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Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems

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Sechseckige Plakette als Nachweis der Abgasuntersuchung

Die Abgasuntersuchung (AU) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen, u.a. in Deutschland nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben. Die Kosten nach der Erstuntersuchung liegen in Deutschland bei etwa 11,50€ für Stufe 1 und etwa 20€ für Stufe 2.


Geschichte

ASU

Die AU ersetzt seit dem 1. Dezember 1993 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.

Leitfaden 3

Der momentan gültige Leitfaden 3 wurde am 15. Februar 2005 im Verkehrsblatt 3/2006 S.77 veröffentlicht. Im Oktober 2005 ist er verbindlich geworden. Neuerungen sind u.A. die Beachtung von Flüssiggas- und Erdgas-betriebenen Fahrzeugen; die Belange des Europäischen Fahrzeugscheins (ab 1. Oktober 2005 gültig); sowie die Vorbereitung einer Zusammenlegung von HU und AU. Seit dem 1. Januar 2006 ist für alle Fahrzeuge mit OBD statt der bisherigen 'Prüfbescheinigung nach Paragraph 47a in Verbindung mit Anlage XIa und IXa StVZO' ein 'Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase' zu erstellen. Der Nachweis wird bei der HU vorgelegt; trotzdem wird zusätzlich noch die Plakette aufgeklebt.

Leitfaden 4

geplant für 2007

Zukunft der Abgasuntersuchung

Die eigenständige Abgasuntersuchung wird ab dem 1. Januar 2010 ersetzt durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dann wird auch für Fahrzeuge ohne OBD statt einer Prüfbescheinigung ein Nachweis erstellt. Wird AU und HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis der AU bei der HU vorzulegen. Der Nachweis ersetzt dann auch die bisherige Prüfplakette.

Rahmenbedingungen

Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIIIc StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.

Nutzungszeiträume

Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

Ottomotor
ohne Katalysator 24 Monate (seit 1. April 2006)
ungeregelter Katalysator 24 Monate (seit 1. April 2006)
geregelter Katalysator 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
Dieselmotor
bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate

1) die erste AU bei PKW ist erst 36 Monate nach Erstzulassung nötig.

Kraftfahrzeuge

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 Satz 2 StVZO):

  • Kraftfahrzeuge mit
    • Ottomotor bzw. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h oder vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    • Dieselmotor bzw. Kompressionszündungsmotor, die mit weniger als vier Rädern oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    • mit einem Roten Händlerdauerkennzeichen (06) oder Oldtimerdauerkennzeichen (07) oder einem Kurzzeitkennzeichen (04 - ab 1. März 2007 auch Bereich 03)
    • Versicherungskennzeichen
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Allerdings gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, dass die AU-Pflicht auch für alle Oldtimer mit amtlichen Kennzeichen und der Kennzeicheneigenschaft Historischen Kennzeichen (= H-Kennzeichen) entfallen soll.

Prüfplaketten

Der Nachweis der durchgeführten AU erfolgt durch eine sechseckige (Prüfplakette) auf dem vorderen Kennzeichen, das das Jahr und (oben stehend) den Monat der nächsten AU anzeigt. Zum leichteren Erkennen des Monats gibt es zusätzlich die schwarze Markierung am Rand. Die Mitte davon wird wie Stellung eines Stundenzeigers eine Uhr interpretiert: (Steht zB. der Balken in der Mitte auf 7 Uhr (Bereich 6 - 8 Uhr markiert), so steht oben als fälliger Monat die 7). Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die im Fahrzeug mitzuführen und bei Polizeikontrollen vorzulegen ist.

In jedem Kalenderjahr ändern sich die Farben der Plaketten.

Farbe Jahr
Orange 1989 1995 2001 2007 2013
Blau 1990 1996 2002 2008 2014
Gelb 1991 1997 2003 2009 2015
Braun 1986 1992 1998 2004 2010 2016
Rosa 1987 1993 1999 2005 2011 2017
Grün 1988 1994 2000 2006 2012 2018

Untersuchung

Grenzwerte bei den verschiedenen Abgasmessungen

  • Die Grenzwerte, die sogenannten Solldaten, sind gesetzlich festgelegt. Es gelten unterschiedliche Grenzwerte, jenachdem, unter welcher Fahrzeugart das KFZ angehört (ohne Kat, ungeregelter Kat, ...).
  • Die Hersteller können die gesetzlich geforderten Grenzwerte unterschreiten, sich selbst also höhere Maßstäbe ansetzen. Wenn dies so ist, dann müssen die entsprechenden KFZ auch mit den (schärferen) Grenzwerten geprüft werden. Dafür gibt es umfangreiche Datenbanken der Hersteller. Durch eine Suche nach Fahrzeugidentnummer, Motorcode, KBA-Nummern (zu2/zu3, auch HSN/TSN genannt) oder Modellreihe/Baujahr/Modell werden die passenden Solldaten in der Datenbank gefunden.

