Zum Inhalt springen

Staatsgewalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. Oktober 2006 um 12:44 Uhr durch STBR (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 172.179.237.246 (Beiträge) rückgängig gemacht und letzte Version von 84.150.190.23 wiederhergestellt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Falscher Name der Vorlage:Nur Liste.
Um Suchvorgänge und automatische Auswertung zu gewährleisten, ist in Artikeln ausschließlich die Bezeichnung Nur Liste zulässig.

Als Staatsgewalt bezeichnet man die Ausübung der Macht innerhalb eines Staates durch dessen Organe wie z. B. die Verwaltung oder die Gerichte.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt – wie heute in allen demokratischen Staaten üblich - das Prinzip der dreifachen Gewaltenteilung (nach Montesquieu) in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung) und Judikative (Gerichte). Im Übrigen ist die Staatsgewalt föderal zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und den Gliedstaaten (Bundesländer) geteilt. Das Wort Gewalt wird hier in seiner etwas altertümlichen Bedeutung von Macht bzw. Herrschaftsmacht gebraucht. Montesquieu spricht im französischen Original von „distribution des pouvoirs“, ins heutige Deutsch übersetzt, „Aufteilung der Macht“.

Das Gewaltmonopol des Staates betrifft im Unterschied dazu die andere Bedeutung des Wortes Gewalt, nämlich die Ausübung von körperlichem bzw. unmittelbarem Zwang ausschließlich durch staatlicherseits hierfür ermächtigte Personen.

Siehe auch:



Merkmale

- umfasst die Gebiets- und Personalhoheit des Staates - Grundsatz der Legalität

  d.h. Einhaltung bestimmter Grundsätze z.B Menschenrechte, das Recht allgemein, muss
  spezialstaatliche Aufgaben erfüllen, muss vom Volk als rechtmäßig angesehen werden
  ( --> rechtsstaatliche Auffassung)

- der Staat hat das Gewaltmonopol

 --> ist das allein dem Staat zustehende Recht, Regeln für das Zusammenleben festzulegen und
     deren Befolgung auch mit Gewalt zu erzwingen



Staatsstrukturen

1. Einheitsstaat

Ein Einheitsstaat ist ein Einzelstaat, in dem die Staatsgewalt zentral vom Gesamtstaat für das gesamte Staatsgebiet ausgeübt wird (z.B. DDR, Frankreich, Italien, Niederlande).

Zentraler Einheitsstaat: Verwaltung wird von zentraler Organisation ausgeübt (Departments, Verwaltungsbezirke ohne eigene Staatsgewalt).

Dezentraler Einheitsstaat: Bürgernähere Verwaltung aber ohne originäre Hoheitsrechte (--> kommunale Selbstverwaltung als Merkmal der Demokratie).



2. Staatenverbindungen


Staatenverbindungen werden unterteilt in staatsrechtliche- und völkerrechtliche Staatenverbindungen.

2.1. Staatsrechtliche Staatenverbindungen

--> Bundesstaat Einen aus mehreren Gliedstaaten gebildeter Gesamtstaat ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung. Diese werden wiederum unterteilt in förderalistische (größere Kompetenzen der Länder gegenüber dem Bund (BRD), eigene Gesetzgebung möglich) und in unitarische staatsrechtliche Staatenverbindungen (Verteilung der Zuständigkeiten liegt schwerpunktmäßig beim Bund (ehem. UdSSR. Weimarer Republik) ). Ein Bundesstaat ist meist unkündbar und in der Verfassung (Grundgesetz) festgelegt (Art. 20(1) GG).

2.2. Völkerrechtliche Staatenverbindungen

--> Staatenbund Dies sind völkerrechtliche Verbindungen mehrerer souveräner Staaten zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Es entsteht kein neuer Staat, sondern kündbare Staatengemeinschaften.

Regierungsformen

Es gibt zwei verschiedene Formen der Regierung: Die Demokratie und die Diktatur.

1. Diktatur

Die Diktatur ist die uneingeschränkte herrschaft einer Person oder gruppe in einem Staat.

