Besoldungsordnung W
Die Besoldungsordnung W gilt für Hochschullehrer (Professoren) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Sie ersetzt die Besoldungsordnung C (Änderung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz). Der Buchstabe W steht offiziell für „Wissenschaft“, wird aber gerne für „wenig“ interpretiert, weil mit der neuen Besoldungsordnung W im Schnitt weniger verdient wird als mit der älteren und beliebteren Besoldnungsordnung C.
Die Grundgehälter sind im Gegensatz zur Besoldungsordnung C altersunabhängig. Bei den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können in folgenden Fällen Leistungsbezüge hinzukommen:
- aus Anlass von Berufungs-und Bleibeverhandlungen;
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Kunst und Nachwuchsförderung;
- für die Übernahme von Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung (z. B. Dekan, Prorektor usw.).
Die Leistungszulagen sind teilweise unter den Hochschullehrern umstritten. Es fehlt insbesondere noch an Konzepten, wie besondere Leistungen z. B. in der Lehre bestimmt werden. Die Honorierung von guten Leistungen in der Forschung beschränkt sich zum großen Teil auf die Belohnung besonders hoher Drittmitteleinwerbung.
W 1 ist den Juniorprofessoren vorbehalten. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.
Die nachfolgend angegebenen Grundgehaltssätze sind vom Stand 2005.
Besoldungsgruppe W 1
Grundgehalt: 3.405,34 Euro; nicht ruhegehaltfähige Zulage nach positiver Evaluation: 260 Euro.
Daneben kann Juniorprofessoren bei ihrer Einstellung ein Sonderzuschlag bis zu 10 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.
Besoldungsgruppen W 2 und W 3
- Professor
- an einer Universität
- an einer Fachhochschule
- an einer Kunsthochschule
- an einer Pädagogischen Hochschule
- Präsident
- Vizepräsident
- Rektor
- Prorektor
- Kanzler
Die letzteren fünf nur wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft.
Grundgehalt W 2: 3.890,03 Euro.
Grundgehalt W 3: 4.723,61 Euro.