländer nicht vor.

Der Doktorgrad kann in Deutschland in der verliehenen Form und, seit dem EU-Beitritt beider Länder, entgegen dem deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommen vom 23. November 2001 ohne Herkunftszusatz geführt werden. Über das Führen dieses Grades in der Bundesrepublik Deutschland als "Dr.", im Sinne des Beschlusses[4] der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001, sind sich die Landeskultusministerien derzeit nicht einig, da die KMK das Promotionsverfahren gegenwärtig als "nicht in Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit und eigenständiger wissenschaftlicher Forschung" einschätzt.

In Österreich dürfen sämtliche akademischen Grade, die im Ausland erworben wurden, ausschließlich in der Originalform geführt werden.

Quellen

  1. tschechisches Hochschulgesetz 111/1998
  2. slowakisches Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002
  3. anabin Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
  4. [1]

Siehe auch