Jurist
Als Juristen (lat. ius, Recht; Genitiv: iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
Deutschland
Juristische Ausbildung
Die Bezeichnung Jurist ist ein allgemeiner Oberbegriff für die Absolventen unterschiedlichster juristischer Ausbildungsgänge. "Jurist" ist daher weder eine geschützte Berufsbezeichnung noch ein akademischer Grad.
Studium der Rechtswissenschaften
Ein Studium der Rechtswissenschaften ist in Deutschland insbesondere an Universitäten und an Fachhochschulen möglich. Beide Ausbildungswege unterscheiden sich in Voraussetzungen, Aufbau, Dauer, Inhalten und Abschlüssen grundlegend.
Ein Student der Rechtswissenschaften wird gemeinhin als "studiosus iuris" (stud. iur.) bezeichnet. Nach der Anmeldung für die Erste Juristische Staatsprüfung, teilweise auch schon nach Erlangung aller hierzu erforderlichen akademischen Leistungsnachweise, führen Jurastudenten gelegentlich die Bezeichnung "candidatus iuris" (cand. iur.). Hierbei handelt es sich um eine historisch tradierte Anrede, die heute keine ausbildungstechnische Bedeutung mehr hat und dem Bereich des universitären Brauchtums zuzuordnen ist.
Akademische Abschlüsse und Hochschulgrade
Die Möglichkeiten, innerhalb des universitären Jurastudiums akademische Abschlüsse und Hochschulgrade zu erwerben, sind vielfältig und unterscheiden sich je nach Bundesland und Universität ganz erheblich. Im Rahmen des Bologna-Prozesses und lokaler Reformbestrebungen kommt es diesbezüglich seit einigen Jahren zu schnellen und nicht immer harmonisierenden Veränderungen.
Neuerdings werden häufig Bachelor-, Master- und Magisterabschlüsse angeboten. An der Hamburger Bucerius Law School wird der Bachelor-Titel während des juristischen Studiums ohne gesonderte Prüfung verliehen. An den Universitäten Bayreuth und Osnabrück werden im Rahmen des Jurastudiums Zusatzausbildungen in Ökonomie angeboten (an der Uni Bayreuth ist dies die "wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung", die zum Führen des Titels "Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)" berechtigt; Absolventen des 1. Staatsexamens, die diese Zusatzausbildung abgeschlossen haben, werden zu Diplom-Wirtschaftsjuristen graduiert.
Im Zuge des Bologna-Prozesses könnte das universitäre Studium zukünftig komplett auf die konsekutiven Bachelor- und Masterabschlüsse umgestellt werden.
Das rechtswissenschaftliche Fachhochschulstudium endet normalerweise mit dem Erwerb des Grades "Diplom-Rechtspfleger (FH)". Einige Fachhochschulen ermöglichen daneben in einem speziell auf wirtschaftsrechtliche Belange konzentrierten Studiengang den Erwerb des Grades Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH).
Erste Staatsprüfung
Die meisten Jurastudenten beenden ihr Studium derzeit noch durch Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung, die umgangssprachlich meist als "Erstes Staatsexamen" bezeichnet wird. Die Erste Staatsprüfung ist keine akademische Prüfung, sondern wird durch die Justizprüfungsbehörden der einzelnen Bundesländer vorgenommen. Studenten, die an der Ersten Staatsprüfung teilnehmen möchten, müssen sich dazu bei der Behörde anmelden und mittels Vorlage bestimmter universitärer Leistungsnachweise dokumentieren, dass sie über den erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfügen.
Die in der Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen unterscheiden sich je nach Bundesland; in der Regel sind mehrere umfangreiche Klausuren und eine mehrstündige mündliche Prüfung zu absolvieren, daneben wird in manchen Bundesländern auch das Verfassen einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt.
Da das Erste Staatsexamen kein universitärer Abschluss ist, verfügen die Absolventen nach dem Bestehen der Prüfung trotz ihres langen Studiums grundsätzlich nicht über einen akademischen Grad. Für Absolventen, die nach dem Ersten Staatsexamen kein Referendariat anstreben, sondern direkt in Wirtschaftsunternehmen wechseln möchten, wirkt sich dieses Fehlen eines Titels oft nachteilig aus, besonders bei Bewerbungen im Ausland, wo die Eigentümlichkeiten der deutschen Juristenausbildung nicht geläufig sind. Vor diesem Hintergrund sind inzwischen mehrere Bundesländer dazu übergegangen, den Absolventen des Ersten Staatsexamens die Bezeichnungen "Jurist (Univ.)" oder "Referendar" zu verleihen - in letzterem Falle darf damit auch ein Absolvent, der nicht in den Vorbereitungsdienst eintritt, sich dauerhaft als "Referendar" bezeichnen.
Zusätzlich sind manche Universitäten dazu übergegangen, ihren Studenten bei Bestehen der Ersten Staatsprüfung auf Antrag ohne zusätzliche Prüfungsleistungen den Grad eines Diplom-Juristen zu verleihen. Diese Diplomierung kann an einigen Hochschulen auch als Nachdiplomierung von Absolventen beantragt werden, die vor Einführung der Regelung ihre Erste Staatsprüfung bestanden haben. Als erster bayerischer Diplom-Jurist gilt Christian Bewart, der auf Einführung des akademischen Grades an der Universität Augsburg geklagt hatte.
Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bologna-Prozesses ist zu erwarten, dass neben der Ersten Staatsprüfung auch bestimmte akademische Abschlüsse den Zugang zum Referendariat eröffnen werden.
Vorbereitungsdienst
Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung haben die Absolventen das Recht, am zweiten Ausbildungsabschnitt der staatlichen Juristenausbildung teilzunehmen, dem juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat). Während im Studium mehr das theoretische juristische Wissen und das wissenschaftliche Lernen im Vordergrund stehen, stellt die Referendarzeit vorrangig auf eine praktische Anwendung dieses Wissens ab. Innerhalb der zweijährigen Ausbildung wird der Referendar für jeweils mehrere Monate unterschiedlichsten Institutionen mit juristischem Tätigkeitsfeld zugewiesen, darunter Gerichten, Verwaltungsbehörden und Anwaltskanzleien. Die Betreuung des Referendars übernimmt jeweils ein erfahrener Jurist als Einzelausbilder; daneben finden begleitende Übungs- und Lehrveranstaltungen statt. Die Rechtsanwaltskammern wirken an der Ausbildung der Referendare insbesondere durch Hinweise auf Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer mit. Der Vorbereitungsdienst ist in den meisten Bundesländern als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis organisiert; der Referendar erhält eine monatlich gezahlte Ausbildungsbeihilfe.
Zweite Staatsprüfung
Den Abschluss des Referendariats bildet die Zweite Juristische Staatsprüfung, je nach Bundesland auch als Zweites Juristisches Staatsexamen, Großes Juristisches Staatsexamen oder als Assessorexamen bezeichnet. Der Referendar muss in mehreren sehr umfangreichen und unter großem Zeitdruck zu verfassenden Klausuren, einem Aktenvortrag und einer mündlichen Prüfung seine während der Vorbereitungszeit erworbenen Kenntnisse demonstrieren.
Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erlangt man die "Befähigung zum Richteramt", die zugleich die entscheidende Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt, die Einstellung als Staatsanwalt und den Zugang zu anderen juristischen Berufszweigen darstellt.
Absolventen der Zweiten Staatsprüfung sind berechtigt, die Bezeichnung Assessor (abgekürzt ass. jur.) zu führen, deren Verwendung in der Praxis aber ungebräuchlich und überwiegend auf das akademische Milieu beschränkt ist, da sie von Laien häufig mit der gleichlautenden Amtsbezeichnung für Beamte auf Probe verwechselt wird. Im Alltag wird ein Rechtsassessor zumeist als Volljurist bezeichnet - dieser Begriff ist allerdings kein offizieller Titel und auch keine geschützte Berufsbezeichnung.
Benotung
Im rechtswissenschaftlichen Studium und in beiden Staatsprüfungen erfolgt die Benotung nach einem 18-Punkte-System:
- 18,00–14,00 Punkte = sehr gut
- 13,99–11,50 Punkte = gut
- 11,49–9,00 Punkte = voll befriedigend
- 8,99–6,50 Punkte = befriedigend
- 6,49–4,00 Punkte = ausreichend
- 3,99–0 Punkte = nicht bestanden
Es zählt zu den traditionellen Besonderheiten der deutschen Juristenausbildung, dass die Benotung außerordentlich sparsam erfolgt. In beiden Staatsexamina werden die Abschlussnoten "sehr gut" und "gut" äußerst selten erreicht; bereits eine mit "voll befriedigend" bestandene Staatsprüfung ist relativ selten und gilt als Prädikatsexamen, das die späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt merklich verbessern kann. Der Anteil nicht bestandener Prüfungen liegt im Bundesdurchschnitt im Ersten Staatsexamen bei etwa 15%, im Zweiten Staatsexamen bei ca. 25% - allerdings bestehen zwischen den einzelnen Bundesländern diesbezüglich erhebliche Unterschiede.
Reformbestrebungen
Obwohl die juristische Ausbildung in der Bundesrepublik in den vergangenen Jahrzehnten bereits vielfach reformiert und umgestaltet wurde, gilt sie als langwierig, unflexibel und praxisfern. Das juristische Studium bereitet an vielen Universitäten nur unzureichend auf die Inhalte der Staatsprüfungen vor, weshalb viele Kandidaten es vorziehen, sich durch den Besuch kostspieliger kommerzieller Repetitorium|Repetitorien das benötigte Examenswissen anzueignen.
Die für die Juristenausbildung zuständigen Landesjustizministerien erarbeiten seit geraumer Zeit Reformen, die zu einer sinnvollen frühzeitigen Verknüpfung von Studium und Referendariat führen und es dem angehenden Juristen ermöglichen sollen, sich schon zu Beginn seiner Ausbildung auf bestimmte Fachgebiete zu spezialisieren. Dabei wird in neuerer Zeit versucht, die Orientierung des praktischen Ausbildungsabschnitts am Richterberuf aufzugeben und die Ausbildung stärker am Beruf des Rechtsanwaltes auszurichten, weil die meisten Volljuristen diese Tätigkeit ergreifen.
