Benutzer:Fornax/Baustelle2
Die Flaggenparade betreffende Vorschriften
Am 1. Januar 1937 erließ das Oberkommando des Heeres eine Vorschrift, die das Zeigen bzw. Paradieren der Truppenfahnen und –standarten regelte. Danach war dies nur zu bestimmten Ereignissen erlaubt.
1. Entrollte Flaggen und Standarten waren zu folgenden Anlässen zu führen:
- a) Zu Ehrenparaden, wie etwa zum Geburtstag des „Führers“ und Oberkommandierenden der Wehrmacht, sofern an diesem Ereignis Truppen mindestens in Bataillonsstärke oder in einer Stärke von wenigstens 3 Zügen mit Waffen teilnahmen.
- b) Mit Ehrenkompanien oder Ehrenzügen, die für den „Führer“ aufgeboten wurden.
- c) Mit Ehrenbatterien für den „Führer“, wenn diese an einem Vorbeimarsch teilnahmen.
- d) Beim Fahnengelöbnis neuer Rekruten
- e) Zu feierlichen Ereignissen, besonderen Inspektionen, feierlichen Amtseinsetzungen u.s.w., wenn Truppen mindestens in Bataillonsstärke oder in einer Stärke von wenigstens 3 Zügen mit Waffen teilnahmen.
- f) Bei Beerdigungszeremonien, wenn Truppen mindestens in Bataillonsstärke oder in einer Stärke von wenigstens 3 Zügen mit Waffen teilnahmen.
2. Truppenverbände, die zu ihrem Ausbildungslager hin- oder von diesem abmarschierten, mussten die Fahnen und Standarten in eingerolltem Zustand und in der Schutzhülle befindlich, transportieren.
3. Untersagt war das Präsentieren der Fahnen und Standarten bei folgenden Gelegenheiten:
- a) Bei Manövern im Felde
- b) Bei allgemeinen Manövern der Wehrmacht jedoch mit folgender Ausnahme:
4. Bei einer Feldparade nach Abschluss des Manövers. Die Fahnen und Standarten mussten auf besonderen Befehl ins Manövergebiet gebracht , und durften nur während der Parade entrollt werden. Während des Rückmarsches vom Manövergelände mussten alle Fahnen und Standarten eingerollt und geschützt transportiert werden, sofern sie sich in vollständig trockenem Zustand befanden.
Die gleichen Vorschriften galten auch für die Präsentation von Fahnen landgestützter Marineeinheiten und –schulen mit folgenden Ausnahmen:
- Punkt 1.c) entfällt
- Beim Fahnengelöbnis neuer Rekruten mussten Marinetruppen mindestens in Bataillonsstärke oder in einer Stärke von wenigstens 3 Zügen in Waffen anwesend sein.
- Die Präsentation entrollter Fahnen fand auch bei besonderen feierlichen Ereignissen der Marine, wie etwa dem Stapellauf von Kriegsschiffen, statt.