Diskussion:Hypothek
Also der erste Satz ist falsch. Die Hypothek ist kein dingliches Recht. Dingliche Rechte sind z.B. Dienstbarkeiten wie Wegerechte und Realasten. Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht. Sie wird in §§ 1113 ff. BGB geregelt.
- Zur Form: Beiträge bitte signieren! Zur Sache: Der Satz ist nicht falsch, sondern allgemeine Meinung (vgl. Palandt/Bassenge 65. Aufl. § 1113 Rdnr. 1). Nur weil Prof. Mütter von der FH Rosenheim eine andere Einteilung vertritt, ist eine Änderung an der vom BGB gewählten Nomenklatur, die den Begriff des Grundpfandrechts nicht kennt, nicht veranlasst. Ich habe die Änderung des anonymen Nutzers revertiert. --Andrsvoss 13:27, 10. Jul 2006 (CEST)
Der Artikel enthält eindeutig zu viel Fachchinesisch, ich habe fast nichts verstanden. Nur ein Beispiel: "Wenn der Beleihungswert des Grundstückes 60% der Hypothek übersteigt, reduziert sich bei der kreditgebenden Bank die Belastung der haftenden Eigenmittel." -- Was soll das heissen? Capullo 23:40, 18. Apr 2005 (CEST)
Es bedeutet, dass die Bank, die gesetzlich verpflichtet ist, einen bestimmten Prozentsatz der vergebenen Kredite als Mindestreserven (z.B. in Form von Guthaben bei der Zentralbank) zurückzuhalten, bei einem Wert des Grundstücks von mehr als 60 % der Hypothek den vergebenen Kredit nicht bzw. nicht so sehr auf ihre Mindestreserven anrechnen lassen muss. Mit anderen Worten: Die Bank kann bei gleichem Mindestreservenstand mehr Kredite ausgeben, was für die Bank günstig ist, weshalb sie für hypothekarisch gesicherte Kredite günstigere Zinsen berechnet. Dass der Artikel viel Fachchinesisch enthält, liegt einfach daran, dass es sich um ein juristisches Fachgebiet handelt und daher nur mit juristischer Terminologie besprochen werden kann.
- Danke für die Erklärung, aber letzteres glaube ich nicht. Ich bin selbst "Kunde" einer Hypothek und habe einiges Wissen zum Thema, kann jedoch aufgrund der Unverständlichkeit des Artikels nicht beurteilen, ob dieses Wissen dort zumindest teilweise schon enthalten ist oder nicht. Es mangelt nicht nur an Verständlichkeit, sondern auch an "Anwenderwissen" z.B. über Tilgungsmodelle, Vorabtilgungs-Konditionen, Zinskonditionen, Rechte im Fall des Abhandenkommens der Immobilie durch Brand/Einsturz, Finanzierung von Immobilienkäufen im Ausland... und so weiter und so fort. Abgesehen davon ist der Begriff "Hypothek" nicht nur ein juristischer Fachbegriff, sondern auch ein Begriff der Betriebswirtschaftslehre, des Privatkunden-Investments, des Banken-Marketings, der Soziologie, etc.etc. Capullo 23:51, 2. Mai 2005 (CEST)
Der Artikel behandelt die Funktionsweise der Hypothek nach dem deutschen Recht. Das ist dann ja auch Ausgangspunkt für die Rolle der Hypothek im wirtschaftlichen Sinn.
dann soll jemand das umschreiben bitte...Rob
Immer noch nicht durchgehend verständlich
Folgendes ist noch etwas undurchsichtig:
"Die Bedeutung der Hypothek tritt in der Praxis zu Gunsten der Grundschuld immer weiter zurück." --> Warum? Niedrigere Zinsen des assoziierten Dahrlehens? Irgendwelche Vorteile seitens der Bank?
- Nein, sondern weil die Hypothek - wie im Artikel gesagt - zur persönlichen Forderung akzessorisch ist, während die Grundschuld - wie im Artikel Grundschuld gesagt - keine persönliche Forderung voraussetzt. --Andrsvoss
- Was genau ist eine "persönliche Forderung" (gibt es auch nicht-persönliche?) und warum ist es zwingend ein Nachteil, dass diese vorausgesetzt wird? Auf die Gefahr hin, es hier auf die Spitze zu treiben: Ich würde behaupten, lass das mal 20 durchschnittliche nicht-juristische Akademiker lesen und die Hälfte wird es nicht (richtig) verstehen. --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
- Persönliche Forderung ist der Anspruch einer Person gegen eine andere. Pfandrecht ist ein Verwertungsrecht an einer Sache und verschafft keinen Anspruch gegen den Eigentümer, der die Verwertung nur (er)dulden muss. Die Unabhängigkeit von Grundschuld und Forderung ist für die Bank ein Vorteil, weil z.B. Mängel der Forderung sich nicht auf das Sicherungsmittel Grundschuld auswirken und persönliche Forderung sowie Sicherungsmittel leichter getrennt verwertet werden können. --Andrsvoss
"Bestellung der Hypothek" --> Das soll offenbar "Zustandekommen" der Hypothek heißen (?)