1.1. Merkmale:

- keine Gewaltenteilung - keine unabhängige Rechtsprechung - keine freien Wahlen - keine Meinungs-, Versammlungs- oder Pressefreiheit - keine Duldung von Kritik oder Opposition - Massenmedien und Publikationen unterliegen der Zensur

1.2. Arten:

- Alleindiktatur

 Ein-Mann-Herrschaft
 z.B. Hitler     (1933-1945)   Deutschland
      Mussolini  (1922-1945)   Italien
 Die absolute Monarchie gehört ebenfalls zur Alleindiktatur:
 z.B. Ludwig XIV "Sonnenkönig" Frankreich

- Militärdiktatur

 Das Militär (speziell der Befehlshaber) hat die politische Macht an sich gerissen.
 z.B. Militärputsch
      General Pinochet (1973)   Chile

- Parteiendiktatur

 Eine Partei oder andere politische Bewegungen haben die Macht übernommen.
 z.B. DDR, Polen, Tschechien, Ungarn (fast der gesamte Ostblock) bis 1990
      China, Kuba (unter Fidel Castro)
 --> Ziel einer Volksdemokratie
     (DDR - Diktatur des Proletariats [= Arbeiterklasse])

2.Demokratie

Bei der Demokratie ist das Staatsvolk Träger der Staatsgewalt, d.h. alle Macht geht vom Volke aus.

2.1. Arten:

2.1.1. Unmittelbare Demokratie:

- unmittelbar = indirekt, plebiszitär --> Volksbefragung oder -Beschluss - Urform der Demokratie - Volk übt Staatsgewalt aus - heute Form des Volksbegehrens und Volksentscheids - hauptsächlich in der Schweiz ausgeübt

 In Deutschland ist dies wegen des hohen Zeitaufwandes und aus historischen Gründen 
 Entstehung des Grundgesetzes) nur eingeschränkt möglich (Bsp. Art. 29(2)GG). Dies gilt nach
 Art. 28(1)GG auch für die Länder.


2.1.2. Mittelbare Demokratie:

- mittelbar = direkt, repräsentativ

 Die mittelbare Demokratie wird unterteilt in die präsidiale und die parlamentarische
 Demokratie.


2.1.2.1. Präsidiale Demokratie:

Bei dieser Regierungsform ist der Regierungschef persönlich vom Parlament unabhängig. Dieser wird mittelbar vom Volke gewählt. Er ernennt und entlässt die Minister, die nur ihm verantwortlich sind. Das Staatsoberhaupt übt gleichzeitig die Funktion des Ministerpräsidenten und des Oberbefehlshabers der Streitkräfte aus (z.B. in der USA).


2.1.2.2. Parlamentarische Demokratie:

Hier ist der Regierungschef persönlich vom Parlament abhängig, da er auch vom parlament gewählt wird. Die Regierung ist abhängig vom vertrauen des Parlaments. Beim Falle eines Miusstrauensvotum, muss der Regierungschef zurücktreten (z.B. BRD nach Art. 67 GG).


2.2. Merkmale:

- freie Wahlen (Art. 38(1)GG) - Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit - keine staatliche Lenkung (Zensur) von Presse, Rundfunk und Fernsehen - Chancengleichheit der Parteien und Gründungsfreiheit Art. 21 GG --> Mehrparteiensystem - Vereinsfreiheit Art. 9 GG - Selbstverwaltung (Garantie der ~) Art. 28 GG

Merkmale

- umfasst die Gebiets- und Personalhoheit des Staates - Grundsatz der Legalität

  d.h. Einhaltung bestimmter Grundsätze z.B Menschenrechte, das Recht allgemein, muss
  spezialstaatliche Aufgaben erfüllen, muss vom Volk als rechtmäßig angesehen werden
  ( --> rechtsstaatliche Auffassung)

- der Staat hat das Gewaltmonopol

 --> ist das allein dem Staat zustehende Recht, Regeln für das Zusammenleben festzulegen und
     deren Befolgung auch mit Gewalt zu erzwingen