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Wikipedia:Musikrechte

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. Oktober 2006 um 04:56 Uhr durch Kantor.JH (Diskussion | Beiträge) (Fristen). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Abkürzung: WP:MR

Diese Seite beschäftigt sich damit, ob, wie und wann Musik- oder Notenbeispiele lizenzrechtlich einwandfrei in Wikipediaartikeln eingebunden werden können.

Im Zweifelsfall bitte unbedingt die Sachlage auf WP:UF klären lassen!

Grundlage: Das Musikzitat

Da die Wikipedia als ein "selbständig wissenschaftliches" Werk anzusehen ist, können wir - zumindest theoretisch - Urheber- oder Verwertungsrechtlich geschützte Musikbeispiele und Notenauszüge im Rahmen das Musikzitates (das dem Textzitat und dem Bildzitat sehr ähnelt) verwenden.

Das setzt voraus, dass:

  • Die verwendete Aufnahme oder Notenausgabe eindeutig als Quelle referenziert wird; ein Hinweis wie "Auschnitt von <Stück> von <Musiker>" reicht NICHT aus, da es eventuell mehrere Aufnahmen oder Notenausgaben geben kann und auch Studiotechniker oder Notensetzer ebenfalls Rechte an dem Inhalt haben können.
  • Die Einbindung in den Artikel in einem deutlichem wissenschaftlichen Kontext erfolgt; die Aufnahme/das Notenzitat muss direkt im Artikel besprochen werden.
  • das Zitat "verhältnissmäßig" ist; das Zitat darf nur so umfangreich sein, wie es für den Artikel nötig ist.

Und warum dann doch nicht?

Das Hauptproblem der Musikzitate ist momentan die mediale Struktur der Wikipedia. Das entsprechende Beispiel muss zur Zeit als Einzeldatei auf der Wikipedia oder den Commons hochgeladen werden, um es entsprechend in den Kontext des Artikels einbinden zu können.

Dieses bedeutet (soweit urheberrechtlicher Schutz besteht), daß

  • das Beispiel auch ohne den Kontext des Artikels zugänglich ist - dieses ist eine Urheberrechtsverletzung, da dieses nicht vom Zitatrecht abgedeckt ist. Verwertungsrechtlich gesehen kann dieses sogar als Veröffentlichung gesehen werden. Im Falle von bei der Gema gemeldeten Audio-Aufnahmen oder MIDI-Files wären dafur sogar Gebühren zu zahlen. Der aktuelle Tarif (VR-W 1) sieht dabei pro Beispiel(!) 25€ pro Monat bei bis zu 25.000 Zugriffen vor.
  • das Hochladen selbst nach den Wikipedia-Richtlinien nicht erlaubt ist, da urheberrechtlich geschütztes Material nicht geduldet wird. Eine Lizenz "fair use" wird weder im deutschsprachigen Raum, noch auf den Commons akzeptiert.

Die Möglichkeit, ein Beispiel konkret auf die Verwendung für nur EINEN Artikel zu beschränken, ist momentan technisch zwar möglich, aber politisch nicht gewollt, da die Wikipedia nach einem Meinungsbild nur freie, uneingeschränkte Inhalte haben soll. In näherer Zukunft könnte es aber zumindest für Notenbeispiele (und MIDI) die Möglichkeit geben, diese per MusiTex (eine Abwandlung von TeX) oder per ABC direkt im Artikel zu erzeugen, was den Bedingungen des Zitatrechtes genügen würde. Dieses wäre von der Umsetzung her mit den Textzitat vergleichbar, welche rechtlich unbedenklich sind.

Alternative: Verlinken fremder Webseiten?

Das Setzen von Weblinks auf urheberrechtlich geschützte Audioinhalte von Fremdanbietern ist stark umstritten, da die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist. Dieses bezieht sich weniger auf das Urheberrecht als um die Frage, inwieweit bereits das Setzen eines Links eine Veröffentlichung oder Verbreitung des Inhalts darstellt.

In der Praxis werden derartige Links allerdings meist toleriert, wenn diese nicht direkt auf eine Audio- oder Notendatei (ein sogennanter Deeplink), sondern auf Seiten mit allgemeinen, weiterführenden Informationen zum Thema (worunter auch der Link zu einer eventuellen Aufnahme fallen kann) verweisen. Das gilt besonders dann, wenn der Link im entsprechenden Artikelabschnitt ("Weblinks") gesetzt wird.

(Siehe auch: Haftung für Hyperlinks, Weblinks in der Wikipedia)

Alternative: MIDI?

Über das Setzen eines Musikstückes in das MIDI-Format können zwar die Verwertungsrechte der beteiligten Musikern einer Aufnahme umgangen werden, nicht jedoch der Urheberschutz selbst. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Bearbeitung, für dessen Veröffentlichung die Erlaubnis der Rechteinhaber benötigt wird.

Eine Umsetzung einer Komposition in MIDI (auch auszugsweise!) ist daher nur sinnvoll, wenn kein urheberrechtlicher Schutz der Komposition selbst mehr besteht. Sehr sinnvoll kann dieses sein, wenn zu einem nicht geschützten Werk keine freien Aufnahmen zur Verfügung stehen.

(Siehe auch: ausführlicher Text zu Bearbeitungen (sogenannten "Derivaten") auf den Commons)

Gesprochene Wikipedia - kein Problem!

Eine Ausnahme bildet hier die gesprochene Wikipedia. Da hier die Beispiele direkt eingebunden werden können und nicht seperat hochgeladen werden müssen, kann hier das Zitatrecht unter den oben genannten Bedingungen im vollem Umfang ausgeschöpft werden. Besonders bei musikalischen Themen kann die "gesprochene Wikipedia" daher eine äußerst sinnvolle Bereicherung der Artikel sein. Hier sollte jedoch vor allem auf eine korrekte Lizenzangabe geachtet werden.

(Siehe dazu auch hier)

Wichtig: Fristen im Urheberrecht

Diese Fristen beschreiben die Situation im deutschsprachigem Raum (DACH); international können andere Fristen gelten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, immer die Frist 70 Jahre einzuhalten.

  • Bei einer musikalischen Komposition wird ein Werk 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten gemeinfrei; es darf dann also ohne Einschränkungen bearbeitet und verbreitet werden. Diese Frist betrifft allerdings nur das Urheberrecht. Es ist erlaubt, derartige Werke selbst einzuspielen, in Noten zu setzen oder als MIDI-File zu programmieren um diese hier frei zu verwenden. Bei "verteilten" Rechten - wie zum Beispiel in der Popmusik üblich - ist dieses im Einzelfall für Melodiedichter, Texter und Bearbeiter zu überprüfen!
  • Aufnahmen sind 50 Jahren nach Entstehung frei von Verwertungsrechten. Das bedeutet, dass die beteiligten Musiker etc. keinen Anspruch auf weiteren Schutz mehr haben. Solche historischen Aufnahmen können in der Wikipedia verwendet werden, wenn kein Urheberrechtlicher Schutz der Komposition (siehe oben) oder einer eventuellen Bearbeitung (Arrangement etc.) mehr besteht.
  • Bei Notenausgaben können der Notensatz sowie eventuelle Bearbeitungen geschützt sein; unabhängig davon, ob die Komposition selbst schon allgemeinfrei ist oder nicht. Für wissenschaftliche Notenausgaben (sog. "Urtext") liegt die Frist bei 25 Jahre; bei einer "praktischen Einrichtung" kann gegebenfalls Schöpfungshöhe bestehen, so das diese als Bearbeitung unabhängig von der Komposition für weitere 70 Jahre geschützt ist. Leider vermerken die wenigsten Verlage, ob es sich um eine wissenschaftliche Ausgabe handelt. Die Schöpfungshöhe wird hier sehr niedrig angesetzt; bereits Generalbassaussetzungen, Fingersätze oder Vortragszeichen reichen aus, um den Status einer Bearbeitung zu erlangen.

Schöpfungshöhe

Das Urheberrecht setzt für den Schutz auch bei musikalischen Werken die Schöpfungshöhe vorraus. Bei klassischen Kompositionen ist diese in der Regel gegeben; bei Popularmusik ist die Sachlage etwas differenzierter. Audioaufnahmen erreichen zwar nicht zwingend die Schöpfungshöhe, sind aber durch die Verwertungsrechte der beteiligten Akteure geschützt (siehe oben), solange keine Bearbeitung vorliegt.

Die GEMA sowie die aktuelle Rechtssprechnung definiert einen "populären Song" in erster Linie über Melodie, Text und Akkordfolge. Diese Elemente sollten daher AUF KEINEN FALL (auch nur auszugsweise!) in der Wikipedia dargestellt werden. Anders sieht es z.B. bei stilbildenen Begleitpattern oder Riffs aus, sofern diese musikalisch trivial (z.B. Powerchords) sind und vom Grundsatz her in ähnlicher Form auch von anderen Bands verwendet werden. Diese Beispiele können selbst eingespielt oder in MIDI/Noten gesetzt werden. Die Hauptfrage ist hierbei immer: Ist dieser Ausschnitt charakteristisch für EINE Band oder EINEN Song? Wird dieses bejaht, ist meistens auch die Schöpfungshöhe gegeben.

Beim Hochladen derartiger Beispiele ist zu beachten, daß bei der Dateibeschreibung und Dateinamen nicht konkret auf ein Stück oder Band verwiesen wird ("Riff aus <Stück> von <Musiker>"), sondern auch die Dateibeschreibung entsprechend neutral ("Beispiel eines Riffs aus der xyz-Szene") gehalten ist. Da fehlende Schöpfungshöhe das Urheberrecht grundsätzlich nicht "aushebelt", ist jeder Bezug auf ein konkretes Stück (außer natürlich im Artikel selbst) zu vermeiden.

Ein gutes Beispiel für dieses Vorgehen befindet sich hier.

... aber kurze Auschnitte sind doch erlaubt, oder?

Die landläufige Meinung, daß man man Auschnitte von 4/8 Takten oder von 10/20 Sekunden (mit variierenden Zahlen) frei verwenden darf, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. So sind zum Beispiel schon die ersten beiden Takte des Gitarrenriffs von Smoke on the Water geschützt, bei Realaufnahmen ("Samples") können schon 2-3 Sekunden lizenzpflichtig sein. Auf der anderen Seite kann es passieren, daß eine einzelne Instrumentenbegleitspur auch nach 3 Minuten noch frei verwendbar ist. Für das Erreichen der Schöpfungshöhe ist die Länge eines Ausschnittes völlig unerheblich - es kommt auf den Individualisierungsgrad des Inhalters an.

"Musikspenden"

Grundsätzlich können "Musikspenden" hier veröffentlicht werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass dafür sowohl Komponist, Bearbeiter, Texter als auch alle beteiligten Musiker der GNU-Lizenz (vor allem auch der Veränderung und kommerziellen Nutzung!) zugestimmt haben und keine weiteren Rechte (zum Beispiel durch Verlage) mehr bestehen.

Bei der GEMA oder VG Wort gemeldeten Kompositionen, Texte und Aufnahmen können - auch nachträglich - nicht unter die GNU-Lizenz gestellt werden.

Und nun?

"Vor Gericht und auf hoher See..." - nichts genaures weiß man nicht ;-)

Es gibt momentan keinen Konsens, wie mit Musik- oder Notenzitaten verfahren werden soll. Besonders die Frage, ob die Bereitstellung auf der Wikipedia eine Veröffentlichung darstellt und inwieweit die verschiedenen Server eine Einheit bilden, ist umstritten. Da das Risiko für die Foundation und den Ersteller allerdings relativ hoch ist (vor allem auf finanzieller Seite und Gefährdung des Projektes) geht die Tendenz aber deutlich dahin - analog zu den Bildzitaten - Musikzitate NICHT zuzulassen. Bei den Bildern wird dabei übrigens nicht mit der rechtlich ungeklärten Lage, sondern mit der fehlenden Freiheit der Inhalte argumentiert.

Möglichkeiten zur Illustration von Musikartikeln mit aktuelleren Inhalten (also ab etwa 1900) gibt es daher weitestgehend nur im Rahmen der fehlenden Schöpfungshöhe, der allerdings auch recht eng gesteckt ist. Grade hier empfiehlt es sich, im Zweifel auf WP:UF um Rat zu fragen. Es ist daher bei derartigen Artikeln immer überlegenswert, zur Illustration Gebrauch von der "gesprochenen Wikipedia" zu machen, bei der Musikzitate (auch von reelen Aufnahmen) relativ bedenkenlos sind.