Bei der Abgasuntersuchung werden unter Anderem Messungen des Abgases durchgeführt, sowohl im Leerlauf, als auch im erhöhten Leerlauf. Hierfür wird eine Sonde in den Auspuff eingeführt. Im Abgas dürfen bestimmte Gase nur in bestimmten, prozentual festgelegten Mengen vorkommen.

Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne Katalysator

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit ungeregeltem Katalysator

  • Optionale Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit geregeltem Katalysator

  • Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf 0,3 % nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschäfte Grenzwert von 0,2 %.

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit OBD (On Board Diagnose)

  • Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Hier muss nur die Drehzahl eingehalten werden, eine Messung der Abgase findet nicht statt.
  • Beim Regelsondentest wird die Funktion der Sauerstoffsonden geprüft.

Fahrzeuge mit Dieselmotoren (mit und ohne OBD)

  • Bei Dieselfahrzeugen ist einzig der Trübungswert (k-Wert) des Abgases durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Grenzwert liegt bei 2,5 1/m. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschäfte Grenzwert von 1,5 1/m.



Durchführung der Abgasuntersuchung

Der Ablauf der Abgasuntersuchung unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator wird das Einregeln des Systems geprüft. Bei Fahrzeugen mit OBD werden Fehlercodes ausgelesen und die Sondenwerte geprüft. Die Abgasuntersuchung kann nur mit Testgeräten mit entsprechender Software durchgeführt werden.

Eingabe der Fahrzeug-Identifzierungsdaten

  • Amtliches Kennzeichen
  • Emissionsschlüsselnummer zu Feld Nr. 1 (EU: Feld 14.1)
  • Fahrzeug-Hersteller und Schlüsselnummer zu Feld Nr. 2 (Feld 2.1)
  • Fahrzeug-Typ und Schlüsselnummer zu Feld Nr. 3 (Feld 2.2)
  • Fahrgestellnummer, auch Fahrzeug-Ident-Nummer genannt
  • Kraftstoffart (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Diesel)
  • Stand des Wegstreckenzählers : Kilometerstand

Fahrzeug-Solldaten ermitteln

Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzliche Höchstwerte.

  • Motortemperatur
  • Zündzeitpunkt, Schließwinkel
  • Drehzahlbereiche
  • CO-Gehalt im Abgas
  • Lambda-Bereich

Sichtprüfung

'Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und Beschädigung, soweit ohne Demontage sichtbar.' Dazu gehören folgende Bauteile:

  • Zündsystem
  • Einspritzanlage
  • Kraftstoffsystem
  • Tankeinfüllstutzen
  • Entlüftung
  • Luftfilter
  • Abgasrückführungssysteme
  • Sekundärluftsysteme
  • Katalysator
  • Sensoren
  • Stellgliederleitungen
  • Auspuffanlage

Anschluss des EOBD-Steckers

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Der EOBD-Diagnose-Stecker befindet sich meist im Fußraum des Fahrers oder im Bereich der Mittelkonsole.

MIL-Sichtprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Prüfung der Funktion der MI-Lampe (Malfunction Indicator Lamp).

MIL-Status auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Falls das Fahrzeug einen abgasrelevanten Fehler festgestellt hat, ist ein Bestehen der AU nicht mehr möglich.

Fehlercodes auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Es dürfen keine eingetragen sein, das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben (Readyness) und korrekte Werte ausgeben (z.B. Leerlaufdrehzahl).

Motortemperatur auf den vom Hersteller angegebenen Wert bringen

Die Motortemperatur / Kühlmitteltemperatur muss mindestens 60°C betragen. Zur Messung wird der Ölmessstab durch eine Temperaturmesssonde ersetzt. Bei Fahrzeugen mit OBD wird der Wert über die Diagnoseschnittstelle elektronisch aus dem Fahrzeug ausgelesen.

