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NS-Wiederbetätigung

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NS-Wiederbetätigung ist ein Straftatbestand in Österreich, der durch das Verbotsgesetz 1947 (§ 3, §§ 3a-i) definiert ist. Die Paragraphen 3a-i definieren im Detail unterschiedliche Straftatbestände und Strafrahmen. Z. B. bedroht § 3h Holocaustleugner mit mindestens einem Jahr Haft.

Das Verbotsgesetz spricht nicht von Wiederbetätigung, sondern von Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. In den Medien hat sich aber der logisch nicht korrekte Begriff Wiederbetätigung eingebürgert.

Die Tatbestände im Einzelnen

Anm: Hier wird der Gesetzestext nicht wörtlich wiedergegeben.

Strafrahmen: 10-20 Jahre, in schweren Fällen lebenslange Haft.
  • § 3b Teilnahme an einer nationalsozialistischen Organisation oder finanzielle Unterstützung einer solchen. Strafrahmen 5-10 Jahre, in schweren Fällen 20 Jahre.
  • § 3c Wer sich selbst nach § 3a oder b anzeigt und mit den Behörden voll kooperiert, bleibt straffrei.
  • § 3d Öffentliche Aufforderung zu einer nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlung, Verherrlichung der Ziele, Einrichtungen und Maßnahmen der NSDAP. 5-10 Jahre, in schweren Fällen 20 Jahre.
  • § 3e, f Verabredung (§ 3e) oder Durchführung (§ 3f) eines schweren Verbrechens (Mord, Raub etc.) als Mittel der NS-Betätigung.
Strafrahmen: 10-20 Jahre, in schweren Fällen lebenslange Haft.
  • § 3g NS-Betätigung auf andere als die in § 3a-f bezeichnete Weise. Strafrahmen: 1-10 Jahre, in schweren Fällen 20 Jahre :Haft.
  • § 3h Leugnung von NS-Verbrechen. Strafrahmen wie in § 3g.
  • § 3i Vorsätzliches Unterlassen einer Anzeige, wenn einem ein Tatbestand nach § 3a,b,d oder e bekannt wird. Strafrahmen: 1-10 Jahre Haft.

Kritik

Befürworter der Beibehaltung des Verbotsgesetzes weisen darauf hin, dass es sich ausschließlich gegen Betätigungen im Sinn des Nationalsozialismus richtet, also nur in diesem sehr eng gefassten Rahmen zum Tragen kommt und, vor dem historischen Hintergrund seiner Entstehung als erstes Gesetz der Republik Österreich nach Wiedererlangung der Selbständigkeit 1945, dem Schutz der demokratischen Ordnung und der Grundrechte diene.

Kritiker vertreten den Standpunkt, das Gesetz würde eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen.