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Hilfe zum Lebensunterhalt

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Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzLu) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums. Gesetzlich geregelt ist die HzLu im gleichnamigen dritten Kapitel des SGB XIISozialhilfe in den §§ 27 - 40 SGB XII [1].

Die HzLu hat an Bedeutung verloren durch die Einführung des Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Somit bleibt nur ein sehr kleiner Personenkreis, der Anspruch auf HzLu haben kann.

Personenkreis

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben im Bedarfsfall

  • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, andererseits keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII [2] nicht erfüllt ist.
  • Ausländer, die wegen § 2 Abs. 1 AsylbLG [3] einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, nach 36-monatigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
  • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG [4] erteilt wurde, dies sind z.B. Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Leistungen

Einkommens- und Vermögenseinsatz

Verfahren und Rechtsmittel

Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII [5]). Dieses "Bekanntwerden" kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zur Pflege vorliegen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, einen förmlichen (schriftlichen) Antrag zu stellen.

Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe - sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG).

Widerspruch und Klage haben in der Sozialhilfe generell keine aufschiebende Wirkung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz: Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung und gleichsam täglich neu regelungsbedürftig)

Siehe auch

Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerber, Hartz-Konzept

Quellen

  1. § 27 SGB XII
  2. § 41 SGB XII
  3. § 2 AsylbLG
  4. § 25 AufenthG
  5. § 18 SGB XII