Filesharing
Filesharing (gemeinsamer Dateizugriff) ist das Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Während darunter im weiteren Sinne auch ein Herunterladen von Daten (Download) von einem Server gemeint sein kann, versteht man darunter meist das Weitergeben von Dateien über ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk. Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man natürlich ein spezielles Computerprogramm (Software).
Internetbasierende Dateitauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke)
Tauschbörsen-Computernetzwerke machen es möglich, Dateien über das Internet zum Kopieren anzubieten und herunterzuladen, vergleichbar der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre eigentlich statt des sehr stark durch die Medien geprägten Begriffes korrekter, weil die Daten über Netze weiterkopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt. Aus diesem Grund sind auch Verwertungsgesellschaften für Nutzungsrechte gegen diese Form der Weitergabe. Legal können Informationen und Daten weitergegeben werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z. B. bei freien Programmen (Freeware), frei verwendbarem Gemeingut (Public Domain) oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind. Alle Tauschbörsen besitzen keinerlei Inhalts- bzw. (Copyright-) Kontrollen, sodass zusätzlich auch urheberrechtlich geschützte Inhalte (z. B. Musik, Filme, Bücher, Anwendungen) frei von Lizenz- beziehungsweise Kaufgebühren kopiert werden können.
Anbieter hierbei ist der einzelne Tauschbörsennutzer, was zur Folge hat, dass Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert sind, sondern dezentral auf die Benutzer verteilt sind. Dies macht bei illegalen Inhalten eine Strafverfolgung durch die Behörden schwierig. Die meisten Tauschbörsen arbeiten insofern mit dem so genannten Client-Server-Prinzip, als ein Indexserver die einzelnen Dateien und ihre Anbieter genau lokalisieren kann, wodurch das gezielte Suchen und Kopieren von Dateien überhaupt erst möglich wird. Die Legalität solcher Server ist in vielen Ländern ungeklärt. Manche Tauschbörsen versuchen jedoch durch den Verzicht auf solche Server, anonymes Filesharing zu gewährleisten, so dass die Anbieter einer Datei nicht so leicht bestimmt werden können. Suchfunktionen werden dann durch andere Techniken realisiert (z. B. Kad) oder durch Link-Seiten ersetzt (z. B. Bittorrent).
Gefahren des Filesharing
Da in so genannten Filesharing-Netzwerken Unmengen an Daten ohne Kontrolle angeboten und kopiert werden, ist man als Nutzer solcher Netzwerke durch Viren, Trojaner, Computerwürmer und andere Schadprogramme gefährdet. Diese Schadprogramme werden von anderen Nutzern gezielt in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach erfolgreichem Herunterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme nur bedingt, da neu programmierte Schadprogramme auch in aktuellen Versionen u. U. noch nicht erfasst sind. Man sollte stattdessen ausführbare Dateien aus nicht vertrauenswürdigen Quellen möglichst meiden.
Nutzer von Filesharing-Netzwerken, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten oder herunterladen, laufen zudem Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt zu werden. Dass die Gefahr entdeckt zu werden im Moment angesichts der hohen und zunehmenden Zahl von Tauschbörsennutzern sehr gering ist, ändert nichts daran, dass es für den Einzelnen zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen kommen kann. Siehe dazu auch den Abschnitt Rechtliche Auseinandersetzungen um Filesharing.
Verschiedene Arten von Tauschbörsen
Begonnen hat Filesharing im Sinne von computergestützter Verbreitung von Information und kreativen Werken mit zentral organisierten Netzwerken (beispielsweise Napster).
Seit geraumer Zeit gibt es jedoch Peer-to-Peer-Netzwerke, die ohne zentralen Server funktionieren. Hier ist prinzipiell jeder Teilnehmer Client und Server (Nutzer und Anbieter) zugleich. Damit wird eine völlige Dezentralisierung des Netzwerkes erreicht, was die Klärung der rechtlichen Verantwortung für illegalen Datenverkehr verkompliziert. Beispiele für diese Technik sind unter Anderem: Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (LimeWire) und FastTrack (Kazaa Lite K++).
Napster war die erste populäre Tauschbörse. Millionen von Benutzern tauschten Musik, bis im Jahre 2000 einige Musikbands Klage gegen Napster einreichten und die Tauschbörse daraufhin aufgelöst wurde. Versuche, Napster in eine kostenpflichtige Tauschbörse umzuwandeln, schlugen lange Zeit fehl, da nur wenige Plattenfirmen bereit waren, ihre Musik zu lizenzieren – mittlerweile hat sich Napster jedoch zu einem kostenpflichtigen Musikdownload-Anbieter gewandelt, der seinen Kunden zu einem Pauschaltarif den legalen Download von Musikfiles anbietet. Nach Napster folgten noch für einige Zeit Audiogalaxy (neben den OpenNap-Netzen) welches im Juni 2002 von der Musikindustrie verklagt und daraufhin geschlossen wurde. Die heutigen Nachfolge-Netzwerke wie BitTorrent, eDonkey, Gnutella und FastTrack weisen mittlerweile jedoch deutlich mehr Nutzer auf, als Napster seinerzeit hatte.