Motordrehzahl erfassen

  • Bei Otto-Motoren in der Regel über die Zündkabel per Induktionszange.
  • Bei Dieselfahrzeugen über das Anbringen eines Piezogebers an den Einspritzleitungen.
  • Es ist auch möglich, die Oberwelligkeit des Drehstromgenerators als Maß für die Drehzahl zu verwenden. Dabei wird die Spannung an der Batterie abgegriffen.

Konditionierung

Nur bei Fahrzeugen mit Katalysator oder Diesel-Motor. Da der Katalysator eine bestimmte Temperatur benötigt um optimal zu funktionieren, wird der Motor einige Minuten bei erhöhter Drehzahl gehalten, um die optimale Funktion des Katalysators sicher zu stellen.

Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen

Dabei muss die Sonde mindestens 30cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden. Bei Dieselfahrzeugen unterscheidet man zwei unterschiedliche Sondenausführungen. Sonde 1 (PKW) und Sonde 2.

Messung bei erhöhter Drehzahl

Es werden der Lambdawert und der CO-Gehalt gemessen.

Messung im Leerlauf

Messung des CO-Gehalts.

Regelkreisprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator aber ohne OBD (OnBoardDiagnosis). Bei der Regelkreisprüfung wird eine meist vom Hersteller definierte Störgröße auf den Regelkreis aufgeschaltet. Dies kann das Einbringen von Falschluft an einer vorgegebenen Stelle oder die Störung einer elektrischen Messgröße durch Abziehen des entsprechenden Steckers sein. Der Lambdaregelkreis muss die Störung erkennen und entsprechend ausregeln. Das heißt der gemessene Lambdawert muss dabei in einem Fenster gehalten werden, das nicht größer als 0,03 ist. Ebenso muss die Rücknahme der Störung erkannt werden und ebenfalls ausgeregelt werden.

Regelsondenprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit Otto-Motor und OBD (OnBoardDiagnosis).

Messung der Abregel-Drehzahl

Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Darunter versteht man das Anfahren der Abregeldrehzahl. Damit sollen eventuelle Rückstände im Auspuff heraus gespült werden.

Messung bei freier Beschleunigung

Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Messung der Rauchgastrübung. Bei dieser Messung wird der Motor des Fahrzeugs viermal bis an die Abregeldrehzahl beschleunigt. Dabei wird die Trübung des Abgasstromes in der Messkammer des Testgerätes gemessen. Zwischen den Gasstößen wird bei Leerlaufdrehzahl der Nullabgleich durchgeführt. Der Trübungswert darf den Sollwert des Herstellers nicht überschreiten. Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 2,5 1/K.

Bewertung und Ausdruck

Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entprechende Plakette kann zugeteilt werden. Es wird eine Prüfbescheinigung oder ein Nachweis ausgedruckt. Darauf enthalten sind:

  • Datum,Uhrzeit,ausführende Stelle, Messgerätetyp, AU-Programmversion
  • Fahrzeug-Ident-Daten
  • Fahzeug-Soll-Daten
  • Fahzeug-Ist-Daten
  • Ergebnisse der Einzelprüfungen
  • Ggf. Abweichungen / Erläuterungen

AU-Krafträder (AUK) in Deutschland

Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dieselmotorräder sind von dieser Untersuchungspflicht somit ausgenommen.

Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW ("Quads"), von der Untersuchungspflicht betroffen. Fahrzeuge mit weniger als vier Rädern sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen. (Trikes) Als erstes zu berücksichtigendes Erstzulassungsdatum ist der 1. Januar 1989 festgeschrieben worden.

Die AUK ist Bestandteil der HU, ohne bestandene AUK kein bestehen der HU möglich.

Nur wenn die AUK nicht Zeitgleich mit der HU dürchgeführt wird, wird ein einzelnes AUK-Prüfnachweisblatt ausgestellt, dass jedoch nur einen Monat gültig ist.

Zeitrahmen

Die Untersuchung wird alle 2 Jahre zusammen mit der Hauptuntersuchung durch anerkannte Werkstätten oder durch die Prüforganisationen durchgeführt, jährlich bei den oben genannten Ausnahmen insb. ohne G-Kat. Die Hauptuntersuchung wird allerdings nur durch die Prüforganisationen durchgeführt.

Messverfahren, -Werte

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den Homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird er bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2500-3000 1/min ) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.

Rechtslage in Österreich

In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der § 57a-Kontrolle um die Prüfplakette in Österreich oder umgangssprachlich das Pickerl für das Fahrzeug zu erhalten.

Siehe auch