Um Referendaren den späteren Einstieg in die anwaltliche Tätigkeit zu erleichtern, bieten verschiedene Einrichtungen entsprechende freiwillige, in der Regel kostenpflichtige Fortbildungskurse an, die in der Regel parallel zum Referendariat absolviert werden können; Gegenstand sind zumeist rechtspraktische und wirtschaftliche Aspekte der anwaltlichen Arbeit. Zu diesen Angeboten zählt insbesondere die vom Deutschen Anwaltverein offerierte "DAV-Anwaltausbildung".
Berufswahl
Typische Berufe der Juristen sind Rechtsanwalt (auch als Strafverteidiger), Richter, Notar, Staatsanwalt, höherer Verwaltungsbeamter, Hochschullehrer oder Sachverständiger (z.B. Gutachter oder Berater in der Legislative). Eine hohe Zahl von Juristen arbeitet überdies in Rechtsabteilungen mittlerer und größerer Unternehmen (auch als Syndikus). Auch heute noch ist eine bedeutende Zahl von Juristen im operativen Geschäft und in der Leitung von Unternehmen tätig.
Rechtsberatung und Juristendeutsch
In den meisten Ländern ist die Rechtsberatung dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Allerdings gibt es die Forderung, das Beratungsmonopol der Rechtsanwälte abzuschaffen. Nach einem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag in München 19902, S. C68 ff. stellt Ulrich Everling fest, dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten. (DFG-VK Zeitschrift 4/3)
Altruistische - das heisst rein aus gesellschaftlichem Engagement getriebene, ohne gewerbs- oder berufsmäßige Absichten hegende - Rechtsberatung ist in Deutschland jedoch unter gewissen Voraussetzungen der Eignung auch ohne Rechtsanwaltszulassung zulässig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2006 (NJW 2006, 1502) und einer Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348, NJW 2004, 2662).
Außer der Rechtsberatung ist Rechtsanwälten, Patentanwälten, vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten die Vertretung vor Gericht ausschließlich vorbehalten, soweit Anwaltszwang besteht. Anderen Personen, die geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, ist das Auftreten vor Gericht grundsätzlich untersagt.
Die Notwendigkeit, sich bei Rechtssachen exakt und möglichst unzweideutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie wird umgangssprachlich oft Juristendeutsch bzw. Juristenlatein genannt. Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.
Juristen im Dritten Reich
Die Rolle der Juristen im Dritten Reich wurde bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Prozesse zur Aufarbeitung von Unrecht sind häufig am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz gescheitert.
Die meisten Juristen wurden weiter in den Staatsdienst übernommen und nicht selten etwa wurden die einstigen verantwortlichen Juristen im Dritten Reich später in den 50er Jahren (zumindest in Westdeutschland) in höhere Positionen versetzt, die es ihnen erlaubten, das eigene Unrecht der Juristen im Dritten Reich zu vertuschen oder etwa strafrechtliche Ermittlungen über den Dienstweg zu beeinflussen oder gar zu verhindern.
In den letzten Jahren ist die Anzahl der Forschungsprojekte, die sich mit der NS-Justiz und mit der Aufarbeitung der Kriegsverbrecherprozesse befassen aber in Deutschland gestiegen.
Österreich
Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines Magister iuris bzw. einer Magistra iuris verliehen bekommt.
An die universitäre Ausbildung schließt dann das fakultative Gerichtsjahr an, in dem praktische Kenntnisse vermittelt werden. Für die Erlangung des Berufsstandes des Rechtsanwaltes, Notars oder Richters bzw. Staatsanwaltes ist eine weitere Standesprüfung erforderlich.
Schweiz
In der Schweiz versteht man unter einem Juristen einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder neu mit dem Master (beispielsweise MLaw, Master of Law) abgeschlossen hat. Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Studienabschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach drei Studienjahren verliehen wird. „Jurist“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad. Seit der europäischen Angleichung des Studienganges ist es den Juristen möglich, eine Gleichwertigkeitsbestätigung zu verlangen. Demnach wird mit Urkunde bestätigt, dass die Bezeichnung "lic.iur" der Bezeichnung "Master of Law" gleichgestellt wird. Es ist jedoch nur gestattet, eine der beiden Bezeichnungen zu verwenden.
Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem längeren Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz dauert das Praktikum unterschiedlich lange. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Ausserdem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Wer z.B. an der Uni Freiburg im Üechtland sein Studium abgeschlossen hat, bedarf u.a. zusätzlicher Ausbildungen im Bereich der Gerichtsmedizin. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten.
Die größte juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden.
Baltikum
Im Baltikum versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Magister (normalerweise M. A.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law, LL.M., Aufbaustudium) erfolgreich abgeschlossen hat.
Siehe auch
- Advokat
- Rechtssekretär
- Critical legal studies
- Gerichtsverfahren
- Juristen böse Christen
- Notar
- Rechtsanwalt
- Rechtsgeschichte
- Rechtssoziologie
Literatur
- Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen, Baden-Baden 1988