Darüber hinaus gibt es auch Netzwerke die nicht nur versuchen dezentralisiert zu arbeiten und dadurch von kontrollierenden Institutionen weitgehend unabhängig zu sein, sondern auch versuchen Anonymität ihrer Teilnehmer und Kontrolle der Authentizität des angebotenen Inhaltes zu bieten (z. B. RShare, ANts P2P, I2Phex, GNUnet und Freenet).
Im Jahr 2004 betrug der Anteil von Filesharing-Clients am Datenübertragungsvolumen des gesamten Internets 24 Prozent (laut einer Studie, die auf Stichproben von 27 international tätigen Carriern beruhte).
Rechtliche Auseinandersetzungen um Filesharing
In den Niederlanden ist die Software für die umstrittene Tauschbörse KaZaA im Dezember 2003 für legal erklärt worden (das bedeutet, der Anbieter der KaZaA-Software kann laut diesem Urteil nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Software-Nutzer verantwortlich gemacht werden). Der Hoge Raad, der höchste Gerichtshof des Landes, hat es abgelehnt, eine Klage der niederländischen Verwertungsgesellschaft für Wort und Ton, Buma/Stemra, gegen die beiden KaZaA-Gründer neu zu verhandeln. Das bedeutet jedoch nur, dass in den Niederlanden die Software an sich nicht illegal ist und ihr Autor nicht für Dinge haftbar gemacht werden darf, die mit seiner Software ermöglicht werden, nicht, dass jegliche Benutzung der Software legal ist.
Seit April 2003 begann man sowohl in den USA als auch in Europa seitens der RIAA und IFPI gegen die Anbieter von Musik in Tauschbörsen zu klagen. Zudem wurden lizenzierte Downloadplattformen angeboten, um auf diese Weise den Nutzern als Konkurrenz zu den Tauschbörsen vollständig legale Alternativen anzubieten. Nachteil bei diesen Plattformen sind jedoch die Beschränkungen durch das eingesetzte DRM.
Im Juni 2004 wurde in Deutschland ein Anbieter von urheberrechtlich geschützter Musik in Tauschbörsen im Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 400 Euro verurteilt; zusätzlich einigten sich die Anwälte außergerichtlich auf 8.000 Euro als Schadenersatz.[1] [2] Für die Strafvervolgung wurde der Internet Service Provider des Beklagten durch die Staatsanwaltschaft gezwungen die Kundendaten herauszugeben, denn nach dem zum 19. August 2003 in Kraft getretenen „1. Korb“ des deutschen Urheberrechtsgesetzes machen sich Teilnehmer strafbar, wenn sie geschützte Inhalte im Internet anderen zum Upload zur Verfügung stellen. In einem weiteren Urteil wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt wurde. Das Herunterladen geschützter Inhalte ist jedoch nur dann strafbar, wenn das Heruntergeladene aus offensichtlich illegaler Quelle stammt. Diese Offensichtlichkeit ist selten gegeben.
Im Spätsommer 2005 erregte das Geschäftsmodell der Logistep AG Aufsehen, die das Suchen nach Anbietern von rechtlich geschützten Werken über eine Software automatisiert hat und dies den Rechteinhabern als Dienstleistung anbietet. Die AccessProvider sind allerdings zunächst nicht verpflichtet und berechtigt, an Dritte Daten über ihre Kunden weiter zu geben, so die OLGe Hamburg und Frankfurt. Daher ist auch hier der Umweg über eine Strafanzeige nötig. Die geplante Novelle des Urheberrechts soll hier allerdings eine Änderung bringen. Dann könnten Inhaber von Urheberrechten direkt Auskunft von den Providern verlangen. Es ist dabei noch umstritten, ob dies nur nach richterlichem Beschluss geschieht und unklar, inwieweit das novellierte Gesetz dies regeln wird. Erteilen AccessProvider Auskunft, ohne es zu müssen, machen sie sich ihrerseits strafbar wegen Geheimnisverrats (siehe Datenschutz), denn die Auskunft bedeutet einen Eingriff in die Sphäre des Nutzers. In Diskussion ist auch, ob zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer durch den Staat und durch die Verletzten, ein Rückgriff auf die geplanten verdachtsunabhängig gespeicherten Vorratsdaten (Vorratsdatenspeicherung) möglich werden soll. Noch ist dies nicht möglich, aufgrund der Zweckbindung der Vorratsdaten ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten.
Aus der Wissenschaft und aus Computer- und Bürgerrechtsaktivistenkreisen gibt es den Vorschlag, das Tauschen von Filmen und Musik zu legalisieren und die Urheber über eine Kulturflatrate zu "entschädigen".
