Thing
Als Ding (auch Thing) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Das Ding fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.
Das altgermanische Ding diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Dingfriede ausgerufen.
In der fränkischen Zeit blieb von der urpsrünglichen Bedeutung nur noch das Gerichtswesen übrig. Das echte Ding fand immer zu feststehenden Zeiten unter dem Vorsitz des Grafen statt. Beim gebotenen Ding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers (Schultheiß, Schulze). Es wurde bei Bedarf einberufen und erfoderdte die Ladung der Dinggenossen. Wer sich dem Ding entzog, war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht, d.h. festgenommen werden.
Die Zeit bis zum nächsten echten Ding wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte, bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= 1 Gerichtstag).
siehe auch: Jahr und Tag