Bundesnaturschutzgesetz
Das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist gemäß Artikel 75 Grundgesetz ein Rahmengesetz des Bundes, das die bundesweit geltenden Grundregeln des gesetzlichen Naturschutzes und Vorgaben für die Naturschutzgesetzgebung der Bundesländer enthält.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Bundesnaturschutzgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BNatSchG |
FNA: | 791-8 |
Verkündungstag: | 12. März 1987 (BGBl. I 1987, S. 889) |
Aktuelle Fassung: | 20. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1359) |
Zielsetzung
Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden" (§ 4).
Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte
Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muß Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.
Landwirtschaft
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, daß sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpaßt. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d.h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.
Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.
Eingriff-Ausgleich-Regelung
Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 19 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes vorrangig sind. Der "Eingriff" wird von § 18 Abs. 1 BNatSchG definiert als "Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.
Bautätigkeit, Bauplanung und andere Planungen
Auch die Bauleitplanung muß Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muß bereits vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, daß Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.
Der Bau von Verkehrswegen erfordert in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.
Schutzgebiete
Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:
- Naturschutzgebiet (§ 23)
- Nationalpark (§ 24)
- Biosphärenreservat (§ 25)
- Landschaftsschutzgebiet (§ 26)
- Naturpark (§ 27)
- Naturdenkmal (§ 28)
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29)
- Biotop (§ 30)
Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.
Internationaler Artenschutz
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutzabkommen ihre Grundlage haben. Die Umsetzung dieser Vorschriften obliegt überwiegend dem Bundesamt für Naturschutz und den Zolldienststellen.
Mitwirkung der Naturschutzverbände
Die 2004 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlaß von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz.
Weblinks
- Hauptpunkte der Neuerungen im Bundesnaturschutzgesetz (Deutsche Bundesregierung)
- Text des Bundesnaturschutzgesetzes
Siehe auch: Naturschutz, Landesnaturschutzgesetz, Bundesamt für Naturschutz