Versammlungsstätte
Versammlungsstätten sind gemäß Musterbauordnung und der Landesverordnungen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung VStättV/VStättVO) Gebäude mit (Versammlungs-)Räumen für mehr als 200 Personen. Gebäude, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, fallen unter diese Verordnung, wenn die Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben.
Szenenflächen und Freisportanlagen im Freien, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen (z.B. Umzäunungen) bestehen, werden ebenfalls als Versammlungsstätte bezeichnet.
Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich der Musterversammlungsstättenverordnung.
Im Unterschied zu regulären Bauwerken werden an Versammlungsstätten erhöhte Anforderungen an den Brandschutz und die Flucht- und Rettungswege gestellt. Besonderheiten entstehen auch für die Wahl der technischen Gebäudeausrüstung, der Dekorationen und Bauteile bzw. Werkstoffe und für die Ausführung der Bestuhlung. Die jeweilige Versammlungsstättenverordnung der Bundesländer regelt zudem den Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften bzw. den Einsatz von Fachpersonal in bestimmten Fällen.
Literatur
H. H. Starke, C.A. Buschhoff & H. Scherer: Praxisleitfaden Versammlungsstättenverordnung. xEMP/BOD, Berlin/Norderstedt 2004, ISBN 3-8334-1520-7