Auch in Frankreich, der Schweiz und Österreich finden wie in Deutschland zur Zeit rege Debatten um geplante Urheberrechtsnovellen, die sich insbesondere um die Bewältigung des „Filesharingproblems“ drehen, statt. In Frankreich lehnte das Parlament einen Gesetzesentwurf der Regierung ab und sprach sich stattdessen für das Konzept einer Kultur-Flatrate aus.
Betroffene (beider Seiten) sollten, wenn sie rechtlichen Rat suchen, bei dieser für den Allgemeinanwalt speziellen Materie darauf achten, dass sie an spezialisierte Anwälte geraten. Der Bereich des Urheberrechts wird als grüner Bereich bezeichnet, Mitglieder von DGRI, ZUM und GRUR etwa sollten hier firm sein. Der Bereich wird neben dem Urheberrecht auch zum weiten Begriff des IT-Rechts gezählt.
- Siehe auch: Deutsches Urheberrecht mit seinen Beschränkungen und den Verletzungsfolgen
Haftung für Verstöße Dritter
Da die Verfolger der Rechtsverstöße aus technischen und rechtlichen Gründen meist nur der Anschlussinhaber habhaft werden, versuchen sie, diese zur Verantwortung zu ziehen. Die Medienindustrie hat hier eine neue Kampagne , etwa nach dem Motto "Eltern haften für ihre Kinder" gestartet. Eine solche Haftung gibt es aber in den meisten Fällen nicht. Sie ist nur in Ausnahmefällen gegeben, siehe hier und Links und weiteres hier. Entsprechende Abmahnungen sind dann aber unberechtigt, die Verteidigung dagegen also erfolgversprechend.
Anmerkungen
Einer Studie der ipoque GmbH zufolge verursacht File-Sharing in Deutschland tagsüber rund die Hälfte und nachts sogar 80 % des gesamten Internetverkehrs.[3] Knapp die Hälfte derer, die Tauschbörsen nutzen, greifen auf das ed2k-Protokoll zurück. BitTorrent hat Edonkey überholt.
Weitere Arten von Tauschbörsen
Neben den populären Tauschbörsen für Dateien gibt es im Internet auch Tauschbörsen für den traditionellen Tausch von Waren, siehe Tauschkreis und Tauschbörse.
Glossar verwendeter Begriffe
Für Spielfilme haben sich bestimmte Begriffe und Abkürzungen herausgebildet, die insbesondere als Teile von Dateinamen den vermeintlichen Inhalt (zum Beispiel im Kino abgefilmt) näher beschreiben sollen wie zum Beispiel LD, Screener, oder Telesync.[4]
Siehe auch
Literatur
- Janko Röttgers: Mix, Burn & R. I. P. – Das Ende der Musikindustrie. Verlag Heinz Heise, Hannover 2003, ISBN 3-936931-08-9 – enthält einiges zur Geschichte von Internet-Tauschbörsen ab Napster bis 2003,
- Bruce Haring: MP3 – die digitale Revolution in der Musikindustrie. Verlag Orange Press, Freiburg 2002, ISBN 3-936086-02-8 – auch Geschichtliches, aber nur bis 2002
- Ralf Dietrich: Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien – 20.000 Verfahren gegen Filesharingnutzer. NJW 2006, S. 809 – 811; ein Fachartikel (aber auch für juristischen Laien noch verständlich) der strafrechtlich und zivilrechtlich Filesharing einordnet und Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber Vorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Urheber für Filesharingnutzer und deren Anwälte darlegt. Der Autor ist selbst Rechtsanwalt.
Weblinks
- Näheres und News zum Thema Filesharing auf gulli.com
- Anleitungen zu Filesharing-Clients auf netzwelt.de
- Klage der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsen-Nutzer
- Antwort des Chaos Computer Clubs auf die Klagen
- http://www.digitalrecht.de/ Seite eines Tübinger Rechtsanwalt mit juristischen Informationen und Veröffentlichungen zum Them Filesharing
- Webseite des Fairsharing-Netzwerks für die breite Legalisierung von Filesharing und die Einführung einer Kulturflatrate
- Weitere Informationen zum Thema
- Näheres und News zum Thema Filesharing auf slyck.com (englisch)
Quellen
- ↑ http://www.jurpc.de/rechtspr/20040236.htm Verurteilung wegen Filesharing, 2004
- ↑ http://www.faz.net/s/RubC8BA5576CDEE4A05AF8DFEC92E288D64/Doc~E7C42818D7BAE45BE83ECDD092E0FEE43~ATpl~Ecommon~Scontent.html Selbe Verurteilung, FAZ-Artikel
- ↑ [1] [2]
- ↑ Forumsbeitrag auf www.netzwelt.de, beschreibt auch weitere solche Slang-Ausdrücke