- Ja, man spricht daon, das der Eigentümer an seinem Grundstück eine Hypothek bestellt. --Andrsvoss
- Warum steht das dann nicht in dem Artikel? "Man" spricht davon m.E. nicht, sondern nur bestimmte Kreise (z.B. Juristen) --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
"Dadurch wird erreicht, dass die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch durch Übergabe des Briefes übertragen werden kann, was ihre Verkehrsfähigkeit erhöht." --> Was genau heißt Verkehrsfährigkeit und warum wird diese erhöht?
- Verkehrsfähigkeit heißt die Fähigkeit eines Rechts im Rechtsverkehr übertragen zu werden. Sie erhöht sich, weil es offensichtlich einfacher ist, ein Stück Papier (Hypothekenbrief) zu übergeben als zum Notar zu gehen und abzuwarten bis die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist. --Andrsvoss
"Übertragung der Hypothek" --> Damit ist laut der Definition "Hypothek=Pfandrecht" offenbar gemeint, dass die Bank ihr Pfandrecht an irgendwen überträgt? Warum sollte sie das tun?
- Vielleicht weil sie - Banken tun sowas! - die Forderung verkauft hat oder weil der Eigentümer umgeschuldet hat und der neue Kreditgeber (die neue Bank) die Hypothek abgelöst. --Andrsvoss
- Schöne Erklärung. Die jetzt noch mal eben ohne hämischen Unterton in den Artikel eingebaut und fertig. --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
- Habs eingefügt. --Andrsvoss
- Schöne Erklärung. Die jetzt noch mal eben ohne hämischen Unterton in den Artikel eingebaut und fertig. --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
Und was passiert, wenn der Eigentümer der Immobilie wechselt? Wie wird dann die Hypothek übertragen oder umgeschrieben?
- Garnicht. Die Hypothek lastet wie ausführlich dargelegt auf dem Grundstück. Eigentümer des Grundstücks und persönlicher Schuldner der Forderung müssen nicht identisch sein. --Andrsvoss
- Es ist nur eben für uns Laien schwer vorstellbar, wie eine Schuld auf einem Grundstück lasten soll, die nicht die Schuld des Eigentümers ist. --Capullo 21:20, 9. Mai 2005 (CEST)
- Hmm, aber schon das Volkslied (Karnevalschlager?) weiß: "Wir versaufen unser Oma (!) ihr klein Häuschen und die 1. und die 2. Hypothek!" --Andrsvoss
- Es ist nur eben für uns Laien schwer vorstellbar, wie eine Schuld auf einem Grundstück lasten soll, die nicht die Schuld des Eigentümers ist. --Capullo 21:20, 9. Mai 2005 (CEST)
"Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld" --> Welche Bedeutung hat diese Gundschuld, wenn doch eben keine Forderung mehr besteht? Man möchte doch meinen, dass "keine Forderung = keine Schulden = keine Grundschuld"...
- Folge dem im Artikel gesetzten Wikilink Eigentümergrundschuld und erfahre weiteres. --Andrsvoss
- Leider ist besagter Artikel teils genauso unverständlich. Ich werde ihn vorerst aber mal in Ruhe lassen, sonst sitze ich morgen früh noch hier. --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
Vor allem ermöglicht die Eigentümergrundschuld dem Eigentümer die Sicherung des Ranges. Nehmen wir an, auf dem Grundstück lasten zwei Hypotheken. Wenn der Erlös in der Zwangsversteigerung nicht ausreicht, beide abzudecken, wird der Gläubiger der höherrangigen Hypothek zuerst befriedigt. Was übrigbleibt, erhält der Gläubiger der zweitrangigen Hypothek. Wenn aber der Schuldner die erstrangige Hypothek abbezahlt hat, erwirbt er sie als Eigentümergrundschuld, d.h. ihm steht nun die Grundschuld an seinem eigenen Grundstück zu. Die kann er später wieder erneut zur Sicherung verwenden; wäre dem nicht so, würde die zweitrangige Hypothek in den ersten Rang aufrücken mit der Folge, dass der Eigentümer später für die Sicherung einer neuen Schuld nur noch eine zweitrangige Hypothek bestellen könnte, die natürlich schlechtere Konditionen zur Folge hätte.
"Wenn der Beleihungswert des Grundstückes 60% der Hypothek übersteigt, reduziert sich bei der kreditgebenden Bank die Belastung der haftenden Eigenmittel." --> Der Satz ist immer noch nicht umgeschrieben und damit genauso unklar wie vor ein paar Tagen schon bemängelt.
- Der Satz ist genauso verständlich wie immer: Werden mit der Hypothek nicht mehr als 60% des Grundstückswerts belastet (Beispiel: Wert: 100.000 €, Hypothek <= 60.000 €), dann muss die Bank weniger Eigenmittel als Mindestreserve bei der Bundesbank vorhalten. --Andrsvoss
- Wo im Artikel oder wo in verlinkten Artikeln steht das? --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
- Habs ergänzt. --Andrsvoss 22:31, 9. Mai 2005 (CEST)
- Wo im Artikel oder wo in verlinkten Artikeln steht das? --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
Ich füge dann mal eben den "unverständlich"-Marker wieder ein.......
- Ich habe ihn wieder raus genommen. Der Marker kennzeichnet nicht subjektive (für Capullo bestehende), sondern objektive (hier nicht vorliegende) Unverständlichkeit. --Andrsvoss 17:37, 8. Mai 2005 (CEST)
--Capullo 00:42, 8. Mai 2005 (CEST)
- Was genau verstehst du unter "objektive Unverständlichkeit"? Objektiv unverständlich ist etwas, das weniger als 5% der Leser verstehen? Oder geht es schon bei weniger als 20% los? --Capullo 21:13, 9. Mai 2005 (CEST)
Der Artikel ist unverständlich. 84.147.212.32 01:09, 25. Okt. 2006 (CEST)
Hypothek, wirtschaftlich?
Der aktuelle Artikel konzentriert sich auf die rechtlichen Aspekte. Wo koennen denn die wirtschaftlichen Aspekte diskutiert werden (bspw. Festhypothek, Terminhypothek, Refinanzierungsaspekte, etc.)? Ich schlage vor, dafuer einen separaten Artikel anzulegen, denn die Ueberschneidungen der beiden Themen sind erstaunlich klein, und eine saubere Trennung der beiden unterschiedlichen Konzepte halte ich fuer wichtig. Rl 17:47, 13. Jul 2006 (CEST)
- Ich war schon immer der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Aspekte (über Kredite als Immobilienfinanzierung) zu kurz kommen, traue mich nur nicht so recht einen Anfang zu machen! Also, nur zu! M.E. würde aber eine dicke Zwischenüberschrift im vorliegenden Artikel reichen. Capullo 20:20, 13. Jul 2006 (CEST)
Wie wärs wenn ich gleichen Artikel unter Hypothek eine Sparte mit "Hypothekarformen" (variabel, Fest, libor etc.) eröffnet würde ??? ––Schöfli 14:33, 21. Jul 2006 (CEST)
- Das ist durchaus eine Moeglichkeit. Meiner Ansicht nach foerdert das noch die bestehende Verwirrung. Derzeit sagt die Einleitung: " Umgangssprachlich wird daher häufig nicht nur das Grundpfandrecht, sondern auch das damit verbundene Darlehen als Hypothek bezeichnet." Deine "Hypothekarformen" gibt es also offenbar nur umgangssprachlich, Du muesstest sie in Darlehen diskutieren. Dort wird Hypothek nur als "Siehe auch" erwaehnt. — Hmmm... Hypothekendarlehen – darunter fallen auch Darlehen, die durch andere Immobilienverpfaendungen als die Hypothek gesichert werden. Nur den Redirect in einen Artikel umwandeln, fertig. Rl 16:05, 21. Jul 2006 (CEST)
- Habe soeben den Ausdruck "umgangssprachlich" entfernt. Unter Hypothek versteht man m.E. ganz generell, ausser in der juristischen Fachsprache, auch das Hypothekendarlehen. --Capullo 17:34, 21. Jul 2006 (CEST)
Hypothek
Folgender Sachstand: Das Grundstück einer Mietwohnanlage ist mit einer Hypothek belastet. Die Mietwohnalage wird in eine Eigentumswohnanlage umgewandelt, was passiert dann mit der Hypothek? Mir ist klar, dass die Hypothek auf dem Grundstück und nicht auf dem Gebäude lastet. Allerdings würde ich gerne wissen, ob die Hypothek von den Eigentümern der Wohnungen übernommen werden kann, bzw. ob diese dann aufgeteilt werden kann?
Es wird ja sicherlich keiner eine Eigentumswohnung kaufen, auf dessen Grundstück bereits vom vorherigen Eigentümer eine Hypothek lastet!?
Ich kann hier nur für die CH sprechen. Oftmals lastet auf einer Mietwohnanlage nicht nur die Hypothek auf dem Grundstück, sondern auch auf der Baute (sprich den Wohnungen). Sollte dies nicht der Fall sein, wie im oben beschriebenen Text, werden dann separate Schuldbriefe eröffnet mit Stockwerkeigentums- und Miteigentumsanteile. In den meisten Fällen jedoch, wird zuerst gebaut und sollten es Eigentumswohnungen sein, werden von Anfang an, separate Schuldbriefe pro Einheit erstellt. Werden dann nicht alle Wohnungen verkauft, bieten die restlichen Schuldbriefe die Sicherheit für die bestehende Hypothek.