Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen
Der Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen, kurz AVV, ist ein Vertragswerk der UIC. Es regelt den Einsatz der Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen. Es ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten, und ist der Nachfolger des RIV Reglements.
Als einziger Teil des RIV, ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) in Kraft geblieben. Alles andere wurde ins AVV integriert oder aufgehoben.
Vorgeschichte
Die Ablösung des RIV war durch die Liberalisierung des europäischen Bahnverkehrs notwendig. Da die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr verpflichtet werden konnten einen Güterwagen zu befördern, war eine Änderung der bisherigen Praxis unumgäglich. Denn bis anhin war es so, dass bei einem internationalen Transport die Transportkosten nach einem Schlüssel abgerechnet wurden, worauf die Bahnverwaltungen keinen direkten Einfluss nehmen konnten. Durch die gewollte Deregulierung war dieser Schlüssel des RIV nicht mehr zeitgemäß, da aber trotzdem noch ein technisches Regelwerk notwendig ist, war eine Überarbeitung des RIV notwendig. Im Gegensatz zum RIV ist das Mitmachen beim AVV freiwillig, wenn aber ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nicht mit macht, ist für jeden Wagen oder Zug eine Einzelabmachung mit den beteiligten Bahnverwalungen notwendig.
Wichtigste Änderungen
Die Änderungen betreffen vor allem das Austauschverfahren, sowie die Abrechnung. So wird nicht mehr zwischen bahneigenen und privaten Güterwagen unterschieden. Man kann vereinfacht sagen, dass nun alle Wagen jetzt so behandelt werden, wie die Privatgüterwagen wärend der Gültikeit des RIV-Regelments.
Inhalt
Die Vorschrift ist in acht Kapitel und zwölf Anlagen unterteilt. Während die Kapitel für die juristischen Dinge zuständig sind. Wird draußen vorallem mit den Anlagen gearbeitet, da in ihnen die Details festgehalten sind. Da vor allem die als eigene Druck herausgegebene Anlage 9 und 11.
- Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung, Weiterentwicklung des Vertrags, Ausscheiden als Vertragspartei
- Kapitel II - Pflichten und Rechte des Halters
- Kapitel III - Pflichten und Rechte des EVU
- Kapitel IV - Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU
- Kapitel V - Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
- Kapitel VI - Haftung für Schäden die Durch einen Wagen verursacht werden
- Kapitel VII - Haftung für Bedienstete und andere Personen
- Kapitel VIII - Sonstige Bestimmungen
- Artikel 29, verpflichtet die EVU das der Verlader die UIC-Verladerichtlinien einhält. Dies, ist die noch gültige Anlage II des RIV.
- Anlage 1 - Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU
- Anlage 2 - Begriffsbestimmungen
- Anlage 3 - Wagenbrief
- Umgangssprachlich auch Frachtbief genannt
- Anlage 4 - Schadensprotokoll für Güterwagen
- Anlage 5 - Berechnung des Zeitwertes eines Wagens
- Wird gebraucht um bei Verlust oder Totalschaden die Entschädigung zu berechnen.
- Anlage 6 - Entschädigung bei Nutzungsausfall
- Anlage 7 - Ersatzteile
- Anlage 8 - Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwiklung des AVV
- Anlage 9 - Bedingungen für die technischen Übergangsuntersuchnungen (Eigenes Druckwerk)
- Entspricht weitgehendst der Anlage XII des RIV, nur kleinste Änderungen. Hier sind die Grenzmasse die im Betrieb eingehalten werden müssen, festgehalten.
- Anlage 10 - Korrektive und präventive Instandhaltung
- Hier findet man die Masse die bei Auslieferung und nach einer Revision eingehalten werden müssen. Ebenso sind hier die Revisionsfristen geregelt.
- Anlage 11 - Anschriften und Kennzeichnung an Güterwagen (Eigenes Druckwerk)
- Zusammenlegung mehrerer Anlagen des RIV
- Anlage 12 - Schadenskatalog für Güterwagen
Siehe auch : Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr